Verbraucherschutz,

  • Nacherfüllungsort beim Verbrauchervertrag

    Der Anspruch auf Nacherfüllung und deren Erfüllungsort beim Autokaufvertrag

    Wenn eine Kaufsache mangelhaft ist, hat der Käufer den Verkäufer zur Nacherfüllung aufzufordern. Gemäß § 439 Abs. 1 BGB kann der Käufer Nacherfüllung nach seiner Wahl durch Beseitigung des Mangels oder der Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Erst nach der erfolgten Aufforderung zur Nacherfüllung, welche nur unter ganz besonderen Umständen, auf welche hier nicht näher eingegangen werden soll, entbehrlich ist, kann der Käufer im Falle der Verweigerung durch den Verkäufer sodann seine weitergehenden Rechte auf Rücktritt, Schadensersatz oder gar Minderung geltend machen. In der Praxis ist gelegentlich streitig, wo der Verkäufer die Nacherfüllung zu erbringen hat.

    Hierzu liegt nunmehr eine weitere Entscheidung des OLG Koblenz, Urteil vom 16.07.2010, Aktenzeichen 8 U 812/09, vor, welcher folgender vereinfacht dargestellten Sachverhalt zu Grunde lag:

    Der Kläger, welche Verbraucher im Sinne des Gesetzes gewesen ist (§ 13 BGB), erwarb bei dem Beklagten, welcher Unternehmer im Sinne des Gesetzes gewesen ist (§ 14 BGB) und eine eigene Werkstatt unterhielt, ein Faltanhänger zu einem Kaufpreis von 7.320,00 € zum privaten Gebrauch. Kurze Zeit nach der Übergabe/den Gefahrübergang offenbarte sich ein Mangel an der Kaufsache. Der Kläger forderte daraufhin den Beklagten zur Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels auf, welcher hierzu zwar bereit gewesen ist, jedoch von dem Kläger forderte, dass er die Kaufsache in seine Werkstatt zur Reparatur verbringt. Der Kläger lehnte dies jedoch ab und erklärte letztendlich den Rücktritt vom Vertrag ( Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises gegen Rückgabe der Kaufsache).

    Das Gericht hatte sich daher neben den weiteren Voraussetzungen des Rücktritts mit der Frage zu beschäftigen, ob der Beklagte durch seine Verweigerung die Kaufsache von dessen Belegenheitsort beim Kläger abzuholen, eine ihm obliegende Pflicht im Rahmen der Nacherfüllung verletzt hat.

    Aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass der Käufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet ist, den Verkäufer die mangelhafte Sache (hierfür) zur Verfügung zu stellen. Inwieweit der Käufer jedoch auch verpflichtet ist, die Kaufsache zwecks Nacherfüllung zum Verkäufer zu bringen, ist derzeit durch den Bundesgerichtshof für das Kaufrecht noch nicht entschieden worden, sondern vielmehr in der Literatur und Rechtsprechung umstritten.

