Rücktritt,

  • Autokaufrecht. Die Arglistanfechtung und der Rücktritt beim Kauf eines Gebrauchtwagens

    Die Arglistanfechtung und der Rücktritt beim Kauf eines Gebrachwagens

    In der Praxis kommt es vor, dass der Verkäufer Angaben zur Kaufsache macht, welche sich später als falsch herausstellen und die einen Mangel i.S.d. Gesetzes darstellen, was zur Anfechtung der Vertragserklärung oder gar zum Rücktritt vom Vertrag berechtigen kann. Ein schönes Besispiel hierfür ist eine aktuelle Entscheidung des BGH, Urteil v. 15.04.2015, Akz.: VIII ZR 80/14. Im zu entschidenden Fall hatte der gewerblich handelnde Verkäufer einem Verbracher einen Pkw verkauft und im Kaufvertrag aufgenommen "HU neu", wobei am Tag des Fahrzeugkaufs durch den TÜV die Hauptuntersuchung durchgeführt und im Ergebnis dessen die TÜV-Plakette angebracht wurde. Bereits kurze Zeit nach der Übergabe versagte der Motor und wurde letztendlich u.a. starke Korrissionen an Bremsleitungen, Längs- und Querlenker, den Achträgern, Unterboden sowie sämtlichen Zuleitungen zum Motor festgestellt, wobei wegen dem Rost an den Bremsleitungen dies bei der HU hätte beanstandet werden müssen und die sicherheitsrelevanten Mängel bei einer Sichtprüfung erkennbar gewesen wären. Der Kläger hat hierauf hin die Anfechtung seiner Willenserklärung wegen arglistiger Täuschung, hilfsweise den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Der Verkäufer behauptete, die Mängel nicht zu kennen und dass er sich auf das Ergebnis der Hauptuntersuchung verlassen habe.

    Das Gericht stellte klar, dass auch dem gewerblichen Verkäufer keine generelle, anlassunabhängige Obliegenheit trifft, das Fahrzeug vor dem Verkauf umfassend zu untersuchen. Eine dahingehende Pflicht kann nur agenommen werden, wenn besondere für ihn (dem Verkäufer) erkennbare Umstände auf Mängel hinweisen. In diesem Fall kann er sich auch nicht einfach auf das Ergebnis einer Hauptuntersuchung durch den TÜV verlassen. Da der Käufer für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Anfechtung beweisbelastet ist und u.a. nicht beweisen konnte, dass der Verkäufer Kenntnis oder gar Veranlassung zur Untersuchung der Kaufsache vor Verkauf hatte, ging seine Anfechtung ins Leere. Dass Gericht hielt jedoch den Rücktritt des Käufers vom Vertrag für begründet, da die auszulegende Vereinbarung der Parteien im Kaufvertrag "HU neu" beinhaltet, dass sich das Fahrzeug im Zeitpunkt der Übergabe in einem für die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO geeigneten verkehrssicheren Zustand befinde und die Hauptuntersuchung durchgeführt sei, was auch bei Vereinbarungen mit dem Zusatz "TÜV neu" gelte.

    Da das Fahrzeug aufgrund der Korrosion unter anderem an den Bremsleitungen nicht verkehrssicher gewesen ist, rechtfertigt dieser Mangel den Rücktritt vom Vertrag, wobei eine ansonsten zuvor erforderliche Aufforderung zur Nacherfüllung -durch zum Beispiel Beseitigung des Mangels- entbehrlich war, da dies dem Käufer vorliegend unzumutbar im Sinne des Gesetzes war.

  • falsche Kilometerangabe

    Rücktritt vom Autokaufvertrag wegen falscher Kilometerangabe in Verkaufsanzeige

    Beim Kauf von Kraftfahrzeugen informiert sich der potentielle Autokäufer in der Regel an den ihm zur Verfügung stehenden Informationsquellen, sei es der Zeitung oder gar dahingehenden Verkaufsplattformen im Internet. Im Rahmen dessen werden manchmal Angaben zur Kaufsache durch Autoverkäufer gemacht, welche nicht dem tatsächlichen Zustand entsprechen. Streitigkeiten können z.B. entstehen, wenn der Käufer im Vertrauen auf diese Angaben einen Kaufvertrag abschließt, ohne diese Angaben des Verkäufers in seiner Zeitungsannonce oder gar im Internet schriftlich im Kaufvertrag aufzunehmen.

