Mangel,

  • autokaufrecht-mangel-begriff-umfang-gebrauchtwagen-neuwagen

    Wann spricht man von einem Mangel beim Kauf eines Gebrauchtwagens oder Neuwagens  ?

    Ausgangspunkt für etwaige Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer ( Mängelhaftung)  beim Autokauf ist immer die Frage, ob ein Mangel an dem Neuwagen oder Gebrauchtwagen gegeben ist. Soweit vertraglich konkrete Eigenschaften vereinbart wurden, ist bereits jede Abweichung hiervon als Mangel anzusehen. Probleme entstehen in der Praxis immer dann, wenn keine Eigenschaften konkret zwischen den Parteien vereinbart wurden. Es ist dann gemäß § 434 Abs. 1 Nummer 1 BGB zu klären, ob sich die Kaufsache für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet. Sollte sich die Kaufsache für die vorausgesetzte Verwendung eignen, so ist sodann des weiteren ("...sonst...") zu prüfen, welche Beschaffenheit der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 Abs. 1 S. 1 Nummer 2 BGB).

    Für die Beantwortung dieser Frage ist auf die objektiv zu bestimmende berechtigte Käufererwartung eines Autokäufers abzustellen, die sich an der üblichen Beschaffenheit gleichartiger Sachen /Fahrzeuge orientiert.

    Weicht die Käufererwartung z.B. von dem Stand der Technik ab, so stellt dies einen Mangel dar. Im Umkehrschluss heißt dies, dass wenn die Kaufsache, also der Pkw dem Stand der Technik entspricht, nach der Rechtsprechung davon ausgegangen wird, dass eine weitergehende Vorstellung des Käufers keinen Mangel im Sinne des Gesetzes darstellt. Hintergrund dieser Rechtsprechung ist, dass ein Käufer als übliche Beschaffenheit in technischer Hinsicht nicht mehr erwarten kann, als dass die Kaufsache dem jeweiligen Stand der Technik entspricht.

    Beispielgebend für die Prüfungsreihenfolge ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 10. Oktober 2007 - VIII ZR 330/06FB), bei welcher ein Autoverkäufer gegenüber dem Verbraucher im Kaufvertrag keinerlei Angaben zur Beschaffenheit gemacht hat und ein späterer Unfallschaden (Karosserieschaden), deren Reparatur über 1000,00 € kosten würde, sich offenbarte. Der Käufer erklärt letztendlich den Rücktritt vom Vertrag.

    Da die Parteien keine konkrete Beschaffenheit vereinbart hatten, prüfte das Gericht als Nächstes, ob sich die Kaufsache zur vorausgesetzten Verwendung eignete, was vorliegend der Fall war. Letztendlich war daher nunmehr zu prüfen, inwieweit sich die Kaufsache für "die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann".Insoweit vertritt das Gericht die Auffassung, dass der Käufer eines gebrauchten Kraftfahrzeuges davon ausgehen kann und darf,  dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als "Bagatellschäden" gekommen ist. Von einem Bagatellschaden geht die Rechtsprechung  u.a. aus, wenn der Schaden einschließlich Instandsetzungskosten unter 700,00 € beträgt (BGH AZ: VI ZR 365/03). Da im vorliegenden Fall der Schaden einschließlich Reparaturkosten weit über 700,00 € lag, bejahte das Gericht die Mangelhaftigkeit der Kaufsache, als (eine) Voraussetzung für die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche.

    Entscheident kommt es daher immer auf den konkreten Vertragsgegenstand und die Vertragsabsprachen und Umstände an, wobei es sich entweder um den Kauf eines Gebrauchtwagen oder eines Neuwagens handelt, bei welchen die Annahme eines Mangels nicht immer leicht ist.

    Beim Neuwagenkauf ist die Einordnung, ob die sich nach Übergabe des Fahrzeuges zeigenden Mängelsymptome einen Mangel an der Kaufsache darstellen und Gewährleistungsrechte begründen, in der Regel einfacher, als bei dem Kauf eines Gebrauchtwagens. Hintergrund dessen ist, das beim Gebrauchtwagenkauf meistens zwischen den Vertragsparteien keine konkreten Eigenschaften der Kaufsache vereinbart wurden und demnach es darauf ankommt, ob sich das Gebrauchtfahrzeug für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