    Die wohl überwiegende Meinung geht davon aus, dass der Nacherfüllungsort der Ort ist, an welchem sich die Kaufsache bestimmungsgemäß befindet bzw. genutzt wird, was vorliegend der Wohnsitz des Käufers bzw. Klägers wäre (z.B. OLG Celle, Urteil vom 10.12.2009, Az. 11 U 32/09; OLG München, Urteil vom 12.10.2005, Az. 15 U 2190/05). Für diese Ansicht spricht, dass der Erfüllungsort im Falle des Rücktritts vom Kaufvertrag der Belegenheitsort der Kaufsache ist, was erst recht für die Bestimmung des Nacherfüllungsortes gelten müsse und im Übrigen das Gesetz in § 439 Abs. 4 BGB im Falle der Lieferung einer mangelfreien Sache durch den Verkäufers zum Zwecke der Nacherfüllung auf die Vorschriften des Rücktritts (§§ 346-348 BGB) verweist. Auch unter dem Gesichtspunkt der Interessenlage entspricht es dem gesetzlichen Leitbild in § 439 Abs. 2 BGB, dass der Verkäufer die erforderlichen Transportkosten zu tragen hat, so dass es widersinnig wäre, wenn der Käufer die Kaufsache zum Zwecke der Nacherfüllung zum Verkäufer zu verbringen habe und sodann erst die hierdurch (lediglich) entstandenen Transportkosten zurückerstattet bekommt. Letztendlich Gebiete es im Falle des Vorliegens eines Verbrauchsgüterkaufvertrages auch die vorzunehmende richtlinienkonforme Auslegung (Art. 3 Verbrauchsgüterrichtlinie), den Käufer nicht mit der Organisation des Transportes zu belasten, da dies eine erhebliche Unannehmlichkeit im Sinn des Art. 3 Abs. 3 der Verbrauchsgüterrichtlinie darstelle, wobei hierfür auch spricht, dass im Werkvertragsrecht auch -unter Zugrundelegung einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 08.01.2008, Aktenzeichen X ZR 97/05)- die Nacherfüllung am Belegenheitsort zu erfolgen hat.

    Die Gegenansicht ( u.a. OLG München, Urteil vom 16.07.2007, Az. 20 U 2204/07) geht davon aus, dass der Erfüllungsort der Nacherfüllung in der Regel der ursprüngliche (Leistungs-) Ort ist, da der Nacherfüllungsanspruch nur ein modifizierter Erfüllungsanspruch ist und daher es nicht zu unterschiedlichen Erfüllungsorten (Leistungsorten) kommen könne, es auch dem Interesse der Parteien entspräche, dass die Nacherfüllung am ursprünglichen Leistungsort erfolge und lediglich im Einzelfall unter Berücksichtigung der Verkehrssitte und nach Treu und Glauben im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung ein anderer Erfüllungsort für die Nacherfüllung angenommen werden könne sowie letztendlich, dass aufgrund der gesetzlichen Regelung, dass der Verkäufer die Transportkosten für die Verbringung der Sache zum Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung zu tragen habe, gerade nicht entnommen werden kann, dass der Verkäufer (auch) verpflichtet ist, die Kaufsache am Belegenheitsort beim Käufer zum Zwecke der Nacherfüllung abzuholen.

    Das Oberlandesgericht schloss sich der letztgenannten Ansicht an und wies die Klage des Käufers ab, da die Forderung des Klägers auf Nacherfüllung unter Einbeziehung der Verpflichtung des Beklagten (Verkäufers) die Kaufsache vom Belegenheitsort abzuholen, kein wirksames Nacherfüllungsverlangen im Sinn des Gesetzes darstelle und somit die Voraussetzungen für den letztendlich erklärten Rücktritt nicht gegeben gewesen seien.

    Im Zweifel ist der Nacherfüllungsort am Wohnort bzw. der gewerblichen Niederlassung des Verkäufers

    In Fortsetzung dieser kontroversen Rechtsprechung, hat nunmehr der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 13.04.2011, Aktenzeichen VIII ZR 220/10) zu der Frage des Erfüllungsortes für die Nacherfüllung im Falle des Vorliegens eines Verbrauchsgüterkaufs unter Berücksichtigung der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (Art. 3 Abs. 4 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie) Stellung genommen. In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall, kaufte der Kläger, welcher in Frankreich wohnhaft gewesen ist, bei der Beklagten, welche ein Fachgeschäft für Campingfahrzeuge mit eigener Werkstatt in Deutschland betreibt, einen neu hergestellten Faltanhänger für 7370,00 € zum privaten Gebrauch. Im Vertrag haben die Parteien unter der Rubrik Lieferung vereinbart: "Selbstabholer". Die Klägerin nutzte den Anhänger nach erfolgter Übergabe in ihrem Urlaub und rügte in der Folgezeit verschiedene Mängel, deren Vorliegen (bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs/Übergabe) zwischen den Parteien unstreitig ist. Letztendlich forderte der Kläger die Nacherfüllung durch Beseitigung der Mängel und zu diesem Zweck die Abholung der Kaufsache vom Wohnort des Klägers, wozu ein rotes Überführungskennzeichen erforderlich gewesen wäre. Letztendlich erklärte der Kläger den Rücktritt vom Vertrag Zug um Zug gegen Rückgabe der Sache und Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 7370,00 €. (Anmerkung: Deutsches Recht war nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 EGBGB a.F. unter Zugrundelegung der Vermutung in Art. 28 Abs. 2 Satz 2 EGBGB a.F. anzuwenden, wobei nunmehr mit Erlass der gemeinschaftsrechtlichen Rom I Verordnung mit Wirkung zum 17. 12. 2009, Art. 4 Abs. 1 lit.a) dieser Verordnung, auf Kaufverträge über bewegliche Sachen Anwendung findet, wobei die Ausnahmen nach Art. 6 bei Verbraucherverträgen zu beachten sind.)