    Ein schönes Beispiel hierzu ist eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Beschluss vom 15.11.2012, Aktenzeichen I-3W 228/12) zum Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten gewerblichen Autoverkäufers zur Verteidigung gegen eine Klage des Käufers auf u.a. Rückzahlung des Kaufpreises. Der Beklagte hatte auf der Internetplattform automobile.de ein Fahrzeug zum Verkauf angeboten und ohne einschränkenden Zusatz die Laufleistung/Kilometer mit 135.800 angegeben. Hierauf hin meldete sich der Kläger beim Beklagten und schloss mit diesem einen Kaufvertrag, in welchem die Laufleistung nicht aufgenommen wurde. Im Nachhinein erfuhr der Kläger, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Übergabe bereits eine Laufleistung von etwa 300.000 km hatte, woraufhin er letztendlich den Rücktritt vom Vertrag erklärte und vom Beklagten u.a. gegen Rückgabe der Kaufsache den gezahlten Kaufpreis zurückverlangte.

    Der Beklagte verteidigte sich damit, dass die Angabe bei automobile.de nicht Vertragsinhalt geworden sei, da es im Kaufvertrag nicht aufgenommen wurde und im übrigen er nichts von der erhöhten Laufleistung wissen konnte und wusste. Das Gericht wies den Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten zurück und bejahte vorläufig im Ergebnis den Anspruch des Klägers, da ein gewerblicher Verkäufer, welcher in einer Internetanzeige die Laufleistung ohne einschränkenden Zusatz angibt, sich daran festhalten lassen muss, auch wenn diese Zahlenangabe im späteren Kaufvertrag nicht mehr auftaucht.

    Zur Vermeidung von dahingehenden etwaigen Streitigkeiten sollte grundsätzlich beim Abschluss von Kaufverträgen vom Autokäufer darauf geachtet werden, dass alle seinen Kaufentschluss letztendlich begründenden Informationen des Autoverkäufers, wie zum Beispiel die Höhe der Laufleistung, Unfallfreiheit, Anzahl der Vorhalter oder gar, dass das Fahrzeug Scheckheft gepflegt ist, auch im Kaufvertrag als Beschaffenheitsvereinbarung oder gar Zusicherung des Verkäufers aufgenommen wird.

    Im Streitfall sollte im Vertragsrecht (u.a. Kaufrecht) fachkundiger Rat in Anspruch genommen werden, um auch unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung zu seinem Recht zu gelangen.

  • Geruchsbelästigung Rücktritt

    Gewährleistung beim Autokauf wegen Geruchsbelästigung

    Ein in der Praxis sehr streitbehaftetes Rechtsgebiet sind die Gewährleistungsansprüche des Käufers im Zusammenhang mit dem Kauf eines Fahrzeuges. Im Rahmen dessen können vielfältige rechtlich zu klärende Fragen auftreten, die im Ergebnis i.d.R. darauf beruhen, dass die Käufererwartung nicht den Angaben und Anpreisungen des Verkäufers entsprechen. Manchmal jedoch treten unabhängig davon aus der Sicht des Käufers nicht hinnehmbare Mängel auf, welche die Frage aufwerfen, ob diese Mängel im Einzelfall erheblich und letztendlich das vom Käufer begehrte Gewährleistungsrecht ( Schadensersatz,Rücktritt, Minderung ) begründen können.

    Mit einer besonderen Konstellation musste sich das Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 10.10.2012 - 1 U 475/11-141- beschäftigen. Im vorliegenden Fall kaufte der Kläger (Käufer) vom Beklagten (Verkäufer) einen gebrauchten PKW der gehobenen Preisklasse für 120.000,00 €. Bereits bei der Übergabe des Fahrzeuges bemängelte der Käufer Geruchsbelästigungen im Fahrerraum, welche selbst in der Folgezeit trotz Versuche des Verkäufers diese zu beseitigen, letztendlich abermals auftraten, so dass der Käufer den Rücktritt vom Vertrag erklärte und die Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeuges vom Beklagten forderte. Über die Geruchsbelästigung und dessen Ursache wurde ein gerichtliches Gutachten eingeholt, welches zu dem Ergebnis kam, dass eine Verschlusskappe im Kofferraum fehlte, wodurch Gerüche in den Fahrzeugraum eindringen können, was durch einen geringen Kostenaufwand durch Anbringen eines Filters beseitigt werden hätte können.

