arglistige Täuschung,

  • Autokaufrecht. Die Arglistanfechtung und der Rücktritt beim Kauf eines Gebrauchtwagens

    Die Arglistanfechtung und der Rücktritt beim Kauf eines Gebrachwagens

    In der Praxis kommt es vor, dass der Verkäufer Angaben zur Kaufsache macht, welche sich später als falsch herausstellen und die einen Mangel i.S.d. Gesetzes darstellen, was zur Anfechtung der Vertragserklärung oder gar zum Rücktritt vom Vertrag berechtigen kann. Ein schönes Besispiel hierfür ist eine aktuelle Entscheidung des BGH, Urteil v. 15.04.2015, Akz.: VIII ZR 80/14. Im zu entschidenden Fall hatte der gewerblich handelnde Verkäufer einem Verbracher einen Pkw verkauft und im Kaufvertrag aufgenommen "HU neu", wobei am Tag des Fahrzeugkaufs durch den TÜV die Hauptuntersuchung durchgeführt und im Ergebnis dessen die TÜV-Plakette angebracht wurde. Bereits kurze Zeit nach der Übergabe versagte der Motor und wurde letztendlich u.a. starke Korrissionen an Bremsleitungen, Längs- und Querlenker, den Achträgern, Unterboden sowie sämtlichen Zuleitungen zum Motor festgestellt, wobei wegen dem Rost an den Bremsleitungen dies bei der HU hätte beanstandet werden müssen und die sicherheitsrelevanten Mängel bei einer Sichtprüfung erkennbar gewesen wären. Der Kläger hat hierauf hin die Anfechtung seiner Willenserklärung wegen arglistiger Täuschung, hilfsweise den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Der Verkäufer behauptete, die Mängel nicht zu kennen und dass er sich auf das Ergebnis der Hauptuntersuchung verlassen habe.

    Das Gericht stellte klar, dass auch dem gewerblichen Verkäufer keine generelle, anlassunabhängige Obliegenheit trifft, das Fahrzeug vor dem Verkauf umfassend zu untersuchen. Eine dahingehende Pflicht kann nur agenommen werden, wenn besondere für ihn (dem Verkäufer) erkennbare Umstände auf Mängel hinweisen. In diesem Fall kann er sich auch nicht einfach auf das Ergebnis einer Hauptuntersuchung durch den TÜV verlassen. Da der Käufer für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Anfechtung beweisbelastet ist und u.a. nicht beweisen konnte, dass der Verkäufer Kenntnis oder gar Veranlassung zur Untersuchung der Kaufsache vor Verkauf hatte, ging seine Anfechtung ins Leere. Dass Gericht hielt jedoch den Rücktritt des Käufers vom Vertrag für begründet, da die auszulegende Vereinbarung der Parteien im Kaufvertrag "HU neu" beinhaltet, dass sich das Fahrzeug im Zeitpunkt der Übergabe in einem für die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO geeigneten verkehrssicheren Zustand befinde und die Hauptuntersuchung durchgeführt sei, was auch bei Vereinbarungen mit dem Zusatz "TÜV neu" gelte.

    Da das Fahrzeug aufgrund der Korrosion unter anderem an den Bremsleitungen nicht verkehrssicher gewesen ist, rechtfertigt dieser Mangel den Rücktritt vom Vertrag, wobei eine ansonsten zuvor erforderliche Aufforderung zur Nacherfüllung -durch zum Beispiel Beseitigung des Mangels- entbehrlich war, da dies dem Käufer vorliegend unzumutbar im Sinne des Gesetzes war.

  • Beweislastverteilung bei arglistigen Verschweigen eines Mangels

    Beweislast (-verteilung) beim arglistigen Verschweigen eines Mangels

    Mit einer besonderen Konstellation hatte sich der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung (BGH, Urteil vom 12.11.2010, Az. V ZR 181/09) zu beschäftigen, welche nicht nur grundsätzliche Aussagen zur Darlegung und Beweislast, sondern beispielgebend für die Prüfungsreihenfolge bei dem arglistigen Verschweigen eines Mangels durch den Verkäufer ist und auf welche daher nachfolgend näher eingegangen werden soll. Der Entscheidung des Gerichts lag folgender vereinfacht dargestellter Sachverhalt zu Grunde:

     Der Kläger kaufte von den Beklagten mit notariellen Vertrag ein Hausgrundstück, wobei der Verkäufer (Beklagten) ein Ausschluss der Gewähr für Fehler und Mängel im Kaufvertrag mit dem Käufer (Kläger) vereinbarte. Auf dem Hausgrundstück stand ein Wohngebäude, dessen Fassade mit Asbestzementplatten versehen gewesen ist, was den Beklagten (Verkäufer) bekannt gewesen und weshalb zuvor bereits ein Kaufinteressent von dem Kauf Abstand genommen hatte. Im Rahmen der Vertragsverhandlungen hat der Kläger von den Beklagten lediglich Finanzierungsunterlagen bekommen, zu denen unter anderem eine Baubeschreibung gehörte, in welcher auf der 1. Seite ersichtlich war, dass Asbestzementplatten verarbeitet worden sind. Nach dem der Käufer (Kläger) den Kaufpreis gezahlt und das Grundstück übergeben bekommen hatte, erfuhr er von der Asbestbelastung des Hauses und forderte den Verkäufer (Beklagten) unter Fristsetzung zur Beseitigung der Asbestbelastung durch Sanierung des Hauses auf, was der Verkäufer verweigerte. Daraufhin begehrte der Kläger Schadensersatz in Höhe der Sanierungskosten von den Beklagten.