    Das Gericht beschäftigte sich u.a. letztendlich mit der Frage, ob das Nacherfüllungsverlangen des Käufers wirksam gewesen ist, da er zwar grundsätzlich bereit gewesen ist, die Kaufsache zur Reparatur zur Verfügung zu stellen, es jedoch ablehnte, den Anhänger zu diesem Zweck an den Geschäftssitz des Verkäufers (der Beklagten) zu bringen. Fraglich war daher, ob der Käufer verpflichtet ist, die Kaufsache zum Zwecke der Nacherfüllung (vorliegend zum Zwecke der Mängelbeseitigung) zum Verkäufer zu bringen. Letztendlich entschied der BGH unter Darlegung des o.g. Meinungsstreits in Rechtsprechung und Literatur die Frage nunmehr dahingehend, das der Erfüllungsort für die Nacherfüllung nach der allgemeinen Vorschrift des § 269 BGB zu bestimmen ist. Hiernach ist vorrangig aufgrund einer etwaigen Parteivereinbarung zu bestimmen, wo der Erfüllungsort für die Nacherfüllung sein soll. Liegt keine Parteivereinbarung vor, was der Regelfall in der Praxis sein dürfte, ist des weiteren zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen in Bezug auf die Art/Natur des jeweiligen Schuldverhältnisses oder gar (wohl nur bei Verbraucherverträgen) Vorgaben der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie in Art. 3 Abs. 3 eine Entscheidung rechtfertigen, wonach Umstände im konkreten Fall vorliegen, welche es gebieten und letztendlich rechtfertigen, dass der Erfüllungsort am Ort der Belegenheit der Sache / des Wohnsitzes des Verbrauchers ist. Sollten solche Umstände nicht vorliegen, ist im Zweifel davon auszugehen, dass der Wohnsitz bzw. die gewerbliche Niederlassung des Schuldners (Verkäufers) der Ort für die Nacherfüllung ist. Soweit eine Auslegung des § 269 Abs. 1 BGB an Art. 3 Abs. 3 der Verbrauchsgüterrichtlinie erfolgt, ist grundsätzlich nicht von vornherein davon auszugehen, dass der Erfüllungsort der Nacherfüllung in jedem Fall mit dem Belegenheitsort der Kaufsache gleichzusetzen ist. Hiervon kann nur dann ausgegangen werden, wenn unter Bezug auf den vorliegenden Fall ansonsten der vom Verbraucher erforderliche Transport oder dessen Organisation diesem erhebliche Unannehmlichkeiten bereiten würde, welche die Erheblichkeitsschwelle überschreiten.

    Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze wies der BGH die Klage des Käufers ab, da aus den besonderen Umständen des Schuldverhältnisses, nämlich dem Begehren des Klägers zur Reparatur der unstreitig bestehenden Mängel, es erforderlich gewesen ist, dass das Fahrzeug in einer Reparaturwerkstatt verbracht werden muss und aufgrund der relativ geringen (örtlichen) Entfernung zwischen den Vertragsparteien, die Verbringung der Kaufsache zum Firmensitz der Beklagten und dessen Organisation für den Käufer keine erhebliche Unannehmlichkeit darstellt. Da der Käufer (Kläger) die Kaufsache nicht zum Verkäufer (Beklagten) zum Zwecke der Mängelbeseitigung verbracht hat, lag kein wirksames Nacherfüllungsverlangen und somit unter anderem nicht die dahingehende Voraussetzungen für den erklärten Rücktritt vor.

