Nacherfüllung,

  • Anforderungen an die Fristsetzung zur Nacherfüllung

     

    Anforderungen an die Fristsetzung zur Nacherfüllung im Kaufrecht

    Beim Kauf von Sachen hat der Käufer im Fall des Vorliegens eines Mangels i.S. d. Gesetzes einen Anspruch auf Gewährleistung gegen den Verkäufer. Voraussetzung für einen etwaigen Anspruch auf Rücktritt, Schadensersatz oder Minderung ist jedoch, dass der Käufer zuvor den Verkäufer zur Nacherfüllung nach seiner Wahl, entweder durch Lieferung einer mangelfreien Sache oder Beseitigung des Mangels, auffordert. Erst nach der erfolglosen oder gar verweigerten Nacherfüllung, stehen dem Käufer die weitergehenden Gewährleistungsrechte auf Rücktritt, Schadensersatz oder Minderung zu, welche jedoch weitergehende Voraussetzungen haben. Mit einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH- Urteil vom 13. Juli 2016 - VIII ZR 49/15 ) die Anforderung an die Fristsetzung zur Nacherfüllung im Kaufrecht präzisiert. Im vorliegenden Fall hatte der Käufer eine Einbauküche vom Verkäufer gekauft und mündlich sowie letztendlich schriftlich per Mail unter Angabe der Mängel „eine schnelle Behebung“ verlangt. Da auf die mündliche Zusage, welche später bestritten wurde, vom Verkäufer keine Reaktion erfolgte, erklärte der Kläger letztendlich den Rücktritt und machte weitergehende Schadensersatzansprüche geltend. Der Verkäufer verteidigte sich unter anderem damit, dass ihm keine angemessene Frist zur Nachbesserung der gerügten Mängel vor dem erklärten Rücktritt gesetzt wurde, dem das Oberlandesgericht als Vorinstanz folgte und im Ergebnis die Klage des Käufers abwies.

    Der BGH hob die dahingehende Entscheidung auf und führte hierzu in Erweiterung seiner Rechtsprechung zu den Anforderungen zur Fristsetzung zur Nacherfüllung u.a. aus, „dass es für eine Fristsetzung zur Nacherfüllung genügt, wenn der Käufer durch das Verlangen nach sofortiger, unverzüglicher oder umgehender Leistung oder durch vergleichbare Formulierungen deutlich macht, dass dem Verkäufer für die Erfüllung nur ein begrenzter Zeitraum zur Verfügung steht. Der Angabe eines bestimmten Zeitraums oder eines bestimmten (End-) Termins bedarf es dabei nicht.Insbesondere hat im vorliegenden Fall der Käufer und letztendliche Kläger mit seiner E-Mail vom 16. Februar 2009 umfangreiche konkrete Mängel gerügt und deren schnelle Behebung verlangt. Hierdurch hat der Käufer eine zeitliche Grenze gesetzt, welche unter Zugrundelegung der Umstände im Einzelfall bestimmbar ist und dem Verkäufer vor Augen führte, dass er die Nachbesserung nicht zu einem beliebigen Zeitpunkt durchführen sollte. Auch wenn wie vorliegend ein Forderungsschreiben mit einer Bitte versehen ist, lagen aufgrund zuvor erfolgter Mängelbeseitigungsversuche des Verkäufers keine Anzeichen vor, welche die Ernsthaftigkeit des Nacherfüllungsverlangens in Frage stellten.

  • Beweislast Nacherfüllung

    Beweislast für Mängel nach erfolgter Nacherfüllung durch den Autoverkäufer

    Im Falle von Streitigkeiten im Kaufrecht ist für die erfolgreiche Durchsetzung von Ansprüchen oder gar der Abwehr solcher letztendlich immer entscheidend, wer die Beweislast für die einzelnen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs trägt und im Streitfall zu beweisen hat. Behauptet beispielsweise jemand aufgrund eines Vertrages einen Anspruch gegen seinen Vertragspartner zu haben, muss er im Streitfall beweisen, dass ein solcher Vertrag zu Stande gekommen ist und er hierauf beruhend einen Anspruch auf die begehrte Leistung hat. Im Rahmen der zu klären Beweislast greift manchmal unter gewissen Voraussetzungen auch eine Beweislastumkehr, welche entweder aufgrund einer dahingehenden gesetzlichen Regelung besteht oder ihren Ursprung in der dahingehenden Rechtsprechung hat. Im Falle des Vorliegens von Mängeln an der Kaufsache, hat der Käufer Gewährleistungsrechte gegen den Verkäufer.

