Gebrauchtwagen,

  • Autokaufrecht. Die Arglistanfechtung und der Rücktritt beim Kauf eines Gebrauchtwagens

    Die Arglistanfechtung und der Rücktritt beim Kauf eines Gebrachwagens

    In der Praxis kommt es vor, dass der Verkäufer Angaben zur Kaufsache macht, welche sich später als falsch herausstellen und die einen Mangel i.S.d. Gesetzes darstellen, was zur Anfechtung der Vertragserklärung oder gar zum Rücktritt vom Vertrag berechtigen kann. Ein schönes Besispiel hierfür ist eine aktuelle Entscheidung des BGH, Urteil v. 15.04.2015, Akz.: VIII ZR 80/14. Im zu entschidenden Fall hatte der gewerblich handelnde Verkäufer einem Verbracher einen Pkw verkauft und im Kaufvertrag aufgenommen "HU neu", wobei am Tag des Fahrzeugkaufs durch den TÜV die Hauptuntersuchung durchgeführt und im Ergebnis dessen die TÜV-Plakette angebracht wurde. Bereits kurze Zeit nach der Übergabe versagte der Motor und wurde letztendlich u.a. starke Korrissionen an Bremsleitungen, Längs- und Querlenker, den Achträgern, Unterboden sowie sämtlichen Zuleitungen zum Motor festgestellt, wobei wegen dem Rost an den Bremsleitungen dies bei der HU hätte beanstandet werden müssen und die sicherheitsrelevanten Mängel bei einer Sichtprüfung erkennbar gewesen wären. Der Kläger hat hierauf hin die Anfechtung seiner Willenserklärung wegen arglistiger Täuschung, hilfsweise den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Der Verkäufer behauptete, die Mängel nicht zu kennen und dass er sich auf das Ergebnis der Hauptuntersuchung verlassen habe.

    Das Gericht stellte klar, dass auch dem gewerblichen Verkäufer keine generelle, anlassunabhängige Obliegenheit trifft, das Fahrzeug vor dem Verkauf umfassend zu untersuchen. Eine dahingehende Pflicht kann nur agenommen werden, wenn besondere für ihn (dem Verkäufer) erkennbare Umstände auf Mängel hinweisen. In diesem Fall kann er sich auch nicht einfach auf das Ergebnis einer Hauptuntersuchung durch den TÜV verlassen. Da der Käufer für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Anfechtung beweisbelastet ist und u.a. nicht beweisen konnte, dass der Verkäufer Kenntnis oder gar Veranlassung zur Untersuchung der Kaufsache vor Verkauf hatte, ging seine Anfechtung ins Leere. Dass Gericht hielt jedoch den Rücktritt des Käufers vom Vertrag für begründet, da die auszulegende Vereinbarung der Parteien im Kaufvertrag "HU neu" beinhaltet, dass sich das Fahrzeug im Zeitpunkt der Übergabe in einem für die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO geeigneten verkehrssicheren Zustand befinde und die Hauptuntersuchung durchgeführt sei, was auch bei Vereinbarungen mit dem Zusatz "TÜV neu" gelte.

    Da das Fahrzeug aufgrund der Korrosion unter anderem an den Bremsleitungen nicht verkehrssicher gewesen ist, rechtfertigt dieser Mangel den Rücktritt vom Vertrag, wobei eine ansonsten zuvor erforderliche Aufforderung zur Nacherfüllung -durch zum Beispiel Beseitigung des Mangels- entbehrlich war, da dies dem Käufer vorliegend unzumutbar im Sinne des Gesetzes war.

  • Nacherfüllung

    Der Anspruch auf Nacherfüllung im Kaufrecht beim Gebrauchtwagenkauf und Neuwagenkauf

    Da der Verkäufer gemäß § 433 BGB dem Käufer eine mangelfreie Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen hat,  hat der Käufer im Falle des Vorliegens eines Mangelsgegen den Verkäufer vor etwaigen weitergehenden Gewährleistungsrechten gemäß § 439 BGB einen Anspruch auf Nacherfüllung nach seiner Wahl, nämlich entweder ein Recht  auf Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache. Im Rahmen dessen hat der Verkäufer die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-und Materialkosten hierfür zu tragen.

    Hiervon zu unterscheiden ist die oftmals parallel bestehende Möglichkeit für den Käufer, eine etwaige bestehende Herstellergarantie, welche in der Regel bei Neufahrzeugen gegeben ist, in Anspruch zu nehmen.

    Handelt es sich um einen Verbrauchsgüterkauf (Kaufvertrag zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer) kann der Anspruch des Käufers auf Nacherfüllung oder gar seines Wahlrechts  (Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung) weder ausgeschlossen noch durch anderweitige Regelungen im Vertrag rechtswirksam eingeschränkt werden, es sei denn, der Verkäufer hat  dem Käufer den Mangel vor Abschluss des Vertrages mitgeteilt, was in der Praxis in der Regel niemals vorkommt, da in diesem Fall der Käufer in der Regel die Kaufsache  nicht  erworben hätte. Strittig ist insoweit, ob der Käufer an die von ihm gewählte Art der Nacherfüllung gebunden ist, was zum Teil  in der Rechtsprechung angenommen wird mit der Begründung, es sei ihm nach Treu und Glauben verwehrt, soweit kein sachlich gerechtfertigter Grund hierfür vorliege.