    Hierauf beruhend bestehen die meisten Probleme bei der Bestimmung der "üblichen Beschaffenheit" und insoweit des Vergleichsmaßstabes für Sachen gleicher Art im konkreten Fall, da, worüber man sich in Rechtsprechung und Literatur einig ist, der normale altersbedingte und auf Grund des vor dem Verkauf erfolgten normalen Gebrauchs auftretende Verschleiß der üblichen Beschaffenheit entspricht und demnach i.d.R. wenn nicht zusätzliche Umstände hinzutreten, auch keinen Mangel darstellen kann. Für die zu erfolgende Bestimmung dessen, stellt jedoch zum Beispiel nach der Rechtsprechung auch das Alter und die Laufleistung des gebrauchten Fahrzeuges einen maßgeblichen Anhaltspunkt für die Beantwortung der Frage dar, ob die Erneuerung von Teilen oder gar eine Neulackierung üblich ist oder nicht. Auch ist davon auszugehen, dass je älter das Fahrzeug ist, die Verschleißerscheinungen von Fahrzeugteilen größer wird und demnach auch bei der weiter zu prüfenden Frage, was der Käufer "nach der Art der Sache erwarten kann" zu berücksichtigen ist, wobei die Rechtsprechung hierbei unter anderem zusätzlich den vereinbarten Kaufpreis und den für den Käufer erkennbaren Pflegezustand des Fahrzeuges berücksichtigt. Da die Grenze zwischen der zu bestimmenden üblichen Beschaffenheit und zu erwartenden Beschaffenheit fließend ist, kommt es immer auf die konkreten Umstände im Einzelfall an, wobei im Rahmen dessen auch die vorvertraglichen Angaben und Anpreisungen des Verkäufers zu berücksichtigen sind, soweit diese nicht bereits eine Zusicherung von Eigenschaften darstellen, welche Gewährleistungsrechte begründen.

    Um etwaigen Problemen bei der Bestimmung des (sich später zeigenden) Mangels zu umgehen, sollte bereits beim Abschluss des Autokaufvertrages, welcher i.d.R. schriftlich erfolgt, darauf geachtet werden, dass die Kaufsache nicht nur konkret bestimmt wird durch Angabe der Fahrzeugdaten, sondern auch all die Eigenschaften vertraglich vereinbart werden, auf welche der Käufer besonderen Wert legt und mit welchen der Verkäufer in den meisten Fällen auch mündlich die Sache anpreist.

  • Beweislast Nacherfüllung

    Beweislast für Mängel nach erfolgter Nacherfüllung durch den Autoverkäufer

    Im Falle von Streitigkeiten im Kaufrecht ist für die erfolgreiche Durchsetzung von Ansprüchen oder gar der Abwehr solcher letztendlich immer entscheidend, wer die Beweislast für die einzelnen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs trägt und im Streitfall zu beweisen hat. Behauptet beispielsweise jemand aufgrund eines Vertrages einen Anspruch gegen seinen Vertragspartner zu haben, muss er im Streitfall beweisen, dass ein solcher Vertrag zu Stande gekommen ist und er hierauf beruhend einen Anspruch auf die begehrte Leistung hat. Im Rahmen der zu klären Beweislast greift manchmal unter gewissen Voraussetzungen auch eine Beweislastumkehr, welche entweder aufgrund einer dahingehenden gesetzlichen Regelung besteht oder ihren Ursprung in der dahingehenden Rechtsprechung hat. Im Falle des Vorliegens von Mängeln an der Kaufsache, hat der Käufer Gewährleistungsrechte gegen den Verkäufer.

    In der Praxis kommt es häufig vor, dass der Autoverkäufer im Rahmen der Nacherfüllung die Beseitigung der Mängel versucht, was im Falle des Fehlschlagens die Frage aufwirft, wer die Beweislast dafür trägt, dass die Mängel durch die Nachbesserung nicht beseitigt wurden.

    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nunmehr in einer aktuellen Entscheidung, Urteil vom 09.03.2011, Akz.: VIII ZR 266/09, seine Rechtsprechung bekräftigt, wonach der Käufer, welcher die Kaufsache nach der erfolgten Nachbesserung des Verkäufers übergeben bekommen hat, die Beweislast für die fehlgeschlagene Mängelbeseitigung trägt. Anders als die Vorinstanzen, von welchen die Klage des Klägers / Autokäufers auf Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe der Kaufsache abgewiesen wurde, weil dieser nicht beweisen konnte, dass der festgestellte Fahrzeugmangel auf der erfolglosen Nachbesserung des Autoverkäufers / Beklagten beruhe und nicht (etwa) auf einer neuen Mängelursache, stellte der BGH jedoch klar, dass sich die Beweislast des Käufers nicht darauf erstreckt, was die Ursache des sich objektiv zeigenden Mangels ist, sofern eine Verursachung des Mangels durch ein Verhalten des Käufers ausgeschlossen ist.

    Da in dem vorliegenden vom Gericht zu entscheidenden Fall sich nach der erfolgten Nachbesserung des Verkäufers der selbe Mangel erneut zeigte, oblag es nicht dem Käufer zu beweisen, das dieser Mangel auf der selben Ursache beruhte wie der davor bereits bestehende Mangel, so dass die Revision des Autokäufers / Klägers erfolgreich war. Im Falle von Streitigkeiten wegen Mängeln an der Kaufsache sollte fachkundiger Rat in Anspruch genommen werden, um auch unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung zu seinem Recht zu gelangen.

    Als Rechtanwalt in Oranienburg im Kaufrecht vertrete ich sie bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche, aber auch bei der Abwehr von unberechtigten Forderungen gegen sie, sei es außergerichtlich aber auch vor Gericht.