    In der Praxis kommt es häufig vor, dass der Autoverkäufer im Rahmen der Nacherfüllung die Beseitigung der Mängel versucht, was im Falle des Fehlschlagens die Frage aufwirft, wer die Beweislast dafür trägt, dass die Mängel durch die Nachbesserung nicht beseitigt wurden.

    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nunmehr in einer aktuellen Entscheidung, Urteil vom 09.03.2011, Akz.: VIII ZR 266/09, seine Rechtsprechung bekräftigt, wonach der Käufer, welcher die Kaufsache nach der erfolgten Nachbesserung des Verkäufers übergeben bekommen hat, die Beweislast für die fehlgeschlagene Mängelbeseitigung trägt. Anders als die Vorinstanzen, von welchen die Klage des Klägers / Autokäufers auf Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe der Kaufsache abgewiesen wurde, weil dieser nicht beweisen konnte, dass der festgestellte Fahrzeugmangel auf der erfolglosen Nachbesserung des Autoverkäufers / Beklagten beruhe und nicht (etwa) auf einer neuen Mängelursache, stellte der BGH jedoch klar, dass sich die Beweislast des Käufers nicht darauf erstreckt, was die Ursache des sich objektiv zeigenden Mangels ist, sofern eine Verursachung des Mangels durch ein Verhalten des Käufers ausgeschlossen ist.

    Da in dem vorliegenden vom Gericht zu entscheidenden Fall sich nach der erfolgten Nachbesserung des Verkäufers der selbe Mangel erneut zeigte, oblag es nicht dem Käufer zu beweisen, das dieser Mangel auf der selben Ursache beruhte wie der davor bereits bestehende Mangel, so dass die Revision des Autokäufers / Klägers erfolgreich war. Im Falle von Streitigkeiten wegen Mängeln an der Kaufsache sollte fachkundiger Rat in Anspruch genommen werden, um auch unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung zu seinem Recht zu gelangen.

    Als Rechtanwalt in Oranienburg im Kaufrecht vertrete ich sie bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche, aber auch bei der Abwehr von unberechtigten Forderungen gegen sie, sei es außergerichtlich aber auch vor Gericht.

  • Nacherfüllung

    Der Anspruch auf Nacherfüllung im Kaufrecht beim Gebrauchtwagenkauf und Neuwagenkauf

    Da der Verkäufer gemäß § 433 BGB dem Käufer eine mangelfreie Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen hat,  hat der Käufer im Falle des Vorliegens eines Mangelsgegen den Verkäufer vor etwaigen weitergehenden Gewährleistungsrechten gemäß § 439 BGB einen Anspruch auf Nacherfüllung nach seiner Wahl, nämlich entweder ein Recht  auf Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache. Im Rahmen dessen hat der Verkäufer die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-und Materialkosten hierfür zu tragen.

    Hiervon zu unterscheiden ist die oftmals parallel bestehende Möglichkeit für den Käufer, eine etwaige bestehende Herstellergarantie, welche in der Regel bei Neufahrzeugen gegeben ist, in Anspruch zu nehmen.

    Handelt es sich um einen Verbrauchsgüterkauf (Kaufvertrag zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer) kann der Anspruch des Käufers auf Nacherfüllung oder gar seines Wahlrechts  (Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung) weder ausgeschlossen noch durch anderweitige Regelungen im Vertrag rechtswirksam eingeschränkt werden, es sei denn, der Verkäufer hat  dem Käufer den Mangel vor Abschluss des Vertrages mitgeteilt, was in der Praxis in der Regel niemals vorkommt, da in diesem Fall der Käufer in der Regel die Kaufsache  nicht  erworben hätte. Strittig ist insoweit, ob der Käufer an die von ihm gewählte Art der Nacherfüllung gebunden ist, was zum Teil  in der Rechtsprechung angenommen wird mit der Begründung, es sei ihm nach Treu und Glauben verwehrt, soweit kein sachlich gerechtfertigter Grund hierfür vorliege.

    Wählt der Käufer zum Beispiel die Nacherfüllung durch Nachbesserung (Beseitigung des Mangels), obliegt es ausschließlich dem Verkäufer  die Art und Weise der Mängelbeseitigung zu bestimmen, wobei er jedoch auf die Interessen des Käufers dahingehend Rücksicht zu nehmen hat, dass der für den Käufer mit den geringsten Unnahmlichkeiten verbundene Weg zu wählen ist.