    Das Gericht entschied vorliegend zu Gunsten des Käufers, da auch nicht typische Geruchsbelästigungen im Fahrzeugraum einen Mangel eines gebrauchten Fahrzeuges darstellen können, was insbesondere gelten soll, wenn es sich um einen Gebrauchtwagen der gehobenen Preisklasse handelt, welcher wie im vorliegenden Fall noch kein Jahr zugelassen ist und eine Laufleistung von unter 100.000 km aufweist. Vordergründig stützte das Gericht u.a. seine Entscheidung auf die Erwartung eines durchschnittlichen Käufers und insoweit, ob dieser davon ausgehen kann, dass die vorliegenden Gerüche nicht wahrnehmbar sind, was es letztendlich unter Berücksichtigung der besonderen Umstände im Einzelfall zu Gunsten des Käufers bejahte.

    Das der Mangel nur mit geringem Kostenaufwand beseitigt werden hätte können, steht der Wirksamkeit des erklärten Rücktritts nicht entgegen, da zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung des Käufers die Mangelursache und deren Beseitigungskosten unbekannt gewesen sind. Weitergehende Informationen zur Erheblichkeit des Mangels im Falle des Rücktritts finden Sie unter nachfolgenden Link:

    " Rücktritt vom Autokaufvertrag sowie die Erheblichkeit des Mangels "

    Falls Sie im Streit mit Ihrem Vertragspartner über Mängel an der Kaufsache sind, sollte eine fachkundige Beratung durch einen Rechtsanwalt in Anspruch genommen werden, um auch unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung zu Ihrem Recht zu kommen. Als Rechtsanwalt in Oranienburg vertrete ich Sie im Kaufrecht (u.a. im Autorecht) bei der Durchsetzung Ihrer Gewährleistungsansprüche, sei es auf Nacherfüllung, Schadensersatz, Rücktritt oder gar Minderung, aber auch bei der Abwehr von unbegründeten Forderungen von Dritten gegen Sie.

  • Nutzungswertersatz im Falle des Rücktritts vom Autokaufvertrag

    Rücktritt vom Autokaufvertrag, Nutzungswertersatz ?

    In einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH Urteil v. 16.09.2009 – VIII ZR 243/08) wurde  die in der Praxis häufig auftretende Frage entschieden, ob der Käufer eines Fahrzeuges im Falle der Rückabwicklung des Kaufvertrages die von ihm gezogenen Nutzungen, welche i.d.R in den gefahrenen Kilometern zu sehen sind, an den Verkäufer herauszugeben hat. Der Entscheidung lag folgender (vereinfachter) Sachverhalt zugrunde:

    Der Kläger kaufte von dem Beklagten einen Pkw BMW mit einer Laufleistung von 174.500 km zu einem Kaufpreis von 4.100,00 € und erklärte wegen Mängeln am Fahrzeug den Rücktritt vom Vertrag, wobei er vom Zeitpunkt der Übergabe der Sache bis zum erklärten Rücktritt bereits 36.000 km mit dem Fahrzeug gefahren ist. Letztendlich stritten die Parteien nur noch darüber, ob der Kläger sich für die gefahrenen Kilometer Wertersatz für die Nutzung des Fahrzeuges in Höhe von 2923,77 € (0,08 € je Kilometer) von dem vom Beklagten zurückzuzahlenden Kaufpreis anrechnen lassen muss.

    Hintergrund dieses Streits ist die so genannte „Herd-Set“ Entscheidung des Bundesgerichtshof, wonach ein Verbraucher, welcher im Rahmen der Nacherfüllung eine neue Sache (Nachlieferung) von seinem Vertragspartner geliefert bekommt, keinen Ersatz für die von ihm erfolgte Nutzung (der mangelhaften Sache) zu zahlen hat, was letztendlich durch den Gesetzgeber durch eine Änderung des § 474 Abs. 5 BGB Niederschlag gefunden hat.