    Wählt der Käufer zum Beispiel die Nacherfüllung durch Nachbesserung (Beseitigung des Mangels), obliegt es ausschließlich dem Verkäufer  die Art und Weise der Mängelbeseitigung zu bestimmen, wobei er jedoch auf die Interessen des Käufers dahingehend Rücksicht zu nehmen hat, dass der für den Käufer mit den geringsten Unnahmlichkeiten verbundene Weg zu wählen ist.

    Der Anspruch auf Nacherfüllung bedarf der Geltendmachung  gegenüber dem Verkäufer,  wobei  im Rahmen dessen die Mängesymptome so konkret wie möglich aus der Sicht des Käufers dargelegt werden sollten, damit der Verkäufer hierdurch in die Lage versetzt wird, sich einen Überblick über die Mängel zu verschaffen und insoweit  seiner Verpflichtung zur Gewährleistung in Form der Nacherfüllung nach der Wahl des Käufers nachzukommen. Zudem ist der Käufer im Rahmen dessen verpflichtet, dem Verkäufer die mangelhaft Kaufsache zur Verfügung zu stellen. Wo dies zu erfolgen hat, hängt von dem Nacherfüllungsort ab, wozu sie unter nachfolgenden Link nähere Ausführungen finden: "Nacherfüllungsort im Kaufrecht"

    Eine konkrete Frist für die Geltendmachung sieht das Gesetz nicht vor, wobei es jedoch ratsam ist,  unverzüglich seine Rechte geltend zu machen, um zum Beispiel etwaige bestehenden Beweiserleichterungen (§ 476 BGB) im streitigen Prozess besser darlegen oder gar  im Falle der Verweigerung der Nacherfüllung  etwaige Verzugsschäden gegen den Verkäufer geltend machen zu können. Eine Fristsetzung für die Nacherfüllung selbst sieht das Gesetz ebenfalls nicht vor, sollte jedoch erfolgen, um einerseits den Verzug zu begründen und etwaige Verzugsschäden hieraus geltend machen zu können und um im Falle des Scheiterns der Nacherfüllung sogleich seine weitergehenden Rechte z.B.auf Rücktritt oder gar Schadensersatz geltend machen zu können, welche wiederum -zumindest nach der Rechtsprechung- eine vorherige Fristsetzung voraussetzen.Die Dauer der (angemessenen) Frist hängt von den jeweiligen Umständen im konkreten Fall ab, wobei im Streitfall eine zu kurz bemessene Frist zumindest die angemessene Frist in Gang setzt und im Streitfall einer gerichtlichen Überprüfung/Entscheidung bedarf, wobei zu berücksichtigen ist, dass die voreilige Geltendmachung zum Beispiel des Rücktritts im Falle einer  nicht angemessenen Frist (-Dauer) und damit der verkürzten nur gegebenen Möglichkeit zur Nacherfüllung für den Verkäufer, die Unbegründetheit des Rücktritts zur Folgen haben könnte.In der Praxis kommt es selten zu Streitigkeiten über die Angemessenheit der Frist, da  ein Käufer in der Regel bereits fachkundigen Rat -durch zum Beispiel einen Kostenvoranschlag von einer Fachwerkstatt- über die sich zeigenden Mängel in Anspruch genommen hat und demnach sich hierauf beruhend  die Frist angemessen bestimmen lässt, was im Streitfall u.a. auch in einem gerichtlichen Prozess als Grundlage für die Bestimmung der Angemessenheit  genommen werden könnte.

    Falls der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert oder die Nacherfüllung scheitert, was der Gesetzgeber in § 440 Satz 2 BGB konkret definiert hat, stehen dem Käufer die gemäß § 437 Nummer 2-3 BGB weitergehenden Gewährleistungsrechte wie Rücktritt, Minderung oder  gar Schadensersatz zur Verfügung, welche zum Teil weitergehende Voraussetzungen haben und zu welchen Sie unter den jeweiligen Unterverzeichnis in dem Überblick auf der linken Seite nähere Informationen finden.

    Sollten Sie im Streit mit Ihrem Vertragspartner sein,  sollte fachkundige Hilfe in Anspruch genommen werden, um etwaige Ansprüche überprüfen und fachgerecht durchsetzen zu lassen. Als Rechtsanwalt in Oranienburg vertrete ich Sie im Kaufrecht, sei es bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche im außergerichtlichen Bereich oder gar vor Gericht, aber auch bei der Abwehr von unberechtigten Forderungen gegen Sie.