    Interessant und Bedeutung für die weitere Rechtsprechung dürfte die Entscheidung auch unter Zugrundelegung der in § 439 Abs. 2 BGB geregelten Kostentragungspflicht für die Verbringung der Kaufsache zum Wohn- bzw. Geschäftssitz des Verkäufers haben. Hiernach hat der Verkäufer die zum Zwecke der nach Erfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-,-und Materialkosten zu tragen. Ganz beiläufig führt der BGH im Rahmen der richtlinienkonformen Auslegung nach der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie in Art. 3 Abs. 4 aus, dass wenn die Nacherfüllung es erfordert, dass der Käufer die Kaufsache zum Verkäufer bringt oder versendet, diese Kosten zwar vorerst bei ihm anfallen, jedoch gestützt auf § 439 Abs. 2 BGB ein Vorschussanspruch hinsichtlich dieser Kosten in Betracht kommt, da der Verkäufer die Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes des Verbrauchsgutes unentgeltlich zu bewirken hat und der Verbraucher vor drohenden finanziellen Belastungen geschützt werden soll. Die Pflicht zum Vorschuss dieser Kosten könnte den Verbraucher davon abhalten, seine Ansprüche geltend zu machen, so dass dieser Hinderungsgrund einen Vorschussanspruch rechtfertigen kann. Es bleibt nunmehr abzuwarten, inwieweit die Rechtsprechung die Voraussetzungen für einen solchen Vorschussanspruch modifiziert und insbesondere Klarheit darüber schafft, unter welchen Voraussetzungen von einem solchen im Gesetz nicht ausdrücklich benannten (Vorschuss-) Anspruch auszugehen ist, oder ob dieser vielleicht gar grundsätzlich bei Verbraucherverträgen besteht.

    In der Praxis sollte im Zweifel und auf Grund des bestehenden Prozesskostenrisikos der sicherste Weg gewählt werden und im Falle der begehrten Nacherfüllung die mangelhafte Kaufsache dem Verkäufer zum Leistungsort (in der Regel der Ort, an dem dem Käufer vom Verkäufer die Sache übergeben wurde) gebracht werden. Die hierdurch entstandenen Kosten kann der Käufer vom Verkäufer ersetzt verlangen. In den meisten Fällen wird so oder so eine Einigung zwischen den Parteien möglich sein, da es in der Regel dem Interesse des Verkäufers entspricht, die entstehenden Transportkosten gering zu halten und ihm hierfür andere kostengünstigere Möglichkeiten in der Regel zur Verfügung stehen. Hierbei sollte jedoch zur Schaffung von Rechtsklarheit darauf geachtet werden, dass eine Regelung darüber getroffen wird, wer im Falle der Beschädigung oder Zerstörung der Sache während des Transportes zum Verkäufer die hierdurch entstehenden Kosten zu tragen hat.

    Als Rechtsanwalt in Oranienburg vertrete ich Sie im Kaufrecht außergerichtlich aber auch vor Gericht bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche, sei es auf Rücktritt, Schadensersatz oder gar Minderung sowie im Falle der Abwehr von unberechtigten Ansprüchen Dritter gegen Sie.