  • Beweislasterleichterung beim Verbrauchervertrag

    Kaufrecht- Erweiterte Beweislasterleichterung beim Verbrauchervertrag

    Eine Voraussetzung für die Gewährleistungsansprüche eines Käufer ist grundsätzlich, dass zum Zeitpunkt der Übergabe ein Mangel an der Kaufsache vorgelegen hat.
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) war die Beweislastregelung des § 476 BGB -welche bei Verträgen zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmerinsoweit regelt, dass wenn sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang (i.d.R. Übergabe der Kaufsache) ein Sachmangel zeigt, vermutet wird, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar- dahingehend auszulegen, dass erst wenn der Käufer das Bestehens eines Mangels in diesem Zeitraum beweist, (lediglich) in zeitlicher Hinsicht rückwirkend auf den Zeitpunkt des Gefahrünbergangs zu Gunsten des Käufers die Vermutung greift. In den Fällen, in welchen jedoch durch den Käufer nicht (z.B. im Prozess durch ein Gutachten) bewiesen werden konnte, dass ein vom Verkäufer zu verantwortenden Sachmangel vorlag, z.B. weil ein Nutzungsfehler des Käufers nicht auszuschließen ist, griff zugunsten des Käufers die Vermutung des § 476 BGB nicht. Nunmehr hat der BGH mit Urteil vom 12. Oktober 2016 Akz.: VIII ZR 103/15 auf Grund einer Entscheidung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 4. Juni 2015 (C-497/13, NJW 2015, 2237 - Faber/Autobedrijf Hazet Ochten BV) seine Rechtsprechung angepasst, was in der Praxis große Auswirkung Zugunsten des Käufers/Verbrauchers haben wird.

    • Nunmehr muss der Käufer lediglich das Auftreten eines Mangels i.S.d.Gesetztes innerhalb der o.g. 6 Monate beweisen und obliegt es dann dem Verkäufer zu beweisen, dass die Sache nicht vertragswidrig (mangelhaft) gewesen ist und er sich den Mangel nicht zurechnen lassen muss, z.B. weil der Käufer diese nicht richtig benutzt hat.
    • Desweiteren hat der BGH zu Gunsten des Verbrauchers im Rahmen der Auslegung des § 476 BGB entschieden, dass die Vermutungswirkung des § 476 BGB bei einem Mangel der binnen sechs Monate nach Gefahrübergang zu Tage getretene ist auch umfasst, dass der mangelhafte Zustand zumindest im Ansatz schon bei Gefahrübergang vorgelegen hat. Hiernach muss nunmehr nicht mehr der Käufer beweisen, dass ein erwiesenermaßen erst nach Gefahrübergang eingetretener akuter Mangel seine Ursache in einem latenten Mangel hat, sondern vielmehr der Verkäufer.
  • Beweislastverteilung im Kaufrecht

    Allgemeine Beweislast (-verteilung) im Kaufrecht sowie bei Verbraucherverträgen /Verbrauchsgüterkauf

    Im Allgemeinen gilt, dass im Zivilprozess jede Partei die Beweislast für die Tatsachen trifft, die zum Tatbestand einer ihr günstigen Rechtsnorm gehören, weshalb die Verteilung der Beweislast ihren Ursprung im materiellen Zivilrecht (unter anderem im BGB) begründet, welches Anspruchsgrundlagen, Hilfsnormen, Einwendungen und Einreden enthält. Behauptet beispielsweise jemand aufgrund eines Vertrages einen Anspruch gegen seinen Vertragspartner zu haben, muss er im Streitfall beweisen, dass ein solcher Vertrag zu Stande gekommen ist und er hierauf beruhend einen Anspruch auf die begehrte Leistung hat.

    Im Rahmen der zu klären Beweislast greift manchmal unter gewissen Voraussetzungen auch eine Beweislastumkehr, welche entweder aufgrund einer dahingehenden gesetzlichen Regelung besteht oder ihren Ursprung in der dahingehenden Rechtsprechung hat. Von einer Beweislastumkehr spricht man, wenn nicht der Inhaber eines Anspruchs die Voraussetzungen hierfür beweisen muss, sondern (vielmehr) der Anspruchsgegner das Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen zu beweisen hat.

    Beispielgebend für eine gesetzliche Beweislastumkehr im Rahmen von Verbraucherverträgen ist § 476 BGB, welcher insoweit auch für Autokaufverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher gilt, wonach (widerlegbar) vermutet wird, dass wenn ein Mangel innerhalb der ersten 6 Monate nach der Übergabe der Kaufsache auftritt/sich zeigt, der Mangel bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs/Übergabe vorgelegen hat, es sei denn, dass diese Vermutung mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist. In diesem Fall hätte demnach nicht der Käufer das Vorliegen eines Mangels zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs zu beweisen, sondern vielmehr der Verkäufer. Verkauft z.B. der gewerblich handelnde Autoverkäufer dem Verbraucher einen Pkw als unfallfrei und zeigt sich dieser Umstand innerhalb der ersten 6 Monate nach Übergabe des Fahrzeuges, so muß der Käufer beweisen, dass es sich um ein Unfallfahrzeug handelt, damit die gestzliche Vermutung zu seinen Gunsten greift, gegen welche sich der Verkäufer gegenbeweislich (als beweisbelastete Partei) zur Wehr setzen kann, was ihm jedoch i.d.R. nicht oder nur sehr schwer gelingen dürfte.

