Die Rechte des Autokäufers / Verbrauchers bei Mängeln an der Kaufsache (Neuwagen und Gebrauchtwagen)

Zu den Rechten des Käufers beim Kauf mangelbehafteter Sachen (Mängelhaftung), haben sich aufgrund u.a. einer Gesetzesänderung im Kaufrecht einige Besonderheiten ergeben, welche für den Käufer/Verbraucher auch im Autokaufrecht Erleichterungen mit sich bringen bzw. dessen Rechte gegenüber dem Auto-Verkäufer/Unternehmer stärken. Die neuen gesetzlichen Regelungen des Kaufrechts finden auf alle Kaufverträge und demnach auch auf Autokaufverträge Anwendung, welche ab dem 01.01.2002 geschlossen wurden.

Hat die Kaufsache zur Zeit der Übergabe/Ablieferung einen Mangel, von welchem der Käufer keine Kenntnis hatte und welcher sich z.B. in der Verarbeitung bzw. Beschaffenheit der Sache zeigen kann, gilt nunmehr folgendes: Zeigt sich ein Mangel innerhalb von 6 Monaten nach der Übergabe/Ablieferung der gekauften Sache, wird vermutet (gesetzliche Vermutungsfiktion), dass dieser Mangel nicht erst nach der Übergabe/Ablieferung entstanden ist, sondern von Anfang an bestand. Vertritt der Autoverkäufer/Unternehmer die gegenteilige Ansicht, muss er diese nunmehr auch beweisen.

Bei eigenschaftsbegründenden Werbeaussagen des Verkäufers, Herstellers oder deren Gehilfen zu der vom Käufer erworbenen Kaufsache in der Öffentlichkeit, ist ein Mangel der Kaufsache anzunehmen, wenn die angepreisten Eigenschaften fehlen, z.B. die öffentliche Werbung, dass ein später vom Käufer erworbener Pkw nur 3 Liter /100 Km verbraucht, was dem tatsächlichen Verbrauch des Pkw’s jedoch nicht entspricht. Dieser gesetzlichen Fiktion des Vorliegens eines Mangels aufgrund der erfolgten Werbung, kann der Verkäufer nur entgegentreten, indem er beweist, dass er über die dahingehende Werbung in Unkenntnis war bzw. diese nicht kennen mußte; bei Vertragsschluß diese Falschangaben berichtigt hat oder beweist, daß diese Falschangaben über die Kaufsache nicht ausschlaggebend waren für den Abschluß des Kaufvertrages.

Da der Autoverkäufer seine Verpflichtung aus dem Kaufvertrag mit dem Käufer erst erfüllt, wenn er eine mangelfreie Sache liefert, kann der Käufer nach seiner Wahl Nacherfüllung entweder durch Mangelbeseitigung oder die Nachlieferung einer mangelfreien Sache innerhalb einer angemessen Frist fordern. Ist dem Verkäufer die Mängelbeseitigung oder Nachlieferung zuzumuten und möglich, kann der Käufer, falls der Verkäufer seinem Begehren nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommt, vom Vertrag zurücktreten (den Kaufpreis gegen Rückgabe der Kaufsache zurück verlangen) oder die Minderung des Kaufpreises verlangen. Hat der Käufer gegenüber dem Verkäufer eines der beiden Rechte geltend gemacht, ist er hieran gebunden, dass heißt, wenn er z.B. den Rücktritt vom Vertrag erklärt hat, kann er später nicht mehr geltend machen, dass er nunmehr doch lieber die Minderung des Kaufpreises für etwaige Mängel an dem Fahrzeug will.

Neben dem Recht auf Minderung des Kaufpreises oder dem Rücktritt vom Autokaufvertrag, hat der Käufer einen Anspruch auf Schadensersatz, insbesondere den Ersatz der Kosten die durch die nicht ordnungsgemäße (Nach-) Erfüllung des Vertrages durch den Verkäufer entstanden sind, z.B. die anfallenden Rechtsverfolgungskosten – verauslagte Rechtsanwaltskosten, Gerichskosten, u.s.w.- oder etwaige Vertragsabschlußkosten.

Der Käufer kann nach dem Ablauf der erfolgten Nachfristsetzung zur (mangelfreien) Nachlieferung/Erfüllung des Vertrages von dem Autoverkäufer jedoch auch ausschließlich Schadensersatz begehren, wenn der Verkäufer nicht beweisen kann, daß er den Mangel an der Kaufsache nicht zu vertreten hat. Dieser Beweis ist ihm „abgeschnitten“, wenn er vorsätzlich ein mangelhaftes Fahrzeug verkauft hat, eine tatsächlich nicht vorhandene Eigenschaft des Fahrzeuges zugesichert hat = eine Garantie für die Mangelfreiheit übernommen hat oder es fahrlässig unterlassen hat, unter Berücksichtigung der Verkehrssitte sowie seiner Kenntnisse, der Art des Produkts und der Möglichkeit der Feststellbarkeit des Mangels, sich über die Mangelfreiheit Gewißheit zu verschaffen. Begehrt der Käufer ausschließlich Schadensersatz, kann er entscheiden, ob er die Sache behält und alle ihm (tatsächlich) aufgrund der Schlechterfüllung des Vertrages durch den Verkäufer entstandenen Schäden gelten macht (sog. „kleinen Schadensersatz“) oder die Kaufsache zurückgibt und neben dem gezahlten Kaufpreis alle anderen Schäden ersetzt verlangt ( sog. „großer Schadensersatz“).

Wichtig ist insoweit zu wissen, dass der in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit handelnde Autoverkäufer (Unternehmer) gegenüber dem nicht in Ausübung seiner gewerblich oder selbständig Tätigkeit handelnden Autokäufer (Verbraucher) die oben dargelegten Gewährleistungsrechte vor Mitteilung des Mangels gegenüber dem Käufer, also i.d.R. schon beim Kaufvertragsabschluß (z.B. in Allgemeinen Geschäftsbedingungen), für neue und gebrauchte Sachen nicht wirksam ausschließen kann. Gleiches gilt für die Verkürzung der Verjährung der Gewährleistungsrechte, welche bei neuen Sachen mindestens 2 Jahre und bei gebrauchten Sachen mindestens ein Jahr betragen muss.