  • Verbraucher

    Bestimmung der Verbrauchereigenschaft in der Praxis

    Nunmehr ist durch eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 30.09.2009-VIII ZR 7/09) mehr Rechtssicherheit bei der in der Praxis auftretenden Frage entstanden, wie zu bestimmen ist, ob das Handeln einer natürlichen Person als Verbraucher-oder Unternehmerhandeln zu beurteilen ist. Ausgangspunkt dieser rechtlichen Problematik ist, dass der besondere Schutz für den Verbraucher, welcher zum Teil konkret im Gesetz (z.Bsp. Verbrauchsgüterkaufvertrag, Haustürwiderrufsgeschäft, Fernabsatzverträge, Verbraucherdarlehensverträge) oder allgemeinen (z. Bsp. Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen u. der VOB) geregelt ist, einen Verbrauchervertrag voraussetzt, welcher dadurch charakterisiert ist, dass es zu einem Vertragsschluss zwischen einem Verbraucher (§ 13 BGB) und einem Unternehmer (§ 14 BGB) im Sinne des Gesetzes gekommen sein muss.

    Unter einem Verbraucher versteht man insoweit jede natürliche Person, welche weder zum Zwecke ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit Rechtsgeschäfte mit einem Unternehmer abschließt. Typische Beispiele hierfür sind der private Kauf von Sachen bei z.Bsp. einem Autohändler, in einem Kaufhaus oder gar bei einem Händler im Internet. Probleme entstehen in all den Fällen, in welchen eine natürliche Person ein Gewerbe oder eine selbstständige berufliche Tätigkeit ausübt und im konkreten Fall bestimmt werden muss, ob er im Rahmen dessen oder als Privatperson das Rechtsgeschäft (den Vertrag) abgeschlossen hat. In dem vom Gericht entschiedenen Fall hatte eine Rechtsanwältin in einem Internetshop 3 Lampen für ihre Privatwohnung gekauft und als Liefer-und Rechnungsadresse die Anschrift ihrer Kanzlei angegeben. Als diese später ihre Willenserklärung unter Berufung auf den Abschluss eines Verbrauchervertrages frist-und formgerecht widerrufen hatte, verweigerte der Unternehmer die Rückzahlung des Kaufpreises mit der Begründung, dass die Rechtsanwältin kein Verbraucher sei, da (objektiv) aus der Angabe der Kanzlei als Liefer-und Rechnungsadresse ersichtlich sei, dass sie in Ausübung ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit gehandelt habe.

    Der BGH stellt in dieser Entscheidung erstmals klar, dass aufgrund der Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zur Definition wer als Verbraucher anzusehen ist entnommen werden kann, dass ein Handeln einer natürlichen Person grundsätzlich als Verbraucherhandeln anzusehen ist und etwa verbleibende Zweifel zu Gunsten der Verbrauchereigenschaft zu entscheiden sind. Hiernach kommt daher letztendlich eine Zurechnung des Verhaltens einer natürlichen Person bei rechtsgeschäftlichen Handeln in Verfolgung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit nur dann in Betracht, wenn die dem Vertragspartner erkennbaren Umstände eindeutig und zweifelsfrei darauf hinweisen. An solchen Umständen fehlt es im vorliegenden Fall, da eine nahe liegende Erklärung für die Angabe der Anschrift der Rechtsanwaltskanzlei für die bestellten Lampen darin zu sehen ist, dass die Anwältin an Arbeitstagen zu den üblichen Postzustellzeiten unter ihrer privaten Anschrift nicht erreichbar war.