    Zu berücksichtigen ist hierbei jedoch nunmehr auch noch folgendes:

    • Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) war die Beweislastregelung des § 476 BGB -welche bei Verträgen zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer insoweit regelt, dass wenn sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang (i.d.R. Übergabe der Kaufsache) ein Sachmangel zeigt, vermutet wird, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar- dahingehend auszulegen, dass erst wenn der Käufer das Bestehens eines Mangels in diesem Zeitraum beweist, (lediglich) in zeitlicher Hinsicht rückwirkend auf den Zeitpunkt des Gefahrünbergangs zu Gunsten des Käufers die Vermutung greift. In den Fällen, in welchen jedoch durch den Käufer nicht (z.B. im Prozess durch ein Gutachten) bewiesen werden konnte, dass ein vom Verkäufer zu verantwortenden Sachmangel vorlag, z.B. weil ein Nutzungsfehler des Käufers als Ursache des Mangels nicht auszuschließen ist, griff zugunsten des Käufers die Vermutung des § 476 BGB nicht. Nunmehr hat der BGH mit Urteil vom 12. Oktober 2016 Akz.: VIII ZR 103/15 auf Grund einer Entscheidung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 4. Juni 2015 (C-497/13, NJW 2015, 2237 - Faber/Autobedrijf Hazet Ochten BV) seine Rechtsprechung angepasst, was in der Praxis große Auswirkung Zugunsten des Käufers/Verbrauchers haben wird.
    • Der Käufer muß nunmehr lediglich das Auftreten eines Mangels i.S.d.Gesetztes innerhalb der o.g. 6 Monate beweisen und obliegt es dann dem Verkäufer zu beweisen, dass die Sache nicht vertragswidrig (mangelhaft) gewesen ist und er sich den Mangel nicht zurechnen lassen muss, z.B. weil der Käufer diese nicht richtig benutzt hat.
    • Desweiteren hat der BGH zu Gunsten des Verbrauchers im Rahmen der Auslegung des § 476 BGB entschieden, dass die Vermutungswirkung des § 476 BGB bei einem Mangel der binnen sechs Monate nach Gefahrübergang zu Tage getretene ist auch umfasst, dass der mangelhafte Zustand zumindest im Ansatz schon bei Gefahrübergang vorgelegen hat. Hiernach muss nunmehr nicht mehr der Käufer beweisen, dass ein erwiesenermaßen erst nach Gefahrübergang eingetretener akuter Mangel seine Ursache in einem latenten Mangel hat, sondern vielmehr der Verkäufer im Streitfall das Gegenteil, was i.d.R.sehr schwer oder gar auf Grund der rückwirkend zu erfolgenden Begutachtung nicht oder nur auf lediglich Mutmaßungen beruhend möglich sein wird.

    Die Beweislast selbst spielt in der Praxis eine sehr große Rolle, da das Gericht im Zivilprozess diese zu beachten hat und im Streitfall nicht selten hierauf seine zu treffende Entscheidung beruht. Besonderheiten bei der Beweislastverteilung treten immer dann auf, wenn im konkreten Fall zu prüfen ist, welche Partei die Darlegungs-und Beweislast für die einzelnen anspruchsbegründenden Tatsachen zu tragen hat und ob die dahingehend beweisbelastete Partei der erforderlichen Darlegungs-und Beweislast zur Überzeugung des Gerichts nachgekommen ist bzw. den Beweis erbracht hat.

  • lange Standzeit

    Kann die lange Standzeit eines Fahrzeuges einen Mangel und damit Gewährleistungsrechte begründen ?

    Der Kauf eines Neufahrzeuges ist genau wie der Kauf eines gebrauchten Fahrzeuges nicht immer leicht, da neben der Entscheidung was für ein Fahrzeug man erwerben will, die Erwartungen an deren Ausstattung/Beschaffenheit beim Käufer oftmals schon genau bestimmt ist. Sodann wird sich auf die Suche begeben und auf deren Grundlage nach einem geeigneten Fahrzeug gesucht, welches natürlich auch preislich in das Haushaltsbudget passen muss.

    Beim Kauf können Probleme auftreten, welche z.B. dem Umstand geschuldet sind, dass die erworbene Sache hinter der Käufererwartung zurück bleibt und man letztendlich darüber streitet, ob der Käufer (deswegen) die Möglichkeit hat, (Gewährleistungs-) Ansprüche gegen den Verkäufer geltend zu machen.

    Beispielgebend hierfür ist die Käufererwartung bei der Anpreisung der Kaufsache als "Neuwagen" oder gar „Vorführwagen“. Zu diesem Problemkreis gibt es nunmehr neuere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH), welche Rechtssicherheit schaffen.