    Der Anspruch auf Nacherfüllung bedarf der Geltendmachung  gegenüber dem Verkäufer,  wobei  im Rahmen dessen die Mängesymptome so konkret wie möglich aus der Sicht des Käufers dargelegt werden sollten, damit der Verkäufer hierdurch in die Lage versetzt wird, sich einen Überblick über die Mängel zu verschaffen und insoweit  seiner Verpflichtung zur Gewährleistung in Form der Nacherfüllung nach der Wahl des Käufers nachzukommen. Zudem ist der Käufer im Rahmen dessen verpflichtet, dem Verkäufer die mangelhaft Kaufsache zur Verfügung zu stellen. Wo dies zu erfolgen hat, hängt von dem Nacherfüllungsort ab, wozu sie unter nachfolgenden Link nähere Ausführungen finden: "Nacherfüllungsort im Kaufrecht"

    Eine konkrete Frist für die Geltendmachung sieht das Gesetz nicht vor, wobei es jedoch ratsam ist,  unverzüglich seine Rechte geltend zu machen, um zum Beispiel etwaige bestehenden Beweiserleichterungen (§ 476 BGB) im streitigen Prozess besser darlegen oder gar  im Falle der Verweigerung der Nacherfüllung  etwaige Verzugsschäden gegen den Verkäufer geltend machen zu können. Eine Fristsetzung für die Nacherfüllung selbst sieht das Gesetz ebenfalls nicht vor, sollte jedoch erfolgen, um einerseits den Verzug zu begründen und etwaige Verzugsschäden hieraus geltend machen zu können und um im Falle des Scheiterns der Nacherfüllung sogleich seine weitergehenden Rechte z.B.auf Rücktritt oder gar Schadensersatz geltend machen zu können, welche wiederum -zumindest nach der Rechtsprechung- eine vorherige Fristsetzung voraussetzen.Die Dauer der (angemessenen) Frist hängt von den jeweiligen Umständen im konkreten Fall ab, wobei im Streitfall eine zu kurz bemessene Frist zumindest die angemessene Frist in Gang setzt und im Streitfall einer gerichtlichen Überprüfung/Entscheidung bedarf, wobei zu berücksichtigen ist, dass die voreilige Geltendmachung zum Beispiel des Rücktritts im Falle einer  nicht angemessenen Frist (-Dauer) und damit der verkürzten nur gegebenen Möglichkeit zur Nacherfüllung für den Verkäufer, die Unbegründetheit des Rücktritts zur Folgen haben könnte.In der Praxis kommt es selten zu Streitigkeiten über die Angemessenheit der Frist, da  ein Käufer in der Regel bereits fachkundigen Rat -durch zum Beispiel einen Kostenvoranschlag von einer Fachwerkstatt- über die sich zeigenden Mängel in Anspruch genommen hat und demnach sich hierauf beruhend  die Frist angemessen bestimmen lässt, was im Streitfall u.a. auch in einem gerichtlichen Prozess als Grundlage für die Bestimmung der Angemessenheit  genommen werden könnte.

    Falls der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert oder die Nacherfüllung scheitert, was der Gesetzgeber in § 440 Satz 2 BGB konkret definiert hat, stehen dem Käufer die gemäß § 437 Nummer 2-3 BGB weitergehenden Gewährleistungsrechte wie Rücktritt, Minderung oder  gar Schadensersatz zur Verfügung, welche zum Teil weitergehende Voraussetzungen haben und zu welchen Sie unter den jeweiligen Unterverzeichnis in dem Überblick auf der linken Seite nähere Informationen finden.

    Sollten Sie im Streit mit Ihrem Vertragspartner sein,  sollte fachkundige Hilfe in Anspruch genommen werden, um etwaige Ansprüche überprüfen und fachgerecht durchsetzen zu lassen. Als Rechtsanwalt in Oranienburg vertrete ich Sie im Kaufrecht, sei es bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche im außergerichtlichen Bereich oder gar vor Gericht, aber auch bei der Abwehr von unberechtigten Forderungen gegen Sie.