    Der BGH kommt in der vorliegenden Entscheidung zu dem Ergebnis, dass auch unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung und der hierauf beruhenden Gesetzesänderung die Rückabwicklung eines Vertrages nicht vergleichbar ist, da

    einerseits die Regelung des § 474 Abs. 2 S. 1 BGB nicht anwendbar ist,

    der Verkäufer im Falle der Rückabwicklung für die Nutzung des Geldes (Kaufpreises) zum Beispiel Verzugszinsen schulde und demnach nicht einzusehen ist, warum der Käufer keinen Wertersatz für die von ihm erfolgte Nutzung zahlen soll

    sowie anderenfalls darin, dass im Falle der Nacherfüllung durch Lieferung einer neuen Sache der zwischen den Parteien bestehende Kaufvertrag noch bestehe, jedoch im Falle des Rücktritts ein solcher Vertrag nicht mehr vorhanden ist, sondern vielmehr ein Rückgewährschuldverhältnis entsteht.

    Ungeklärt ist insoweit noch die Frage, ob sich ein Käufer im Falle der Geltendmachung von (großen) Schadensersatz, in dessen Falle ebenfalls der Kaufpreis Zug um Zug gegen Rückgabe der Kaufsache vom Verkäufer zurückzuzahlen wäre, sich die von ihm gezogenen Nutzungen anrechnen lassen müsste. Aufgrund der vielfältig auftretenden Probleme im Zusammenhang mit dem Abschluss von Autokaufverträgen, bei welchen aufgrund der Mangelhaftigkeit des Fahrzeuges Rechte gegen den Verkäufer bestehen, sollte bei Streitigkeiten mit seinem Vertragspartner fachkundiger Rat in Anspruch genommen werden, um letztendlich auch unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung zu seinem Recht zu gelangen.

  • Rücktritt

    Rücktritt vom Kaufvertrag beim Gebrauchtwagenkauf oder Neuwagenkauf

    Soweit zwischen dem Verkäufer und Käufer ein wirksamer Kaufvertrag geschlossen wurde,  kann im Falle des Vorliegens eines Mangels (Sachmangel oder Rechtsmangel) an der Kaufsache ein Anspruch des Käufers auf Rücktritt vom Vertrag gemäß §§ 437 Nr. 2, 323 BGB bestehen, wenn

    a)

    der Käufer dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung (zur Beseitigung der Mängel oder Ersatzlieferung) gesetzt hat und diese  abgelaufen ist, wobei eine Fristsetzung u.a. z.B.  entbehrlich ist, wenn der Verkäufer  die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig  verweigert hat oder ein Fixgeschäft vorliegt

    b)

    keine Ausschlussgründe vorliegen, wie zum Beispiel das Vorliegen eines unerheblichen Mangels oder gar das Vorliegen der Verantwortlichkeit des Käufers für den streitgegenständlichen Rücktrittsgrund oder z.B. eine bestehender Annahmeverzug des Käufers bei Eintritt des Rücktrittsgrundes

    c)

    die Gewährleistung zwischen den Parteien zum Beispiel durch rechtsgeschäftliche Vereinbarung (Individualvereinbarung  oder durch Allgemeine Geschäftsbedingungen) nicht ausgeschlossen wurde,wobei die Besonderheiten beim Verbrauchsgüterkauf (Kaufvertrag zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer) zu beachten sind

    d)

    der Rücktritt nach § 218 BGB nicht unwirksam ist, d.h. der Anspruch auf Nacherfüllung nicht verjährt ist und

    e)

    der Rücktritt wirksam  gegenüber  dem Verkäufer erklärt wurde.

    Im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen für den Rücktritt,  hat der Verkäufer die empfangenen  Leistungen, in der Regel den Kaufpreis, zurückzuzahlen, etwaige gezogenen Nutzungen oder Wertersatz herauszugeben und gegebenenfalls Verwendungsersatz zu leisten, wobei der Käufer die Kaufsache zurückzugeben, bei Beschädigung oder Untergang der Kaufsache Wertersatz zu zahlen sowie gegebenenfalls gezogene Nutzungen oder eventuell Wertersatz für nicht gezogene Nutzungen zu zahlen hat. Ob ein Anspruch auf Rücktritt gegeben ist und mit Erfolg auch unter Berücksichtigung der bestehenden  Beweislast  in einem Klageverfahren  durchgesetzt werden kann, hängt von den  konkreten Lebenssachverhalt ab, wobei die vorgenannten Voraussetzungen insoweit einen groben Überblick über den Anspruch auf Rücktritt vom Kaufvertrag geben sollen, welche jedoch im konkreten Fall unter Berücksichtigung der Rechtsprechung hinterfragt und geprüft werden müssen und wozu anwaltlicher Rat in Anspruch genommenen werden sollte. Als Rechtsanwalt in Oranienburg stehe ich Ihnen für etwaige Fragen zum Kaufrecht zur Verfügung und vertrete sie außergerichtlich, aber auch vor Gericht.