    Im Urteil des BGH vom 10.03.2009 Akz.: VIII ZR 34/08 begehrte der Kläger (Käufer) von dem Beklagten (Verkäufer) Schadensersatz nach erfolgten Rücktritt vom Vertrag über einen gebrauchten Pkw, welcher mangelhaft gewesen sei, da er über 19 Monate zuvor nicht zum Straßenverkehr zugelassen gewesen ist und daher wegen dieser langen Standzeit bereits mangelhaft sei. Da keine konkrete Beschaffenheit zwischen den Parteien vereinbart wurde, musste dass Gericht letztendlich darüber entscheiden, ob das Fahrzeug sich für die gewöhnliche Verwendung trotz der langen Standzeit eignete, was es bejahte und sodann die Frage klären, ob das Fahrzeug eine Beschaffenheit aufweist, welche bei Sachen der gleichen Art nicht üblich ist. Die lange Standzeit als solches stellt nach Ansicht des Gerichts bei Gebrauchtwagen keinen Mangel dar, solange hierdurch kein Mangel am Fahrzeug entstanden ist, welcher auf die Standzeit zurückzuführen ist. Erst wenn durch die lange Standzeit Mängel entstanden sind, welche gleichartige Fahrzeuge ohne entsprechende Standzeiten üblicherweise nicht aufweisen, kann von einem Mangel ausgegangen werden, was im vorliegen Fall nicht gegeben gewesen ist.

    Anders ist jedoch zu entscheiden, wenn ein Neuwagen („fabrikneu“) verkauft wird, dann stellt bereits die lange Standzeit als Solches von mehr als 12 Monaten seit seiner Erstzulassung einen Mangel dar, ohne dass es auf konkrete auf die Standzeit beruhende Schäden am Fahrzeug ankommt (BGH VIII ZR 227/02).

    Soweit ein (gebrauchtes) Fahrzeug als „Vorführwagen“ verkauft wird und sich im Nachhinein herausstellt, dass es schon mehrere Jahre alt ist, hat der BGH nunmehr in einer aktuellen Entscheidung vom 15.09.2010, Akz.: VIII ZR 61/09, entschieden, dass dieser Umstand allein kein Mangel darstellt, soweit nicht besondere Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen.

    Aufgrund der vielfältig auftretenden Probleme im Zusammenhang mit dem Abschluss von Kaufverträgen, bei welchen aufgrund der Mangelhaftigkeit der Kaufsache Rechte gegen den Verkäufer bestehen, sollte bei Streitigkeiten mit seinem Vertragspartner fachkundiger Rat in Anspruch genommen werden, um letztendlich auch unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung zu seinem Recht zu gelangen.

  • Nacherfüllung

    Der Anspruch auf Nacherfüllung im Kaufrecht beim Gebrauchtwagenkauf und Neuwagenkauf

    Da der Verkäufer gemäß § 433 BGB dem Käufer eine mangelfreie Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen hat,  hat der Käufer im Falle des Vorliegens eines Mangelsgegen den Verkäufer vor etwaigen weitergehenden Gewährleistungsrechten gemäß § 439 BGB einen Anspruch auf Nacherfüllung nach seiner Wahl, nämlich entweder ein Recht  auf Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache. Im Rahmen dessen hat der Verkäufer die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-und Materialkosten hierfür zu tragen.

    Hiervon zu unterscheiden ist die oftmals parallel bestehende Möglichkeit für den Käufer, eine etwaige bestehende Herstellergarantie, welche in der Regel bei Neufahrzeugen gegeben ist, in Anspruch zu nehmen.

    Handelt es sich um einen Verbrauchsgüterkauf (Kaufvertrag zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer) kann der Anspruch des Käufers auf Nacherfüllung oder gar seines Wahlrechts  (Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung) weder ausgeschlossen noch durch anderweitige Regelungen im Vertrag rechtswirksam eingeschränkt werden, es sei denn, der Verkäufer hat  dem Käufer den Mangel vor Abschluss des Vertrages mitgeteilt, was in der Praxis in der Regel niemals vorkommt, da in diesem Fall der Käufer in der Regel die Kaufsache  nicht  erworben hätte. Strittig ist insoweit, ob der Käufer an die von ihm gewählte Art der Nacherfüllung gebunden ist, was zum Teil  in der Rechtsprechung angenommen wird mit der Begründung, es sei ihm nach Treu und Glauben verwehrt, soweit kein sachlich gerechtfertigter Grund hierfür vorliege.

    Wählt der Käufer zum Beispiel die Nacherfüllung durch Nachbesserung (Beseitigung des Mangels), obliegt es ausschließlich dem Verkäufer  die Art und Weise der Mängelbeseitigung zu bestimmen, wobei er jedoch auf die Interessen des Käufers dahingehend Rücksicht zu nehmen hat, dass der für den Käufer mit den geringsten Unnahmlichkeiten verbundene Weg zu wählen ist.

