Schadensersatz,

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  • Schadensersatz für Nutzungsausfall beim Rücktritt vom Autokaufvertrag

    Schadensersatzanspruch des Käufers wegen u.a. Nutzungsausfalls  bei Rückabwicklung eines Autokaufvertrages

    In einer neueren Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH Urteil v. 14.04.2010 – VIII ZR 145/09) wurde nunmehr auch die in der Praxis häufig auftretende Frage geklärt, ob der Käufer eines Fahrzeuges im Falle der Rückabwicklung des Kaufvertrages einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Nutzungsausfall und seine aufgewendeten Kosten für Haftpflicht-und Kaskoversicherung, die Kfz- Steuer und die Kfz-Zulassungskosten gegen den Verkäufer hat. Der Entscheidung lag folgender (vereinfachter) Sachverhalt zugrunde:

    Der Kläger kaufte als Verbraucher von der Beklagten, welche als Unternehmer gewerblich mit Gebrauchtwagen handelt, einen gebrauchten Pkw zu einem Preis von 13.100,00 €. Im Kaufvertrag wurde handschriftlich vermerkt, dass der Pkw nicht unfallfrei ist. Noch vor der Übergabe des PKWs holte die Beklagte ein Sachverständigengutachten ein, welches zu dem Ergebnis kam, dass das Fahrzeug lediglich einen in Stand gesetzten Karosserieschaden habe, welcher ohne Einfluss auf die Betriebs-und Verkehrssicherheit des Fahrzeuges sei. Einen tatsächlich zum Zeitpunkt der Übergabe vorliegenden Unfallschaden an der Vorderachse, durch welchen das Fahrzeug nicht betriebs-und verkehrssicher ist, weist das Gutachten nicht aus, obwohl dieser durch eine Inaugenscheinnahme ohne die Demontage von Verkleidungsteilen hätte erkannt werden können. Der Kläger welcher zur Nacherfüllung dem Beklagten aufgefordert hat, erklärte nach der erfolgten Verweigerung des Verkäufers den Rücktritt vom Kaufvertrag und begehrte letztendlich mit seiner Klage für die Zeit von der Übergabe der mangelhaften Sache bis zum Zeitpunkt des Kaufs eines anderen (mangelfreien) Fahrzeuges als Nutzungsausfallschaden für 168 Tage insgesamt 6148,00 € sowie die Erstattung der für das zurückgegebene Fahrzeug aufgewendeten Aufwendungen für die Haftpflicht-Vollkaskoversicherung sowie für Kraftfahrzeugsteuer von insgesamt 842,45 € und die für die Zulassung des mangelhaften Fahrzeuges entstandenen Kosten in Höhe von 75,00 €.

    a) Nutzungsausfallschaden

    Entgegen der Vorinstanzen bejaht der BGH die Erstattungsfähigkeit des vom Kläger begehrten Nutzungsausfallschadens. Der Beklagte hat schuldhaft seine Verpflichtung aus dem Kaufvertrag verletzt, da das Fahrzeug sich wegen der fehlenden Verkehrs-und Betriebssicherheit nicht zur gewöhnlichen Verwendung eignet und die Beklagte die ihr aufgrund der erkennbaren Vorschäden obliegende Untersuchungspflicht verletzt hat, wobei sie sich das Verhalten des Gutachters, welcher ebenfalls pflichtwidrig den erkennbaren Schaden nicht untersucht hat, zurechnen lassen muss. Der Schadensersatzanspruch der Höhe nach ist jedoch zu begrenzen, da ein Käufer nach dem erklärten Rücktritt vom Vertrag sich nicht grundlos Zeit für eine Ersatzbeschaffung lassen kann, wenn nicht konkrete Umstände hierfür vorliegen.

    b) Aufwendungen für die Haftpflicht-und Kaskoversicherung sowie Kfz Steuer

    Ein Anspruch des Klägers auf Erstattung dieser Aufwendungen hat der BGH abgelehnt, da er das Fahrzeug hätte abmelden können und hierdurch diese Aufwendungen hätte vermeiden können. Insoweit ist dem Kläger eine Verletzung seiner ihn treffenden Schadensminderungspflicht vorzuwerfen (§§ 254 Abs. 1 u. 2 BGB)

    c) Aufwendungen für die Anmeldung (Zulassungskosten)

    Letztendlich bekommt der Kläger jedoch auch die von ihm gezahlten Kosten für die Zulassung des Fahrzeuges von der Beklagten gezahlt, da wenn das Fahrzeug nicht mangelhaft gewesen wäre, der Kläger keinen Ersatzwagen hätte kaufen und zum Verkehr zulassen müssen.

    Aufgrund der vielfältig auftretenden Probleme im Zusammenhang mit dem Abschluss von Kaufverträgen, bei welchen aufgrund der Mangelhaftigkeit der Kaufsache Rechte gegen den Verkäufer bestehen, sollte bei Streitigkeiten mit seinem Vertragspartner fachkundiger Rat in Anspruch genommen werden, um letztendlich auch unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung zu seinem Recht zu gelangen.Gerne vertrete ich Sie als Rechtsanwalt in Oranienburg im Autokaufrecht bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegen den Verkäufer (z.B. auf Schadensersatz, Rücktritt oder gar Minderung des Kaufpreises), aber auch im Falle der Abwehr von unberechtigten Ansprüchen des Käufers, sei es außergerichtlich oder gar vor Gericht.