  • Verbraucherschutz Umgehung

    Umgehung des Verbraucherschutzes

    In der Praxis kommt es gelegentlich vor, dass ein gewerblicher (Auto) Verkäufer, welcher als Unternehmer im Sinne des Gesetzes die Gewährleistung wegen Sachmängeln nicht vollständig ausschließen kann, eine 3. Person als “Strohmann“ vorschiebt, welche als Verbraucher (nicht gewerblich) das Fahrzeug/die Kaufsache sodann unter Ausschluss der Gewährleistung, was rechtlich möglich ist, weiterveräußert. Durch diese Vorgehensweise wird der Verbraucherschutz, nämlich u.a. das Recht des Verbrauchers auf Gewährleistung (Nacherfüllung, Rücktritt, Schadensersatz, Minderung), umgangen. Fraglich ist in diesen Fällen, welche Rechte der Käufer als Verbraucher einerseits gegen den Strohmann und andererseits gegen den dahinterstehenden Händler hat. Der Bundesgerichtshof hat insoweit mit Urteil vom 12.12.2012, Akz.: VII ZR 89/12 lediglich u.a. im Ergebnis ein auf der Umgehung beruhenden (Gewährleistungs-) Anspruch gegen den "Strohmann" abgelehnt, da dieses Rechtsgeschäft weder ein/als Scheingeschäft i.S. v. § 117 BGB unwirksam sei, noch ein hierauf beruhendes Anfechtungsrecht bestehe, so dass der Vertrag mit dem Strohmann und der vereinbarte Gewährleistungsausschluss wirksam ist. Zu der Frage, wie Ansprüche gegen den Händler dogmatisch begründbar sind, mit welchen kein Vertrag geschlossen wurde, gibt es derzeit noch keine Entscheidung des Bundesgerichtshof, so dass man in Kenntnis dessen beim Kauf genau überlegen sollte, ob man ein Gewährleistungsausschluss beim Vertragsschluss unter Verbrauchern (Privatkauf/Verkauf) vereinbart, wovon abzuraten ist. Selbst wenn man jedoch ein Gewährleistungsausschluss vereinbart, sollten zumindest die vom Verkäufer zugesicherten Eigenschaften konkret aufgenommen werden, da für diese ein vereinbarter Gewährleistungsausschluss nicht greift ( § 444 BGB). Im Streitfall sollte ein Rechtsanwalt im Vertragsrecht in Anspruch genommen werden, um etwaige Ansprüche auf Gewährleistung z.B. auf Rücktritt, Schadensersatz oder gar Minderung prüfen zu lassen.

  • Wer ist Unternehmer ?

    Der Verbrauchervertrag und die Bedeutung der Unternehmereigenschaft

    Die Feststellung inwieweit jemand Unternehmer im Sinne des Gesetzes ist, spielt insbesondere bei Vertragsabschlüssen mit Verbrauchern eine Rolle, da in diesen Fällen Sondervorschriften greifen, welche in der Regel zu Gunsten des Verbrauchers dessen Rechte gegenüber dem Unternehmer regeln. So wird zum Beispiel gemäß § 241 a Abs. 1 BGB ein Anspruch des Unternehmers gegen einen Verbraucher ausgeschlossen, wenn dieser unbestellte Sachen oder unbestellte sonstige Leistungen (bewußt) an diesen übersendet oder wird gar im Verbrauchsgüterkauf die Beweislast zu Gunsten des Verbrauchers erleichtert (§ 476 BGB) und in § 475 BGB die Berufung des Unternehmers auf einen Zulasten des Verbrauchers vereinbarten Gewährleistungsausschluss unter gewissen Voraussetzungen ausgeschlossen.

    Wer ist Unternehmer im Sinne des Gesetzes ?

    In § 14 BGB wird definiert, wer Unternehmer im Sinne des Gesetzes ist. Hiernach gilt, dass ein Unternehmer eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft ist, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, wobei eine rechtsfähige Personengesellschaft eine Personengesellschaft ist, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.Besonderes Augenmerk ist daher darauf zu richten, inwieweit der Vertragspartner des Verbrauchers ein Geschäft privat tätigt, oder ob er in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit den Vertrag/das Rechtsgeschäft abgeschlossen hat. Die Fallgestaltungen, welche dafür oder dagegen sprechen, sind sehr vielschichtig, wobei der Verbraucher die Beweislast dafür zu tragen hat, dass sein Vertragspartner als Unternehmer im Sinne des Gesetzes gehandelt hat und insoweit die Sonderregelungen für Verbraucherverträge in den jeweiligen Vertragstypen zur Anwendung gelangen.