     

  • Nacherfüllungsort beim Verbrauchervertrag

    Der Anspruch auf Nacherfüllung und deren Erfüllungsort beim Autokaufvertrag

    Wenn eine Kaufsache mangelhaft ist, hat der Käufer den Verkäufer zur Nacherfüllung aufzufordern. Gemäß § 439 Abs. 1 BGB kann der Käufer Nacherfüllung nach seiner Wahl durch Beseitigung des Mangels oder der Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Erst nach der erfolgten Aufforderung zur Nacherfüllung, welche nur unter ganz besonderen Umständen, auf welche hier nicht näher eingegangen werden soll, entbehrlich ist, kann der Käufer im Falle der Verweigerung durch den Verkäufer sodann seine weitergehenden Rechte auf Rücktritt, Schadensersatz oder gar Minderung geltend machen. In der Praxis ist gelegentlich streitig, wo der Verkäufer die Nacherfüllung zu erbringen hat.

    Hierzu liegt nunmehr eine weitere Entscheidung des OLG Koblenz, Urteil vom 16.07.2010, Aktenzeichen 8 U 812/09, vor, welcher folgender vereinfacht dargestellten Sachverhalt zu Grunde lag:

    Der Kläger, welche Verbraucher im Sinne des Gesetzes gewesen ist (§ 13 BGB), erwarb bei dem Beklagten, welcher Unternehmer im Sinne des Gesetzes gewesen ist (§ 14 BGB) und eine eigene Werkstatt unterhielt, ein Faltanhänger zu einem Kaufpreis von 7.320,00 € zum privaten Gebrauch. Kurze Zeit nach der Übergabe/den Gefahrübergang offenbarte sich ein Mangel an der Kaufsache. Der Kläger forderte daraufhin den Beklagten zur Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels auf, welcher hierzu zwar bereit gewesen ist, jedoch von dem Kläger forderte, dass er die Kaufsache in seine Werkstatt zur Reparatur verbringt. Der Kläger lehnte dies jedoch ab und erklärte letztendlich den Rücktritt vom Vertrag ( Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises gegen Rückgabe der Kaufsache).

    Das Gericht hatte sich daher neben den weiteren Voraussetzungen des Rücktritts mit der Frage zu beschäftigen, ob der Beklagte durch seine Verweigerung die Kaufsache von dessen Belegenheitsort beim Kläger abzuholen, eine ihm obliegende Pflicht im Rahmen der Nacherfüllung verletzt hat.

    Aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass der Käufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet ist, den Verkäufer die mangelhafte Sache (hierfür) zur Verfügung zu stellen. Inwieweit der Käufer jedoch auch verpflichtet ist, die Kaufsache zwecks Nacherfüllung zum Verkäufer zu bringen, ist derzeit durch den Bundesgerichtshof für das Kaufrecht noch nicht entschieden worden, sondern vielmehr in der Literatur und Rechtsprechung umstritten.

    Die wohl überwiegende Meinung geht davon aus, dass der Nacherfüllungsort der Ort ist, an welchem sich die Kaufsache bestimmungsgemäß befindet bzw. genutzt wird, was vorliegend der Wohnsitz des Käufers bzw. Klägers wäre (z.B. OLG Celle, Urteil vom 10.12.2009, Az. 11 U 32/09; OLG München, Urteil vom 12.10.2005, Az. 15 U 2190/05). Für diese Ansicht spricht, dass der Erfüllungsort im Falle des Rücktritts vom Kaufvertrag der Belegenheitsort der Kaufsache ist, was erst recht für die Bestimmung des Nacherfüllungsortes gelten müsse und im Übrigen das Gesetz in § 439 Abs. 4 BGB im Falle der Lieferung einer mangelfreien Sache durch den Verkäufers zum Zwecke der Nacherfüllung auf die Vorschriften des Rücktritts (§§ 346-348 BGB) verweist. Auch unter dem Gesichtspunkt der Interessenlage entspricht es dem gesetzlichen Leitbild in § 439 Abs. 2 BGB, dass der Verkäufer die erforderlichen Transportkosten zu tragen hat, so dass es widersinnig wäre, wenn der Käufer die Kaufsache zum Zwecke der Nacherfüllung zum Verkäufer zu verbringen habe und sodann erst die hierdurch (lediglich) entstandenen Transportkosten zurückerstattet bekommt. Letztendlich Gebiete es im Falle des Vorliegens eines Verbrauchsgüterkaufvertrages auch die vorzunehmende richtlinienkonforme Auslegung (Art. 3 Verbrauchsgüterrichtlinie), den Käufer nicht mit der Organisation des Transportes zu belasten, da dies eine erhebliche Unannehmlichkeit im Sinn des Art. 3 Abs. 3 der Verbrauchsgüterrichtlinie darstelle, wobei hierfür auch spricht, dass im Werkvertragsrecht auch -unter Zugrundelegung einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 08.01.2008, Aktenzeichen X ZR 97/05)- die Nacherfüllung am Belegenheitsort zu erfolgen hat.

