Verbraucher,

  • § 13 BGB Verbraucher

    § 13 BGB  (Verbraucher)

    Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

  • Beweislasterleichterung beim Verbrauchervertrag

    Kaufrecht- Erweiterte Beweislasterleichterung beim Verbrauchervertrag

    Eine Voraussetzung für die Gewährleistungsansprüche eines Käufer ist grundsätzlich, dass zum Zeitpunkt der Übergabe ein Mangel an der Kaufsache vorgelegen hat.
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) war die Beweislastregelung des § 476 BGB -welche bei Verträgen zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmerinsoweit regelt, dass wenn sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang (i.d.R. Übergabe der Kaufsache) ein Sachmangel zeigt, vermutet wird, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar- dahingehend auszulegen, dass erst wenn der Käufer das Bestehens eines Mangels in diesem Zeitraum beweist, (lediglich) in zeitlicher Hinsicht rückwirkend auf den Zeitpunkt des Gefahrünbergangs zu Gunsten des Käufers die Vermutung greift. In den Fällen, in welchen jedoch durch den Käufer nicht (z.B. im Prozess durch ein Gutachten) bewiesen werden konnte, dass ein vom Verkäufer zu verantwortenden Sachmangel vorlag, z.B. weil ein Nutzungsfehler des Käufers nicht auszuschließen ist, griff zugunsten des Käufers die Vermutung des § 476 BGB nicht. Nunmehr hat der BGH mit Urteil vom 12. Oktober 2016 Akz.: VIII ZR 103/15 auf Grund einer Entscheidung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 4. Juni 2015 (C-497/13, NJW 2015, 2237 - Faber/Autobedrijf Hazet Ochten BV) seine Rechtsprechung angepasst, was in der Praxis große Auswirkung Zugunsten des Käufers/Verbrauchers haben wird.

    • Nunmehr muss der Käufer lediglich das Auftreten eines Mangels i.S.d.Gesetztes innerhalb der o.g. 6 Monate beweisen und obliegt es dann dem Verkäufer zu beweisen, dass die Sache nicht vertragswidrig (mangelhaft) gewesen ist und er sich den Mangel nicht zurechnen lassen muss, z.B. weil der Käufer diese nicht richtig benutzt hat.
    • Desweiteren hat der BGH zu Gunsten des Verbrauchers im Rahmen der Auslegung des § 476 BGB entschieden, dass die Vermutungswirkung des § 476 BGB bei einem Mangel der binnen sechs Monate nach Gefahrübergang zu Tage getretene ist auch umfasst, dass der mangelhafte Zustand zumindest im Ansatz schon bei Gefahrübergang vorgelegen hat. Hiernach muss nunmehr nicht mehr der Käufer beweisen, dass ein erwiesenermaßen erst nach Gefahrübergang eingetretener akuter Mangel seine Ursache in einem latenten Mangel hat, sondern vielmehr der Verkäufer.
  • Verbraucher

    Bestimmung der Verbrauchereigenschaft in der Praxis

    Nunmehr ist durch eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 30.09.2009-VIII ZR 7/09) mehr Rechtssicherheit bei der in der Praxis auftretenden Frage entstanden, wie zu bestimmen ist, ob das Handeln einer natürlichen Person als Verbraucher-oder Unternehmerhandeln zu beurteilen ist. Ausgangspunkt dieser rechtlichen Problematik ist, dass der besondere Schutz für den Verbraucher, welcher zum Teil konkret im Gesetz (z.Bsp. Verbrauchsgüterkaufvertrag, Haustürwiderrufsgeschäft, Fernabsatzverträge, Verbraucherdarlehensverträge) oder allgemeinen (z. Bsp. Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen u. der VOB) geregelt ist, einen Verbrauchervertrag voraussetzt, welcher dadurch charakterisiert ist, dass es zu einem Vertragsschluss zwischen einem Verbraucher (§ 13 BGB) und einem Unternehmer (§ 14 BGB) im Sinne des Gesetzes gekommen sein muss.

    Unter einem Verbraucher versteht man insoweit jede natürliche Person, welche weder zum Zwecke ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit Rechtsgeschäfte mit einem Unternehmer abschließt. Typische Beispiele hierfür sind der private Kauf von Sachen bei z.Bsp. einem Autohändler, in einem Kaufhaus oder gar bei einem Händler im Internet. Probleme entstehen in all den Fällen, in welchen eine natürliche Person ein Gewerbe oder eine selbstständige berufliche Tätigkeit ausübt und im konkreten Fall bestimmt werden muss, ob er im Rahmen dessen oder als Privatperson das Rechtsgeschäft (den Vertrag) abgeschlossen hat. In dem vom Gericht entschiedenen Fall hatte eine Rechtsanwältin in einem Internetshop 3 Lampen für ihre Privatwohnung gekauft und als Liefer-und Rechnungsadresse die Anschrift ihrer Kanzlei angegeben. Als diese später ihre Willenserklärung unter Berufung auf den Abschluss eines Verbrauchervertrages frist-und formgerecht widerrufen hatte, verweigerte der Unternehmer die Rückzahlung des Kaufpreises mit der Begründung, dass die Rechtsanwältin kein Verbraucher sei, da (objektiv) aus der Angabe der Kanzlei als Liefer-und Rechnungsadresse ersichtlich sei, dass sie in Ausübung ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit gehandelt habe.

    Der BGH stellt in dieser Entscheidung erstmals klar, dass aufgrund der Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zur Definition wer als Verbraucher anzusehen ist entnommen werden kann, dass ein Handeln einer natürlichen Person grundsätzlich als Verbraucherhandeln anzusehen ist und etwa verbleibende Zweifel zu Gunsten der Verbrauchereigenschaft zu entscheiden sind. Hiernach kommt daher letztendlich eine Zurechnung des Verhaltens einer natürlichen Person bei rechtsgeschäftlichen Handeln in Verfolgung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit nur dann in Betracht, wenn die dem Vertragspartner erkennbaren Umstände eindeutig und zweifelsfrei darauf hinweisen. An solchen Umständen fehlt es im vorliegenden Fall, da eine nahe liegende Erklärung für die Angabe der Anschrift der Rechtsanwaltskanzlei für die bestellten Lampen darin zu sehen ist, dass die Anwältin an Arbeitstagen zu den üblichen Postzustellzeiten unter ihrer privaten Anschrift nicht erreichbar war.