Kostenersatz für die Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes wegen fehlender vertraglich vereinbarter Beschaffenheit der Kaufsache
Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung (BGH, Urteil vom 13.03.2013, Akz.: VIII ZR 172/12 ) dazu Stellung genommen, ob ein Käufer beim Odtimerkauf bei Verwendung der Klausel im Kaufvertrag "positive Begutachtung nach § 21c StVZO (Oldtimer) im Original" einen Anspruch auf Kostenersatz der für die Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes hat.
Im vorliegenden Fall kaufte der Autokäufer (Kläger) vom Beklagten (Autoverkäufer) einen Oldtimer unter Verwendung der oben genannten Klausel. Der Verkäufer übergab dem Kläger eine auf den 14.10.2004 die Hauptuntersuchung ersetzende positive Begutachtung nach § 21 c StVZO a.F. (" Oldtimerzulassung"). Nach Übergabe des Fahrzeuges stellte der Kläger gutachterlich erhebliche (vertuschte) Mängel am Fahrzeug fest, welcher einer positiven Begutachtung nach § 21 c StVO entgegenstehen würden und begehrte nach der erfolglosen Aufforderung zur Nacherfüllung durch Beseitigung der Mängel vom Verkäufer die Kosten für die Reparatur in Höhe von 33.300,00 €, was dieser mit der Begründung ablehnte, dass nicht vereinbart worden sei, dass über die oben genannte bereits erhaltene Begutachtungsbescheinigung hinaus, er dafür einzustehen habe, dass das Fahrzeug auch bei Übergabe die für die vorbezeichnete Bescheinigung erforderliche Beschaffenheit hat.
Für die Frage des Bestehens eines Gewährleistungsrechts des Käufers war daher wie so oft im Kaufrecht entscheidend, ob die Vertragsparteien eine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen haben, vorliegend in Form einer positiven Begutachtungsbescheinigung (Oldtimerzulassung).
Der BGH entschied dem Grunde nach zu Gunsten des Käufers, da es dem dem Verkäufer erkennbaren Interesse des Käufers bei Kaufvertragsschluss entsprach, dass diese amtliche Bescheinigung zurecht erteilt wurde und der Zustand der Kaufsache der Verkehrssicherheit und der Beschaffenheit für die Oldtimerzulassung entspricht. Da die Kaufsache aufgrund der erheblichen Mängel nicht fahrbereit war und die TÜV-Prüfung daher auch nicht zu einer Erteilung der Bescheinigung hätte führen dürfen, entsprach das Fahrzeug nicht der vereinbarten Beschaffenheit, so dass der Kläger einen Anspruch auf Gewährleistung dem Grunde nach hat. Im Streitfall sollte fachkundiger Rat durch einen Rechtsanwalt in Anspruch genommen werden, um auch unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung zu seinem Recht zu gelangen.