    Die Gegenansicht ( u.a. OLG München, Urteil vom 16.07.2007, Az. 20 U 2204/07) geht davon aus, dass der Erfüllungsort der Nacherfüllung in der Regel der ursprüngliche (Leistungs-) Ort ist, da der Nacherfüllungsanspruch nur ein modifizierter Erfüllungsanspruch ist und daher es nicht zu unterschiedlichen Erfüllungsorten (Leistungsorten) kommen könne, es auch dem Interesse der Parteien entspräche, dass die Nacherfüllung am ursprünglichen Leistungsort erfolge und lediglich im Einzelfall unter Berücksichtigung der Verkehrssitte und nach Treu und Glauben im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung ein anderer Erfüllungsort für die Nacherfüllung angenommen werden könne sowie letztendlich, dass aufgrund der gesetzlichen Regelung, dass der Verkäufer die Transportkosten für die Verbringung der Sache zum Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung zu tragen habe, gerade nicht entnommen werden kann, dass der Verkäufer (auch) verpflichtet ist, die Kaufsache am Belegenheitsort beim Käufer zum Zwecke der Nacherfüllung abzuholen.

    Das Oberlandesgericht schloss sich der letztgenannten Ansicht an und wies die Klage des Käufers ab, da die Forderung des Klägers auf Nacherfüllung unter Einbeziehung der Verpflichtung des Beklagten (Verkäufers) die Kaufsache vom Belegenheitsort abzuholen, kein wirksames Nacherfüllungsverlangen im Sinn des Gesetzes darstelle und somit die Voraussetzungen für den letztendlich erklärten Rücktritt nicht gegeben gewesen seien.

    Im Zweifel ist der Nacherfüllungsort am Wohnort bzw. der gewerblichen Niederlassung des Verkäufers

    In Fortsetzung dieser kontroversen Rechtsprechung, hat nunmehr der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 13.04.2011, Aktenzeichen VIII ZR 220/10) zu der Frage des Erfüllungsortes für die Nacherfüllung im Falle des Vorliegens eines Verbrauchsgüterkaufs unter Berücksichtigung der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (Art. 3 Abs. 4 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie) Stellung genommen. In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall, kaufte der Kläger, welcher in Frankreich wohnhaft gewesen ist, bei der Beklagten, welche ein Fachgeschäft für Campingfahrzeuge mit eigener Werkstatt in Deutschland betreibt, einen neu hergestellten Faltanhänger für 7370,00 € zum privaten Gebrauch. Im Vertrag haben die Parteien unter der Rubrik Lieferung vereinbart: "Selbstabholer". Die Klägerin nutzte den Anhänger nach erfolgter Übergabe in ihrem Urlaub und rügte in der Folgezeit verschiedene Mängel, deren Vorliegen (bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs/Übergabe) zwischen den Parteien unstreitig ist. Letztendlich forderte der Kläger die Nacherfüllung durch Beseitigung der Mängel und zu diesem Zweck die Abholung der Kaufsache vom Wohnort des Klägers, wozu ein rotes Überführungskennzeichen erforderlich gewesen wäre. Letztendlich erklärte der Kläger den Rücktritt vom Vertrag Zug um Zug gegen Rückgabe der Sache und Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 7370,00 €. (Anmerkung: Deutsches Recht war nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 EGBGB a.F. unter Zugrundelegung der Vermutung in Art. 28 Abs. 2 Satz 2 EGBGB a.F. anzuwenden, wobei nunmehr mit Erlass der gemeinschaftsrechtlichen Rom I Verordnung mit Wirkung zum 17. 12. 2009, Art. 4 Abs. 1 lit.a) dieser Verordnung, auf Kaufverträge über bewegliche Sachen Anwendung findet, wobei die Ausnahmen nach Art. 6 bei Verbraucherverträgen zu beachten sind.)