    Der Anspruch auf Nacherfüllung bedarf der Geltendmachung  gegenüber dem Verkäufer,  wobei  im Rahmen dessen die Mängesymptome so konkret wie möglich aus der Sicht des Käufers dargelegt werden sollten, damit der Verkäufer hierdurch in die Lage versetzt wird, sich einen Überblick über die Mängel zu verschaffen und insoweit  seiner Verpflichtung zur Gewährleistung in Form der Nacherfüllung nach der Wahl des Käufers nachzukommen. Zudem ist der Käufer im Rahmen dessen verpflichtet, dem Verkäufer die mangelhaft Kaufsache zur Verfügung zu stellen. Wo dies zu erfolgen hat, hängt von dem Nacherfüllungsort ab, wozu sie unter nachfolgenden Link nähere Ausführungen finden: "Nacherfüllungsort im Kaufrecht"

    Eine konkrete Frist für die Geltendmachung sieht das Gesetz nicht vor, wobei es jedoch ratsam ist,  unverzüglich seine Rechte geltend zu machen, um zum Beispiel etwaige bestehenden Beweiserleichterungen (§ 476 BGB) im streitigen Prozess besser darlegen oder gar  im Falle der Verweigerung der Nacherfüllung  etwaige Verzugsschäden gegen den Verkäufer geltend machen zu können. Eine Fristsetzung für die Nacherfüllung selbst sieht das Gesetz ebenfalls nicht vor, sollte jedoch erfolgen, um einerseits den Verzug zu begründen und etwaige Verzugsschäden hieraus geltend machen zu können und um im Falle des Scheiterns der Nacherfüllung sogleich seine weitergehenden Rechte z.B.auf Rücktritt oder gar Schadensersatz geltend machen zu können, welche wiederum -zumindest nach der Rechtsprechung- eine vorherige Fristsetzung voraussetzen.Die Dauer der (angemessenen) Frist hängt von den jeweiligen Umständen im konkreten Fall ab, wobei im Streitfall eine zu kurz bemessene Frist zumindest die angemessene Frist in Gang setzt und im Streitfall einer gerichtlichen Überprüfung/Entscheidung bedarf, wobei zu berücksichtigen ist, dass die voreilige Geltendmachung zum Beispiel des Rücktritts im Falle einer  nicht angemessenen Frist (-Dauer) und damit der verkürzten nur gegebenen Möglichkeit zur Nacherfüllung für den Verkäufer, die Unbegründetheit des Rücktritts zur Folgen haben könnte.In der Praxis kommt es selten zu Streitigkeiten über die Angemessenheit der Frist, da  ein Käufer in der Regel bereits fachkundigen Rat -durch zum Beispiel einen Kostenvoranschlag von einer Fachwerkstatt- über die sich zeigenden Mängel in Anspruch genommen hat und demnach sich hierauf beruhend  die Frist angemessen bestimmen lässt, was im Streitfall u.a. auch in einem gerichtlichen Prozess als Grundlage für die Bestimmung der Angemessenheit  genommen werden könnte.

    Falls der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert oder die Nacherfüllung scheitert, was der Gesetzgeber in § 440 Satz 2 BGB konkret definiert hat, stehen dem Käufer die gemäß § 437 Nummer 2-3 BGB weitergehenden Gewährleistungsrechte wie Rücktritt, Minderung oder  gar Schadensersatz zur Verfügung, welche zum Teil weitergehende Voraussetzungen haben und zu welchen Sie unter den jeweiligen Unterverzeichnis in dem Überblick auf der linken Seite nähere Informationen finden.

    Sollten Sie im Streit mit Ihrem Vertragspartner sein,  sollte fachkundige Hilfe in Anspruch genommen werden, um etwaige Ansprüche überprüfen und fachgerecht durchsetzen zu lassen. Als Rechtsanwalt in Oranienburg vertrete ich Sie im Kaufrecht, sei es bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche im außergerichtlichen Bereich oder gar vor Gericht, aber auch bei der Abwehr von unberechtigten Forderungen gegen Sie.

     

  • Rücktritt vom Autokaufvertrag

    Der Rücktritt vom Autokaufvertrag und die Erheblichkeit des Mangels

    Hat die Kaufsache zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs, was i.d.R. die Übergabe des Fahrzeuges ist, einen Mangel im Sinne des Gesetzes, so kann der Autokäufer nach erfolgter Aufforderung zur Nacherfüllung weitergehende Gewährleistungsrechte geltend machen. Anders als bei der Minderung ist für den Fall der Erklärung des Rücktritts vom Vertrag hierfür gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB die Erheblichkeit der Pflichtverletzung, welche vorliegend die Verletzung der Pflicht des Verkäufers ist, eine mangelfreie Sache zu liefern, eine Voraussetzung für das (Gewährleistungs-) Recht zum Rücktritt vom Vertrag.

    Insoweit stellt sich daher gelegentlich in der Praxis die Frage, ob der im konkreten Fall sich objektiv zeigende Mangel eine erhebliche Pflichtverletzung/einen erheblichen Mangel darstellt. Hierbei kommt es grundsätzlich auf die Umstände im konkreten Fall und unter anderem auf die mangelbedingte Beeinträchtigung für den Käufer an. Teilweise wird von der Rechtsprechung von einer erheblichen Pflichtverletzung ausgegangen, wenn die Mängelbeseitigungskosten über 5 % des Kaufpreises betragen. Eine starre Grenzziehung, wann die Pflichtverletzung erheblich ist, ist nicht möglich, so dass allgemeine Aussagen ungeeignet wären, die dahingehende zu klärende Frage zu beantworten.

