Rücktritt vom Autokaufvertrag wegen falscher Kilometerangabe in Verkaufsanzeige
Beim Kauf von Kraftfahrzeugen informiert sich der potentielle Autokäufer in der Regel an den ihm zur Verfügung stehenden Informationsquellen, sei es der Zeitung oder gar dahingehenden Verkaufsplattformen im Internet. Im Rahmen dessen werden manchmal Angaben zur Kaufsache durch Autoverkäufer gemacht, welche nicht dem tatsächlichen Zustand entsprechen. Streitigkeiten können z.B. entstehen, wenn der Käufer im Vertrauen auf diese Angaben einen Kaufvertrag abschließt, ohne diese Angaben des Verkäufers in seiner Zeitungsannonce oder gar im Internet schriftlich im Kaufvertrag aufzunehmen.
Ein schönes Beispiel hierzu ist eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Beschluss vom 15.11.2012, Aktenzeichen I-3W 228/12) zum Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten gewerblichen Autoverkäufers zur Verteidigung gegen eine Klage des Käufers auf u.a. Rückzahlung des Kaufpreises. Der Beklagte hatte auf der Internetplattform automobile.de ein Fahrzeug zum Verkauf angeboten und ohne einschränkenden Zusatz die Laufleistung/Kilometer mit 135.800 angegeben. Hierauf hin meldete sich der Kläger beim Beklagten und schloss mit diesem einen Kaufvertrag, in welchem die Laufleistung nicht aufgenommen wurde. Im Nachhinein erfuhr der Kläger, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Übergabe bereits eine Laufleistung von etwa 300.000 km hatte, woraufhin er letztendlich den Rücktritt vom Vertrag erklärte und vom Beklagten u.a. gegen Rückgabe der Kaufsache den gezahlten Kaufpreis zurückverlangte.
Der Beklagte verteidigte sich damit, dass die Angabe bei automobile.de nicht Vertragsinhalt geworden sei, da es im Kaufvertrag nicht aufgenommen wurde und im übrigen er nichts von der erhöhten Laufleistung wissen konnte und wusste. Das Gericht wies den Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten zurück und bejahte vorläufig im Ergebnis den Anspruch des Klägers, da ein gewerblicher Verkäufer, welcher in einer Internetanzeige die Laufleistung ohne einschränkenden Zusatz angibt, sich daran festhalten lassen muss, auch wenn diese Zahlenangabe im späteren Kaufvertrag nicht mehr auftaucht.
Zur Vermeidung von dahingehenden etwaigen Streitigkeiten sollte grundsätzlich beim Abschluss von Kaufverträgen vom Autokäufer darauf geachtet werden, dass alle seinen Kaufentschluss letztendlich begründenden Informationen des Autoverkäufers, wie zum Beispiel die Höhe der Laufleistung, Unfallfreiheit, Anzahl der Vorhalter oder gar, dass das Fahrzeug Scheckheft gepflegt ist, auch im Kaufvertrag als Beschaffenheitsvereinbarung oder gar Zusicherung des Verkäufers aufgenommen wird.
Im Streitfall sollte im Vertragsrecht (u.a. Kaufrecht) fachkundiger Rat in Anspruch genommen werden, um auch unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung zu seinem Recht zu gelangen.