     Da

    • zwischen den Parteien ein wirksamer Kaufvertrag abgeschlossen worden ist,
    • ein Sachmangel im Sinne des Gesetzes vorliegt, da sich das Haus bzw. deren Nutzung aufgrund der konkret bestehenden Gesundheitsgefährdungen wegen der Asbestbelastung nicht für die gewöhnliche Verwendung der Kaufsache eignet,
    • dieser Mangel zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs/Übergabe der Kaufsache vorlag und
    • die Beklagten die ihnen gesetzte Frist zur Mängelbeseitigung ungenutzt haben verstreichen lassen,

    oblag es nunmehr gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB der Beklagten zu beweisen, dass die Kaufsache nicht mangelhaft sei und sie ihre Pflicht zur Nacherfüllung innerhalb der gesetzten Frist nicht verletzt habe. Da die Beklagte den dahingehenden Beweis nicht angetreten hat, wird gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB das Vorliegen der dahingehenden schadensersatzbegründenden Pflichtverletzung (gesetzlich) vermutet.

    Fraglich war insoweit jedoch, ob die Haftung vertraglich wirksam ausgeschlossen wurde, indem die Parteien vereinbarten, dass die Beklagte keine Gewähr für Fehler und Mängel übernimmt. Auf den dahingehenden Gewährleistungsausschluss könnte sich die Beklagte jedoch nicht berufen, wenn sie den streitgegenständlichen Mangel (gesundheitsgefährdende Asbestbelastung) arglistig verschwiegen hätte (§ 444 BGB).

    Das Gericht hatte demnach nunmehr zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Beklagten arglistig einen Mangel verschwiegen haben.

    Eine Pflichtverletzung durch Verschweigen kommt nur in Betracht, wenn die Beklagten verpflichtet gewesen wären, den Käufer auf die bestehende Asbestbelastung unaufgefordert hinzuweisen. Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass eine Pflicht zur Offenbarung für die der Besichtigung zugänglichen und damit ohne weiteres erkennbaren Mängel nicht besteht, wobei die Möglichkeit für den Käufer sich Kenntnis anderweitig-wie im vorliegenden Fall aus der ihm übergebenen Baubeschreibung- zu verschaffen, die Pflicht zur Offenbarung nicht von vornherein ausschließt. Da die Beklagten die Baubeschreibung lediglich mit und im Rahmen der Finanzierungsunterlagen übergaben, durften sie nicht damit rechnen, dass die ansonsten sie treffende Pflicht zur Offenbarung der Beschaffenheit der Kaufsache in Form der Asbestbelastung hierdurch entfiele, weil auch für sie erkennbar war, dass der Kläger diese (die Finanzierungsunterlagen) nicht zur Grundlage seiner Kaufentscheidung durchsehen werde. Die Beklagten haben auch arglistig gehandelt, da sie aufgrund des bereits wegen der Asbestbelastung vom Kaufvertrag Abstand genommenen Kaufinteressenten davon ausgehen mussten, dass dieser Umstand für einen verständigen Käufer von kaufentscheidender Bedeutung ist.

    Beweislast im konkreten Fall

    a) für den offenbahrungspflichtigen Mangel (Asbestbelastung)

    Grundsätzlich trägt der Käufer im Falle eines zwischen den Parteien bestehenden Haftungsausschlusses die Beweislast dafür, dass dieser unwirksam ist, was im Falle einer Unwirksamkeit nach § 444 BGB deren Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen sämtlicher Umstände die den Arglisttatbestand begründen umfasst. Da es sich jedoch bei der vorliegenden behaupteten unterbliebenen Offenbarung um eine negative Tatsache handelt, kommt dem Käufer eine Beweislasterleichterung (Erleichterungen nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast) zugute. Hiernach muss der Käufer lediglich die von dem Verkäufer in räumlicher, zeitlicher und inhaltlicher Weise zu spezifizierende (unterlassene) Aufklärung darlegen. Die Beklagten müssten hingegen darlegen, wie und wodurch sie ihrer bestehenden Verpflichtung zur Offenbarung der Asbestbelastung nachgekommen sind.

