Umgehung des Verbraucherschutzes

In der Praxis kommt es gelegentlich vor, dass ein gewerblicher (Auto) Verkäufer, welcher als Unternehmer im Sinne des Gesetzes die Gewährleistung wegen Sachmängeln nicht vollständig ausschließen kann, eine 3. Person als “Strohmann“ vorschiebt, welche als Verbraucher (nicht gewerblich) das Fahrzeug/die Kaufsache sodann unter Ausschluss der Gewährleistung, was rechtlich möglich ist, weiterveräußert. Durch diese Vorgehensweise wird der Verbraucherschutz, nämlich u.a. das Recht des Verbrauchers auf Gewährleistung (Nacherfüllung, Rücktritt, Schadensersatz, Minderung), umgangen. Fraglich ist in diesen Fällen, welche Rechte der Käufer als Verbraucher einerseits gegen den Strohmann und andererseits gegen den dahinterstehenden Händler hat. Der Bundesgerichtshof hat insoweit mit Urteil vom 12.12.2012, Akz.: VII ZR 89/12 lediglich u.a. im Ergebnis ein auf der Umgehung beruhenden (Gewährleistungs-) Anspruch gegen den "Strohmann" abgelehnt, da dieses Rechtsgeschäft weder ein/als Scheingeschäft i.S. v. § 117 BGB unwirksam sei, noch ein hierauf beruhendes Anfechtungsrecht bestehe, so dass der Vertrag mit dem Strohmann und der vereinbarte Gewährleistungsausschluss wirksam ist. Zu der Frage, wie Ansprüche gegen den Händler dogmatisch begründbar sind, mit welchen kein Vertrag geschlossen wurde, gibt es derzeit noch keine Entscheidung des Bundesgerichtshof, so dass man in Kenntnis dessen beim Kauf genau überlegen sollte, ob man ein Gewährleistungsausschluss beim Vertragsschluss unter Verbrauchern (Privatkauf/Verkauf) vereinbart, wovon abzuraten ist. Selbst wenn man jedoch ein Gewährleistungsausschluss vereinbart, sollten zumindest die vom Verkäufer zugesicherten Eigenschaften konkret aufgenommen werden, da für diese ein vereinbarter Gewährleistungsausschluss nicht greift ( § 444 BGB). Im Streitfall sollte ein Rechtsanwalt im Vertragsrecht in Anspruch genommen werden, um etwaige Ansprüche auf Gewährleistung z.B. auf Rücktritt, Schadensersatz oder gar Minderung prüfen zu lassen.