    Soweit es um den Begriff der gewerblichen Tätigkeit zur Begriffsbestimmung der Unternehmereigenschaft geht, kann auf die Definition des Begriffs in § 1 Abs. 2 HGB (Handelsgesetzbuch) zurückgegriffen werden, wonach ein Gewerbe vorliegt, wenn eine planvolle auf gewisse Dauer angelegte, selbstständige und wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt und nach außen zum Vorschein kommt. Bei der hierfür erforderlichen Dauer der Tätigkeit sind Umstände erforderlich, welche den Schluss zulassen, dass es sich hierbei nicht um eine nur gelegentliche kurzzeitige Tätigkeit handelt, wobei solche Kriterien wie ein gewisser organisatorischer Aufwand für oder gegen eine solche Tätigkeit im konkreten Fall sprechen können. Das Merkmal der selbstständigen Tätigkeit stellt letztendlich klar, dass von einem Unternehmer nur ausgegangen werden kann, wenn dieser nicht in seiner Eigenschaft als zum Beispiel abhängiger Arbeitnehmer oder gar als Beamter im Rahmen seiner arbeitsvertraglichen Pflichten für sich selber gehandelt hat.

    Auch die insoweit weitere Voraussetzung der Entgeltlichkeit und Gewinnerzielungsabsicht, welche als Solche zum Teil als Voraussetzung strittig ist, lässt sich letztendlich nur aufgrund der objektiven sich zeigenden Umstände im Einzelfall beweisen und muss unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung bestimmt werden, wobei ein Ansatz das äußere Erscheinungsbild und dessen Auftreten in der Öffentlichkeit und insbesondere am Markt aussagekräftige Indizien für eine etwaige Gewinnerzielungsabsicht liefern werden.

    Kann Unternehmer auch sein, wer (nur) ein branchenfremdes Nebengeschäft im konkreten Fall abgeschlossen hat ?

    Kommt man unter Berücksichtigung dieser Kriterien zu dem Ergebnis, dass ein Unternehmer ein Rechtsgeschäft abgeschlossen hat, stellt sich die weitergehende Frage, ob jemand beim Abschluss eines Verbrauchervertrages auch dann als Unternehmer im Sinne z.B. des § 474 BGB (Verbrauchsgüterkauf) oder z.B. § 491 BGB (Verbraucherdarlehensvertrag) anzusehen ist, wenn er lediglich ein branchenfremdes Nebengeschäft getätigt hat. Als Beispiel sei hierfür genannt, dass der als Unternehmer zu definierende Bauunternehmer eines seiner Fahrzeuge des Betriebes an einen Verbraucher verkauft.

    Branchenfremdes Nebengeschäft des Unternehmers beim Verbraucherdarlehensvertrag

    Für die Unternehmereigenschaft bei Verbraucherdarlehnsverträgen, hat der Bundesgerichtshof bereits mit Urteil vom 09.12.2008 (Akz.: XI ZR 513/7, BGHZ 179,126 Rn. 14 ff.,22) entschieden, dass Darlehensgeber im Sinne des § 491 BGB auch ein Unternehmer sein kann, dessen unternehmerische Tätigkeit sich nicht auf die Kreditvergabe bezieht. Ausschlaggebend hierfür sei lediglich, dass er bei Abschluss des Darlehensvertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit gehandelt hat, da bei Kaufleuten wie einer GmbH gemäß §§ 343, 344 HGB eine Vermutung für einen unmittelbaren Bezug des Darlehensvertrages zur gewerblichen Tätigkeit des Darlehensgebers streitet/spricht.