    b) arglistiges Handeln des Verkäufers

    Der Käufer trägt des weiteren die Darlegungs- und Beweislast für die Arglist des Verkäufers im konkreten Fall. Allein der Umstand, dass es sich bei der Arglist um einen inneren Umstand handelt, führt nicht ohne weiteres zur Beweiserleichterungen zu Gunsten des Käufers. Von einem arglistigen Handeln des Verkäufers ist auszugehen, wenn dieser es zumindest für möglich hält, dass dem Käufer der Mangel nicht bekannt ist. Aufgrund der besonderen Konstellation, nämlich unter a) dargelegten bestehenden Beweislast der Verkäufer, musste der Verkäufer es zumindest für möglich halten, dass der Käufer den Mangel nicht kennt, so dass eine unterschiedliche Verteilung der Darlegungslast nicht sachgerecht wäre, weshalb es ebenfalls Sache des Verkäufers ist, diejenigen Umstände darzulegen und zu konkretisieren, aufgrund welcher er (trotz seiner unterbliebenen Offenbarungspflicht über die Asbestbelastung) davon ausgegangen sein will, dass der Käufer Kenntnis von den Mangel gehabt habe.

    Wie der vorliegende Fall zeigt, gibt es unter Zugrundelegung des jeweiligen Sachverhaltes eine Vielzahl von zu berücksichtigenden Umständen bei der Klärung der Frage, welche Partei die jeweilige Darlegungs- und Beweislast trägt. Im Streitfall sollte daher eine Beratung durch einen Rechtsanwalt für Kaufrecht erfolgen, um letztendlich überprüfen zu lassen, inwieweit der  begehrte Anspruch gegen seinen Vertragspartner besteht und insbesondere auch erfolgreich unter Berücksichtigung der Beweislast durchgesetzt werden kann. Sollten sie im Streit mit ihrem Vertragspartner sein, so berate und vertrete ich sie als Rechtsanwalt in Oranienburg außergerichtlich, aber auch vor Gericht, sei es bei der aktiven Durchsetzung ihrer Ansprüche oder gar im Rahmen der Abwehr von unberechtigten Forderungen von Dritten (z.B. Schadensersatz) gegen sie.

  • falsche Kilometerangabe

    Rücktritt vom Autokaufvertrag wegen falscher Kilometerangabe in Verkaufsanzeige

    Beim Kauf von Kraftfahrzeugen informiert sich der potentielle Autokäufer in der Regel an den ihm zur Verfügung stehenden Informationsquellen, sei es der Zeitung oder gar dahingehenden Verkaufsplattformen im Internet. Im Rahmen dessen werden manchmal Angaben zur Kaufsache durch Autoverkäufer gemacht, welche nicht dem tatsächlichen Zustand entsprechen. Streitigkeiten können z.B. entstehen, wenn der Käufer im Vertrauen auf diese Angaben einen Kaufvertrag abschließt, ohne diese Angaben des Verkäufers in seiner Zeitungsannonce oder gar im Internet schriftlich im Kaufvertrag aufzunehmen.

    Ein schönes Beispiel hierzu ist eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Beschluss vom 15.11.2012, Aktenzeichen I-3W 228/12) zum Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten gewerblichen Autoverkäufers zur Verteidigung gegen eine Klage des Käufers auf u.a. Rückzahlung des Kaufpreises. Der Beklagte hatte auf der Internetplattform automobile.de ein Fahrzeug zum Verkauf angeboten und ohne einschränkenden Zusatz die Laufleistung/Kilometer mit 135.800 angegeben. Hierauf hin meldete sich der Kläger beim Beklagten und schloss mit diesem einen Kaufvertrag, in welchem die Laufleistung nicht aufgenommen wurde. Im Nachhinein erfuhr der Kläger, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Übergabe bereits eine Laufleistung von etwa 300.000 km hatte, woraufhin er letztendlich den Rücktritt vom Vertrag erklärte und vom Beklagten u.a. gegen Rückgabe der Kaufsache den gezahlten Kaufpreis zurückverlangte.

    Der Beklagte verteidigte sich damit, dass die Angabe bei automobile.de nicht Vertragsinhalt geworden sei, da es im Kaufvertrag nicht aufgenommen wurde und im übrigen er nichts von der erhöhten Laufleistung wissen konnte und wusste. Das Gericht wies den Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten zurück und bejahte vorläufig im Ergebnis den Anspruch des Klägers, da ein gewerblicher Verkäufer, welcher in einer Internetanzeige die Laufleistung ohne einschränkenden Zusatz angibt, sich daran festhalten lassen muss, auch wenn diese Zahlenangabe im späteren Kaufvertrag nicht mehr auftaucht.

    Zur Vermeidung von dahingehenden etwaigen Streitigkeiten sollte grundsätzlich beim Abschluss von Kaufverträgen vom Autokäufer darauf geachtet werden, dass alle seinen Kaufentschluss letztendlich begründenden Informationen des Autoverkäufers, wie zum Beispiel die Höhe der Laufleistung, Unfallfreiheit, Anzahl der Vorhalter oder gar, dass das Fahrzeug Scheckheft gepflegt ist, auch im Kaufvertrag als Beschaffenheitsvereinbarung oder gar Zusicherung des Verkäufers aufgenommen wird.

    Im Streitfall sollte im Vertragsrecht (u.a. Kaufrecht) fachkundiger Rat in Anspruch genommen werden, um auch unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung zu seinem Recht zu gelangen.