    Wenn man letztendlich bei der Prüfung dieser Voraussetzungen zu dem Ergebnis kommt, dass die Pflichtverletzung im konkreten Fall als erheblich anzusehen ist und sodann der Rücktritt erklärt wird, kann es vorkommen, dass sich im Rahmen eines Gerichtsprozesses durch Einholung eines Sachverständigengutachten im Ergebnis herausstellt, dass die Mängelbeseitigungskosten und der damit verbundene Aufwand zur Beseitigung des Mangels als solches das Recht zum Loslösen vom Vertrag durch den erklärten Rücktritt nicht rechtfertigen würde. Die Frage die sich sodann stellt ist, ob durch diese spätere Kenntniserlangung rückwirkend die Voraussetzungen für den Rücktritt, nämlich das Vorliegen eines erheblichen Mangels (erheblichen Pflichtverletzung) zu verneinen ist und hierdurch der Anspruch des Klägers wegfällt/unbegründet ist.

    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat bereits in seinem Urteil vom 05.11.2008, Aktenzeichen VIII ZR 166/07 und letztendlich bestätigend in einem weiteren nunmehr vorliegenden Urteil vom 15.06.2011, Aktenzeichen VIII ZR 139/09 und Urteil vom 29.06.2010, Aktenzeichen VIII 202/10 zu dieser Frage Stellung genommen.

    BGH, Urteil v. 05.11.2008, Aktenzeichen VIII ZR 166/07

    In der Entscheidung vom 05.11.2008 erwarb der Kläger von der Beklagten, welcher einen Autohandel betreibt, ein gebrauchtes Kraftfahrzeug, in welches nach dem Gefahrübergang (der Übergabe) Wasser in das Innere des Fahrzeuges eindrang. Die mehrfachen (außergerichtlichen) Versuche des Beklagten zur Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels schlugen fehl, so dass der Kläger den Rücktritt vom Vertrag erklärte und u.a. Zug um Zug gegen Rückgabe der Kaufsache den Kaufpreis vom Beklagten (Verkäufer) zurückforderte. Im Rahmen der gerichtlichen Beweisaufnahme stellte der Sachverständige die Ursache des Wassereintritts fest, welche mit nur geringen Aufwand beseitigt werden könnte.

    Der Bundesgerichtshof stellte insoweit klar, dass grundsätzlich der Rücktritt des Käufers ausgeschlossen ist, wenn die Pflichtverletzung des Verkäufers unerheblich, d.h. der Mangel der verkauften Sache geringfügig ist. Bei der Frage, ob der Mangel/die Pflichtverletzung unerheblich ist, ist auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung abzustellen. Da im konkreten Fall zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeuges dadurch eingeschränkt gewesen ist, dass aus ungeklärter Ursache Feuchtigkeit in das Wageninnere eindrang und auch spätere Nachbesserungsversuche zur Beseitigung des Mangels durch Fachbetriebe fehl schlugen, war von einem erheblichen Mangel auszugehen. Die Tatsache, dass sich im Zuge einer späteren Beweisaufnahme herausgestellt hat, dass der Mangel mit geringen Aufwand beseitigt hätte werden können, stellt die Wirksamkeit des erklärten Rücktritts nicht infrage.

    BGH, Urteil v. 15.06.2011, Aktenzeichnen VIII ZR 129/11

    In der Entscheidung vom 15.06.2011 kaufte der Kläger vom gewerblich handelnden Beklagten ein Neufahrzeug, bei welchen ebenfalls eine Vielzahl von Mängeln auftraten, welche zu einer Vielzahl von Werkstattaufenthalten führten, ohne dass die Ursache gefunden werden konnte und letztendlich der Mangel weiterhin auftrat. Der Kläger erklärte gegenüber der Beklagten den Rücktritt, wobei im Prozess die Ursache der Mangelhaftigkeit festgestellt wurde, deren Mängelbeseitigungskosten weniger als 5 % des Kaufpreises betrugen. Auch in diesem Urteil bekräftigte der Bundesgerichtshof nochmals seine bisherige Rechtsprechung, nämlich das für die Beurteilung der Frage, ob ein Mangel der Kaufsache unerheblich ist und der Käufer aus diesem Grund nicht vom Kaufvertrag zurücktreten kann, auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung abzustellen ist. Wenn in diesem Zeitpunkt die Ursache der sich objektiv zeigenden Mängel trotz mehrfacher Reparaturversuche des Verkäufers nicht ermittelt werden kann, ändert eine spätere Beweisaufnahme mit dem Ergebnis der (erstmaligen) Feststellung der Ursache des Mangels und die darauf beruhende Tatsache, dass der Mangel mit verhältnismäßig geringem Aufwand möglich gewesen wäre, nichts an der Wirksamkeit des erklärten Rücktritts auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt anzunehmenden Erheblichkeit des Mangels.