    Branchenfremdes Nebengeschäft des Unternehmers beim Verbrauchsgüterkauf

    Die dahingehende bisher im Kaufrecht in Rechtsprechung und Literatur strittige Frage, hat nunmehr der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung (BGH, Urteil vom 13.07.2011,Akz.: VIII ZR 215/11) zu entscheiden gehabt. In dem zur Entscheidung anstehenden Fall, hatte ein Verbraucher von einer juristischen Person, einer GmbH, welche nicht gewerbsmäßig mit Fahrzeugen handelt, einen Pkw gekauft. Im Vertrag vereinbarte die GmbH als Verkäuferin mit dem Verbraucher einen Gewährleistungsausschluss. Als später Mängel an der Kaufsache auftraten, verweigerte die Verkäufer GmbH unter anderem unter Bezug auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss die Rückabwicklung des Kaufvertrages durch Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des PKWs. Das Gericht hatte unter anderem zu klären, ob der Anspruch des Verbrauchers auf Rückzahlung des Kaufpreises bereits deshalb ausgeschlossen ist, weil ein Gewährleistungsausschluss vereinbart wurde. Auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss hätte sich die Verkäufer GmbH jedoch gemäß § 475 BGB nicht berufen können, wenn sie als Unternehmer im Sinne des § 474 BGB gehandelt hätte.

    Im Ergebnis stellte der BGH unter Bezugnahme auf seine o.g. Rechtsprechung zur Bestimmung der Unternehmereigenschaft bei Verbraucherdarlehnsverträgen auch nunmehr für den Verbrauchsgüterkaufvertrag klar, das der Verkauf beweglicher Sachen durch eine GmbH an einen Verbraucher im Zweifel unter die Bestimmungen der §§ 474 ff. BGB zum Verbrauchsgüterkauf fällt, selbst wenn es sich bei dem Geschäft für den Unternehmer lediglich um ein branchenfremdes Nebengeschäft handelt. Im wesentlichen begründet das Gericht seine getroffene Entscheidung damit, dass die Anwendung der §§ 343,344 HGB bei der Prüfung, ob bei Kaufleuten ein Unternehmergeschäft im Sinne der §§ 14,474 BGB vorliegt, nicht nur der Rechtsprechung bei Verbraucherdarlehnsverträgen entspricht, sondern auch der mehrheitlichen Auffassung der Literatur. Eine Begrenzung der Unternehmereigenschaft auf professionelle Verkäufer, d.h. im vorliegenden Fall auf den Kreis der gewerblichen Kraftfahrzeughändler- sei abzulehnen, weil hierdurch der Schutzzweck der verbraucherschützenden Normen im Verbrauchsgüterkauf ins Leere liefe und deren Schutzzweck die Bedürftigkeit des Käufers und nicht die des Verkäufers ist.

    Da der BGH seine Entscheidung auf eine gesetzliche Vermutung, nämlich § 344 Abs. 1 HGB, wonach das Rechtsgeschäft eines Kaufmanns im Zweifel als zum Betriebe seines Handelsgewerbes zuzuordnen ist, stützt, hätte der Unternehmer die Möglichkeit, diese Vermutung in einem streitigen Prozess zu widerlegen. In diesem Zusammenhang weist das Gericht jedoch beiläufig darauf hin, dass es sehr zweifelhaft sei, inwieweit Verkaufsgeschäfte einer GmbH überhaupt außerhalb der gewerblichen Tätigkeit der ein Handelsgewerbe betreibenden GmbH möglich sind.

    Im Ergebnis kann daher gesagt werden, dass nunmehr auch im Kaufrecht sich der Unternehmer nicht mehr gegen die Anwendbarkeit der verbraucherschützenden Normen mit dem Verweis auf ein  branchenfremden Nebengeschäfte und der hierdurch fehlenden Untermehmereigenschaft wehren kann, sondern vielmehr konkret darlegen und im Streitfall beweisen muss, das das streitige Geschäft nicht seinem Handelsgewerbe zuzuordnen ist.

    Sollten Sie mit Ihrem Vertragspartner im Streit über etwaige Rechte aus einem Vertrag sein (Vertragsrecht), sollte fachkundiger Rat durch einen Anwalt in Anspruch genommen werden, welcher u.a. prüfen wird, inwieweit Sondervorschriften für Verbraucherverträge zur Anwendung gelangen. Als Rechtsanwalt in Oranienburg vertrete ich Ihre berechtigten Interessen im Vertragsrecht unter Berücksichtigung etwaiger Besonderheiten im Verbraucherrecht, sei es außergerichtlich, aber auch vor Gericht.