     

  • Rücktritt vom Autokaufvertrag

    Der Rücktritt vom Autokaufvertrag und die Erheblichkeit des Mangels

    Hat die Kaufsache zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs, was i.d.R. die Übergabe des Fahrzeuges ist, einen Mangel im Sinne des Gesetzes, so kann der Autokäufer nach erfolgter Aufforderung zur Nacherfüllung weitergehende Gewährleistungsrechte geltend machen. Anders als bei der Minderung ist für den Fall der Erklärung des Rücktritts vom Vertrag hierfür gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB die Erheblichkeit der Pflichtverletzung, welche vorliegend die Verletzung der Pflicht des Verkäufers ist, eine mangelfreie Sache zu liefern, eine Voraussetzung für das (Gewährleistungs-) Recht zum Rücktritt vom Vertrag.

    Insoweit stellt sich daher gelegentlich in der Praxis die Frage, ob der im konkreten Fall sich objektiv zeigende Mangel eine erhebliche Pflichtverletzung/einen erheblichen Mangel darstellt. Hierbei kommt es grundsätzlich auf die Umstände im konkreten Fall und unter anderem auf die mangelbedingte Beeinträchtigung für den Käufer an. Teilweise wird von der Rechtsprechung von einer erheblichen Pflichtverletzung ausgegangen, wenn die Mängelbeseitigungskosten über 5 % des Kaufpreises betragen. Eine starre Grenzziehung, wann die Pflichtverletzung erheblich ist, ist nicht möglich, so dass allgemeine Aussagen ungeeignet wären, die dahingehende zu klärende Frage zu beantworten.

    Wenn man letztendlich bei der Prüfung dieser Voraussetzungen zu dem Ergebnis kommt, dass die Pflichtverletzung im konkreten Fall als erheblich anzusehen ist und sodann der Rücktritt erklärt wird, kann es vorkommen, dass sich im Rahmen eines Gerichtsprozesses durch Einholung eines Sachverständigengutachten im Ergebnis herausstellt, dass die Mängelbeseitigungskosten und der damit verbundene Aufwand zur Beseitigung des Mangels als solches das Recht zum Loslösen vom Vertrag durch den erklärten Rücktritt nicht rechtfertigen würde. Die Frage die sich sodann stellt ist, ob durch diese spätere Kenntniserlangung rückwirkend die Voraussetzungen für den Rücktritt, nämlich das Vorliegen eines erheblichen Mangels (erheblichen Pflichtverletzung) zu verneinen ist und hierdurch der Anspruch des Klägers wegfällt/unbegründet ist.

    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat bereits in seinem Urteil vom 05.11.2008, Aktenzeichen VIII ZR 166/07 und letztendlich bestätigend in einem weiteren nunmehr vorliegenden Urteil vom 15.06.2011, Aktenzeichen VIII ZR 139/09 und Urteil vom 29.06.2010, Aktenzeichen VIII 202/10 zu dieser Frage Stellung genommen.

    BGH, Urteil v. 05.11.2008, Aktenzeichen VIII ZR 166/07

    In der Entscheidung vom 05.11.2008 erwarb der Kläger von der Beklagten, welcher einen Autohandel betreibt, ein gebrauchtes Kraftfahrzeug, in welches nach dem Gefahrübergang (der Übergabe) Wasser in das Innere des Fahrzeuges eindrang. Die mehrfachen (außergerichtlichen) Versuche des Beklagten zur Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels schlugen fehl, so dass der Kläger den Rücktritt vom Vertrag erklärte und u.a. Zug um Zug gegen Rückgabe der Kaufsache den Kaufpreis vom Beklagten (Verkäufer) zurückforderte. Im Rahmen der gerichtlichen Beweisaufnahme stellte der Sachverständige die Ursache des Wassereintritts fest, welche mit nur geringen Aufwand beseitigt werden könnte.