    Das Gericht beschäftigte sich u.a. letztendlich mit der Frage, ob das Nacherfüllungsverlangen des Käufers wirksam gewesen ist, da er zwar grundsätzlich bereit gewesen ist, die Kaufsache zur Reparatur zur Verfügung zu stellen, es jedoch ablehnte, den Anhänger zu diesem Zweck an den Geschäftssitz des Verkäufers (der Beklagten) zu bringen. Fraglich war daher, ob der Käufer verpflichtet ist, die Kaufsache zum Zwecke der Nacherfüllung (vorliegend zum Zwecke der Mängelbeseitigung) zum Verkäufer zu bringen. Letztendlich entschied der BGH unter Darlegung des o.g. Meinungsstreits in Rechtsprechung und Literatur die Frage nunmehr dahingehend, das der Erfüllungsort für die Nacherfüllung nach der allgemeinen Vorschrift des § 269 BGB zu bestimmen ist. Hiernach ist vorrangig aufgrund einer etwaigen Parteivereinbarung zu bestimmen, wo der Erfüllungsort für die Nacherfüllung sein soll. Liegt keine Parteivereinbarung vor, was der Regelfall in der Praxis sein dürfte, ist des weiteren zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen in Bezug auf die Art/Natur des jeweiligen Schuldverhältnisses oder gar (wohl nur bei Verbraucherverträgen) Vorgaben der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie in Art. 3 Abs. 3 eine Entscheidung rechtfertigen, wonach Umstände im konkreten Fall vorliegen, welche es gebieten und letztendlich rechtfertigen, dass der Erfüllungsort am Ort der Belegenheit der Sache / des Wohnsitzes des Verbrauchers ist. Sollten solche Umstände nicht vorliegen, ist im Zweifel davon auszugehen, dass der Wohnsitz bzw. die gewerbliche Niederlassung des Schuldners (Verkäufers) der Ort für die Nacherfüllung ist. Soweit eine Auslegung des § 269 Abs. 1 BGB an Art. 3 Abs. 3 der Verbrauchsgüterrichtlinie erfolgt, ist grundsätzlich nicht von vornherein davon auszugehen, dass der Erfüllungsort der Nacherfüllung in jedem Fall mit dem Belegenheitsort der Kaufsache gleichzusetzen ist. Hiervon kann nur dann ausgegangen werden, wenn unter Bezug auf den vorliegenden Fall ansonsten der vom Verbraucher erforderliche Transport oder dessen Organisation diesem erhebliche Unannehmlichkeiten bereiten würde, welche die Erheblichkeitsschwelle überschreiten.

    Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze wies der BGH die Klage des Käufers ab, da aus den besonderen Umständen des Schuldverhältnisses, nämlich dem Begehren des Klägers zur Reparatur der unstreitig bestehenden Mängel, es erforderlich gewesen ist, dass das Fahrzeug in einer Reparaturwerkstatt verbracht werden muss und aufgrund der relativ geringen (örtlichen) Entfernung zwischen den Vertragsparteien, die Verbringung der Kaufsache zum Firmensitz der Beklagten und dessen Organisation für den Käufer keine erhebliche Unannehmlichkeit darstellt. Da der Käufer (Kläger) die Kaufsache nicht zum Verkäufer (Beklagten) zum Zwecke der Mängelbeseitigung verbracht hat, lag kein wirksames Nacherfüllungsverlangen und somit unter anderem nicht die dahingehende Voraussetzungen für den erklärten Rücktritt vor.

    Interessant und Bedeutung für die weitere Rechtsprechung dürfte die Entscheidung auch unter Zugrundelegung der in § 439 Abs. 2 BGB geregelten Kostentragungspflicht für die Verbringung der Kaufsache zum Wohn- bzw. Geschäftssitz des Verkäufers haben. Hiernach hat der Verkäufer die zum Zwecke der nach Erfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-,-und Materialkosten zu tragen. Ganz beiläufig führt der BGH im Rahmen der richtlinienkonformen Auslegung nach der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie in Art. 3 Abs. 4 aus, dass wenn die Nacherfüllung es erfordert, dass der Käufer die Kaufsache zum Verkäufer bringt oder versendet, diese Kosten zwar vorerst bei ihm anfallen, jedoch gestützt auf § 439 Abs. 2 BGB ein Vorschussanspruch hinsichtlich dieser Kosten in Betracht kommt, da der Verkäufer die Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes des Verbrauchsgutes unentgeltlich zu bewirken hat und der Verbraucher vor drohenden finanziellen Belastungen geschützt werden soll. Die Pflicht zum Vorschuss dieser Kosten könnte den Verbraucher davon abhalten, seine Ansprüche geltend zu machen, so dass dieser Hinderungsgrund einen Vorschussanspruch rechtfertigen kann. Es bleibt nunmehr abzuwarten, inwieweit die Rechtsprechung die Voraussetzungen für einen solchen Vorschussanspruch modifiziert und insbesondere Klarheit darüber schafft, unter welchen Voraussetzungen von einem solchen im Gesetz nicht ausdrücklich benannten (Vorschuss-) Anspruch auszugehen ist, oder ob dieser vielleicht gar grundsätzlich bei Verbraucherverträgen besteht.