    BGH. Urteil v. 29.06.2010, Aktenzeichen VIII 202/10

    In der Entscheidung vom 29.06.2010 erwarb der Kläger ein Wohnmobil, welches wegen Mängeln zur Nachbesserung insgesamt vier Mal in der Werkstatt des Beklagten war, welcher letztendlich behauptete, dass alle Mängel behoben seien. Dem entgegen ließ sich jedoch die Eingangstür des Wohnmobils mit normalem Kraftaufwand weiterhin nicht vollständig schließen und der Luftdruck bei einem der Reifen fiel von dem vorgeschriebenen Wert ab. Zudem konnte das Klappfenster des Wohnwagens im geöffneten Zustand mit der Eingangstür kollidieren, wobei die Beklagte die Nachbesserungen der Eingangstür bereits zweimal erfolglos versucht hatte und der Einbau eines Schiebefensters und einer neuen Eingangstür sowie die Erneuerung der Ventilzuführung des Reifens 1200,00 € kosten würden. Letztendlich erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte Zug um Zug gegen Rückgabe des Wohnmobils den Kaufpreis von 127.715,15 € zurück.

    Unabhängig davon, dass das Gericht die Ansicht vertrat, dass die Eingangstür des Wohnmobils bzw. deren Möglichkeit zur Öffnen über 180° und der Gefahr der Kollision mit dem Klappfenster keine einen Mangel begründende abweichende (allgemeine) Beschaffenheit darstellt, waren jedoch der abfallende Luftdruck bei einem der Reifen des Wohnmobils und die sich nicht mit normalen Kraftaufwand vollständig schließende Eingangstür des Wohnmobils als Mangel anzusehen. Auch insoweit kam es auf die Erheblichkeit des Mangels an, deren Beseitigungskosten höchstens 1200,00 € betragen würden. Im Rahmen der Entscheidungsbegründung fasste das Gericht seine bisherige Rechtsprechung nochmals sehr ausführlich wie folgt (vereinfacht) dargestellt zusammen:

    Hiernach ist gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB der Rücktritt immer dann ausgeschlossen, wenn die in der Mangelhaftigkeit der vertraglich vereinbarten Kaufsache liegende Pflichtverletzung des Verkäufers unerheblich ist, was dann der Fall wäre, wenn der Mangel nur geringfügig ist. Geringfügig ist der Mangel nach der Rechtsprechung des Senats immer dann, wenn dieser behebbar und die Kosten der Mängelbeseitigung im Verhältnis zum Kaufpreis nur geringfügig sind. Bei welchem Prozentsatz die Geringfügigkeitsgrenze hierbei überschritten wird, hat der BGH bisher offen gelassen und auch in diesem Fall nicht entschieden, wobei er klarstellte, dass Aufwendungen in Höhe von nur knapp einem Prozent des Kaufpreises wie im vorliegenden Fall unzweifelhaft als unerheblich im Sinne des §§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB eingestuft werden können und einen Rücktritt nicht rechtfertigen. In diesem Zusammenhang stellte das Gericht des weiteren klar,, dass die Grenze der Geringfügigkeit (auch) nicht anders zu ziehen sei, in all den Fällen in welchen der Kauf-/Vertragsgegenstand der "Luxusklasse" angehört, da sich das Gewicht der dem Käufer insoweit zur Last fallenden Pflichtverletzung nur unter Berücksichtigung des Umfangs der geschuldeten Leistung insgesamt bewerten lässt. Auch stellte das Gericht nochmals klar, dass es bei der Frage der Erheblichkeit der Pflichtverletzung im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB

    a) bei behebbaren Mängeln

    grundsätzlich auf die Kosten der Mängelbeseitigung und nicht auf das Ausmaß der Beeinträchtigung ankommt.

    b) Auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung kommt es immer dann an,

    wenn der Mangel nicht oder nur mit hohen Kosten beheben war oder die Mangelursache im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ungeklärt ist, weil zum Beispiel der Verkäufer sie nicht feststellen konnte, wie im oben genannten Urteil vom 05.11.2008, Aktenzeichen VIII ZR 166/07.

    Sollten Sie mit Ihren Vertragspartner im Streit über etwaige Mängel an der Kaufsache sein, so sollte für die Geltendmachung der Rechte auf Gewährleistung (Nacherfüllung, Rücktritt, Schadensersatz, Minderung) eine Beratung bei einem Rechtsanwalt im Kaufrecht in Anspruch genommen werden. Als Rechtsanwalt in Oranienburg vertrete ich Sie im Autokaufrecht bei der Durchsetzung Ihrer berechtigten Ansprüche gegen den Verkäufer, sei es außergerichtlich, aber auch vor Gericht sowie bei der Abwehr von unberechtigten Forderungen von Dritten gegen Sie.

    Weitergehende Informationen zu der Frage, wann ein Mangel vorliegt, finden Sie unter nachfolgendem Link:

    " Mangel ? "

    Einen allgemeinen Überblick über die Gewährleistungsrechte im Einzelnen, können Sie über diesen Link erhalten:

    " Die Rechte des Autokäufers bei Mängeln an der Kaufsache "