    Der Bundesgerichtshof stellte insoweit klar, dass grundsätzlich der Rücktritt des Käufers ausgeschlossen ist, wenn die Pflichtverletzung des Verkäufers unerheblich, d.h. der Mangel der verkauften Sache geringfügig ist. Bei der Frage, ob der Mangel/die Pflichtverletzung unerheblich ist, ist auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung abzustellen. Da im konkreten Fall zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeuges dadurch eingeschränkt gewesen ist, dass aus ungeklärter Ursache Feuchtigkeit in das Wageninnere eindrang und auch spätere Nachbesserungsversuche zur Beseitigung des Mangels durch Fachbetriebe fehl schlugen, war von einem erheblichen Mangel auszugehen. Die Tatsache, dass sich im Zuge einer späteren Beweisaufnahme herausgestellt hat, dass der Mangel mit geringen Aufwand beseitigt hätte werden können, stellt die Wirksamkeit des erklärten Rücktritts nicht infrage.

    BGH, Urteil v. 15.06.2011, Aktenzeichnen VIII ZR 129/11

    In der Entscheidung vom 15.06.2011 kaufte der Kläger vom gewerblich handelnden Beklagten ein Neufahrzeug, bei welchen ebenfalls eine Vielzahl von Mängeln auftraten, welche zu einer Vielzahl von Werkstattaufenthalten führten, ohne dass die Ursache gefunden werden konnte und letztendlich der Mangel weiterhin auftrat. Der Kläger erklärte gegenüber der Beklagten den Rücktritt, wobei im Prozess die Ursache der Mangelhaftigkeit festgestellt wurde, deren Mängelbeseitigungskosten weniger als 5 % des Kaufpreises betrugen. Auch in diesem Urteil bekräftigte der Bundesgerichtshof nochmals seine bisherige Rechtsprechung, nämlich das für die Beurteilung der Frage, ob ein Mangel der Kaufsache unerheblich ist und der Käufer aus diesem Grund nicht vom Kaufvertrag zurücktreten kann, auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung abzustellen ist. Wenn in diesem Zeitpunkt die Ursache der sich objektiv zeigenden Mängel trotz mehrfacher Reparaturversuche des Verkäufers nicht ermittelt werden kann, ändert eine spätere Beweisaufnahme mit dem Ergebnis der (erstmaligen) Feststellung der Ursache des Mangels und die darauf beruhende Tatsache, dass der Mangel mit verhältnismäßig geringem Aufwand möglich gewesen wäre, nichts an der Wirksamkeit des erklärten Rücktritts auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt anzunehmenden Erheblichkeit des Mangels.

    BGH. Urteil v. 29.06.2010, Aktenzeichen VIII 202/10

    In der Entscheidung vom 29.06.2010 erwarb der Kläger ein Wohnmobil, welches wegen Mängeln zur Nachbesserung insgesamt vier Mal in der Werkstatt des Beklagten war, welcher letztendlich behauptete, dass alle Mängel behoben seien. Dem entgegen ließ sich jedoch die Eingangstür des Wohnmobils mit normalem Kraftaufwand weiterhin nicht vollständig schließen und der Luftdruck bei einem der Reifen fiel von dem vorgeschriebenen Wert ab. Zudem konnte das Klappfenster des Wohnwagens im geöffneten Zustand mit der Eingangstür kollidieren, wobei die Beklagte die Nachbesserungen der Eingangstür bereits zweimal erfolglos versucht hatte und der Einbau eines Schiebefensters und einer neuen Eingangstür sowie die Erneuerung der Ventilzuführung des Reifens 1200,00 € kosten würden. Letztendlich erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte Zug um Zug gegen Rückgabe des Wohnmobils den Kaufpreis von 127.715,15 € zurück.

    Unabhängig davon, dass das Gericht die Ansicht vertrat, dass die Eingangstür des Wohnmobils bzw. deren Möglichkeit zur Öffnen über 180° und der Gefahr der Kollision mit dem Klappfenster keine einen Mangel begründende abweichende (allgemeine) Beschaffenheit darstellt, waren jedoch der abfallende Luftdruck bei einem der Reifen des Wohnmobils und die sich nicht mit normalen Kraftaufwand vollständig schließende Eingangstür des Wohnmobils als Mangel anzusehen. Auch insoweit kam es auf die Erheblichkeit des Mangels an, deren Beseitigungskosten höchstens 1200,00 € betragen würden. Im Rahmen der Entscheidungsbegründung fasste das Gericht seine bisherige Rechtsprechung nochmals sehr ausführlich wie folgt (vereinfacht) dargestellt zusammen:

    Hiernach ist gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB der Rücktritt immer dann ausgeschlossen, wenn die in der Mangelhaftigkeit der vertraglich vereinbarten Kaufsache liegende Pflichtverletzung des Verkäufers unerheblich ist, was dann der Fall wäre, wenn der Mangel nur geringfügig ist. Geringfügig ist der Mangel nach der Rechtsprechung des Senats immer dann, wenn dieser behebbar und die Kosten der Mängelbeseitigung im Verhältnis zum Kaufpreis nur geringfügig sind. Bei welchem Prozentsatz die Geringfügigkeitsgrenze hierbei überschritten wird, hat der BGH bisher offen gelassen und auch in diesem Fall nicht entschieden, wobei er klarstellte, dass Aufwendungen in Höhe von nur knapp einem Prozent des Kaufpreises wie im vorliegenden Fall unzweifelhaft als unerheblich im Sinne des §§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB eingestuft werden können und einen Rücktritt nicht rechtfertigen. In diesem Zusammenhang stellte das Gericht des weiteren klar,, dass die Grenze der Geringfügigkeit (auch) nicht anders zu ziehen sei, in all den Fällen in welchen der Kauf-/Vertragsgegenstand der "Luxusklasse" angehört, da sich das Gewicht der dem Käufer insoweit zur Last fallenden Pflichtverletzung nur unter Berücksichtigung des Umfangs der geschuldeten Leistung insgesamt bewerten lässt. Auch stellte das Gericht nochmals klar, dass es bei der Frage der Erheblichkeit der Pflichtverletzung im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB

    a) bei behebbaren Mängeln

    grundsätzlich auf die Kosten der Mängelbeseitigung und nicht auf das Ausmaß der Beeinträchtigung ankommt.

    b) Auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung kommt es immer dann an,

    wenn der Mangel nicht oder nur mit hohen Kosten beheben war oder die Mangelursache im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ungeklärt ist, weil zum Beispiel der Verkäufer sie nicht feststellen konnte, wie im oben genannten Urteil vom 05.11.2008, Aktenzeichen VIII ZR 166/07.

    Sollten Sie mit Ihren Vertragspartner im Streit über etwaige Mängel an der Kaufsache sein, so sollte für die Geltendmachung der Rechte auf Gewährleistung (Nacherfüllung, Rücktritt, Schadensersatz, Minderung) eine Beratung bei einem Rechtsanwalt im Kaufrecht in Anspruch genommen werden. Als Rechtsanwalt in Oranienburg vertrete ich Sie im Autokaufrecht bei der Durchsetzung Ihrer berechtigten Ansprüche gegen den Verkäufer, sei es außergerichtlich, aber auch vor Gericht sowie bei der Abwehr von unberechtigten Forderungen von Dritten gegen Sie.

    Weitergehende Informationen zu der Frage, wann ein Mangel vorliegt, finden Sie unter nachfolgendem Link:

    " Mangel ? "

    Einen allgemeinen Überblick über die Gewährleistungsrechte im Einzelnen, können Sie über diesen Link erhalten:

    " Die Rechte des Autokäufers bei Mängeln an der Kaufsache "

     

  • Schadensersatz für Nutzungsausfall beim Rücktritt vom Autokaufvertrag

    Schadensersatzanspruch des Käufers wegen u.a. Nutzungsausfalls  bei Rückabwicklung eines Autokaufvertrages

    In einer neueren Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH Urteil v. 14.04.2010 – VIII ZR 145/09) wurde nunmehr auch die in der Praxis häufig auftretende Frage geklärt, ob der Käufer eines Fahrzeuges im Falle der Rückabwicklung des Kaufvertrages einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Nutzungsausfall und seine aufgewendeten Kosten für Haftpflicht-und Kaskoversicherung, die Kfz- Steuer und die Kfz-Zulassungskosten gegen den Verkäufer hat. Der Entscheidung lag folgender (vereinfachter) Sachverhalt zugrunde:

    Der Kläger kaufte als Verbraucher von der Beklagten, welche als Unternehmer gewerblich mit Gebrauchtwagen handelt, einen gebrauchten Pkw zu einem Preis von 13.100,00 €. Im Kaufvertrag wurde handschriftlich vermerkt, dass der Pkw nicht unfallfrei ist. Noch vor der Übergabe des PKWs holte die Beklagte ein Sachverständigengutachten ein, welches zu dem Ergebnis kam, dass das Fahrzeug lediglich einen in Stand gesetzten Karosserieschaden habe, welcher ohne Einfluss auf die Betriebs-und Verkehrssicherheit des Fahrzeuges sei. Einen tatsächlich zum Zeitpunkt der Übergabe vorliegenden Unfallschaden an der Vorderachse, durch welchen das Fahrzeug nicht betriebs-und verkehrssicher ist, weist das Gutachten nicht aus, obwohl dieser durch eine Inaugenscheinnahme ohne die Demontage von Verkleidungsteilen hätte erkannt werden können. Der Kläger welcher zur Nacherfüllung dem Beklagten aufgefordert hat, erklärte nach der erfolgten Verweigerung des Verkäufers den Rücktritt vom Kaufvertrag und begehrte letztendlich mit seiner Klage für die Zeit von der Übergabe der mangelhaften Sache bis zum Zeitpunkt des Kaufs eines anderen (mangelfreien) Fahrzeuges als Nutzungsausfallschaden für 168 Tage insgesamt 6148,00 € sowie die Erstattung der für das zurückgegebene Fahrzeug aufgewendeten Aufwendungen für die Haftpflicht-Vollkaskoversicherung sowie für Kraftfahrzeugsteuer von insgesamt 842,45 € und die für die Zulassung des mangelhaften Fahrzeuges entstandenen Kosten in Höhe von 75,00 €.

    a) Nutzungsausfallschaden

    Entgegen der Vorinstanzen bejaht der BGH die Erstattungsfähigkeit des vom Kläger begehrten Nutzungsausfallschadens. Der Beklagte hat schuldhaft seine Verpflichtung aus dem Kaufvertrag verletzt, da das Fahrzeug sich wegen der fehlenden Verkehrs-und Betriebssicherheit nicht zur gewöhnlichen Verwendung eignet und die Beklagte die ihr aufgrund der erkennbaren Vorschäden obliegende Untersuchungspflicht verletzt hat, wobei sie sich das Verhalten des Gutachters, welcher ebenfalls pflichtwidrig den erkennbaren Schaden nicht untersucht hat, zurechnen lassen muss. Der Schadensersatzanspruch der Höhe nach ist jedoch zu begrenzen, da ein Käufer nach dem erklärten Rücktritt vom Vertrag sich nicht grundlos Zeit für eine Ersatzbeschaffung lassen kann, wenn nicht konkrete Umstände hierfür vorliegen.

    b) Aufwendungen für die Haftpflicht-und Kaskoversicherung sowie Kfz Steuer

    Ein Anspruch des Klägers auf Erstattung dieser Aufwendungen hat der BGH abgelehnt, da er das Fahrzeug hätte abmelden können und hierdurch diese Aufwendungen hätte vermeiden können. Insoweit ist dem Kläger eine Verletzung seiner ihn treffenden Schadensminderungspflicht vorzuwerfen (§§ 254 Abs. 1 u. 2 BGB)

    c) Aufwendungen für die Anmeldung (Zulassungskosten)

    Letztendlich bekommt der Kläger jedoch auch die von ihm gezahlten Kosten für die Zulassung des Fahrzeuges von der Beklagten gezahlt, da wenn das Fahrzeug nicht mangelhaft gewesen wäre, der Kläger keinen Ersatzwagen hätte kaufen und zum Verkehr zulassen müssen.

    Aufgrund der vielfältig auftretenden Probleme im Zusammenhang mit dem Abschluss von Kaufverträgen, bei welchen aufgrund der Mangelhaftigkeit der Kaufsache Rechte gegen den Verkäufer bestehen, sollte bei Streitigkeiten mit seinem Vertragspartner fachkundiger Rat in Anspruch genommen werden, um letztendlich auch unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung zu seinem Recht zu gelangen.Gerne vertrete ich Sie als Rechtsanwalt in Oranienburg im Autokaufrecht bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegen den Verkäufer (z.B. auf Schadensersatz, Rücktritt oder gar Minderung des Kaufpreises), aber auch im Falle der Abwehr von unberechtigten Ansprüchen des Käufers, sei es außergerichtlich oder gar vor Gericht.