    In der Praxis sollte im Zweifel und auf Grund des bestehenden Prozesskostenrisikos der sicherste Weg gewählt werden und im Falle der begehrten Nacherfüllung die mangelhafte Kaufsache dem Verkäufer zum Leistungsort (in der Regel der Ort, an dem dem Käufer vom Verkäufer die Sache übergeben wurde) gebracht werden. Die hierdurch entstandenen Kosten kann der Käufer vom Verkäufer ersetzt verlangen. In den meisten Fällen wird so oder so eine Einigung zwischen den Parteien möglich sein, da es in der Regel dem Interesse des Verkäufers entspricht, die entstehenden Transportkosten gering zu halten und ihm hierfür andere kostengünstigere Möglichkeiten in der Regel zur Verfügung stehen. Hierbei sollte jedoch zur Schaffung von Rechtsklarheit darauf geachtet werden, dass eine Regelung darüber getroffen wird, wer im Falle der Beschädigung oder Zerstörung der Sache während des Transportes zum Verkäufer die hierdurch entstehenden Kosten zu tragen hat.

    Als Rechtsanwalt in Oranienburg vertrete ich Sie im Kaufrecht außergerichtlich aber auch vor Gericht bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche, sei es auf Rücktritt, Schadensersatz oder gar Minderung sowie im Falle der Abwehr von unberechtigten Ansprüchen Dritter gegen Sie.

  • Vorschussanspruch ?

    Vorschussanspruch im Falle der Nacherfüllung im Kaufrecht nach § 439 Abs. 2 BGB ?

    Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 13.04.2011, Aktenzeichen VIII ZR 220/10) hat zu der Frage des Erfüllungsortes für die Nacherfüllung im Falle des Vorliegens eines Verbrauchsgüterkaufs unter Berücksichtigung der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (Art. 3 Abs. 4 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie) Stellung genommen. Im Rahmen dessen hat dass Gericht ein Vorschussanspruch aus der in § 439 Abs. 2 BGB geregelten Kostentragungspflicht für die Verbringung der Kaufsache zum Wohn- bzw. Geschäftssitz des Verkäufers für möglich gehalten.

    Nach dieser Vorschrift im Kaufrecht, hat der Verkäufer die zum Zwecke der nach Erfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-,-und Materialkosten zu tragen. Ganz beiläufig führt der BGH im Rahmen der richtlinienkonformen Auslegung nach der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie in Art. 3 Abs. 4 aus, dass wenn die Nacherfüllung es erfordert, dass der Käufer die Kaufsache zum Verkäufer bringt oder versendet, diese Kosten zwar vorerst bei ihm anfallen, jedoch gestützt auf § 439 Abs. 2 BGB ein Vorschussanspruch hinsichtlich dieser Kosten in Betracht kommt, da der Verkäufer die Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes des Verbrauchsgutes unentgeltlich zu bewirken hat und der Verbraucher vor drohenden finanziellen Belastungen geschützt werden soll. Die Pflicht zum Vorschuss dieser Kosten könnte den Verbraucher davon abhalten, seine Ansprüche geltend zu machen, so dass dieser Hinderungsgrund einen Vorschussanspruch rechtfertigen kann.

    Es bleibt nunmehr abzuwarten, inwieweit die Rechtsprechung die Voraussetzungen für einen solchen Vorschussanspruch modifiziert und insbesondere Klarheit darüber schafft, unter welchen Voraussetzungen von einem solchen im Gesetz nicht ausdrücklich benannten (Vorschuss-) Anspruch auszugehen ist, oder ob dieser vielleicht gar grundsätzlich bei Verbraucherverträgen besteht.

    Weitere Informationen zum Nacherfüllungsort erhalten Sie unter nachfolgenden Link:

    " Nacherfüllungsort bei Mängeln an der Kaufsache "