Vorschussanspruch im Falle der Nacherfüllung im Kaufrecht nach § 439 Abs. 2 BGB ?

Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 13.04.2011, Aktenzeichen VIII ZR 220/10) hat zu der Frage des Erfüllungsortes für die Nacherfüllung im Falle des Vorliegens eines Verbrauchsgüterkaufs unter Berücksichtigung der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (Art. 3 Abs. 4 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie) Stellung genommen. Im Rahmen dessen hat dass Gericht ein Vorschussanspruch aus der in § 439 Abs. 2 BGB geregelten Kostentragungspflicht für die Verbringung der Kaufsache zum Wohn- bzw. Geschäftssitz des Verkäufers für möglich gehalten.

Nach dieser Vorschrift im Kaufrecht, hat der Verkäufer die zum Zwecke der nach Erfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-,-und Materialkosten zu tragen. Ganz beiläufig führt der BGH im Rahmen der richtlinienkonformen Auslegung nach der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie in Art. 3 Abs. 4 aus, dass wenn die Nacherfüllung es erfordert, dass der Käufer die Kaufsache zum Verkäufer bringt oder versendet, diese Kosten zwar vorerst bei ihm anfallen, jedoch gestützt auf § 439 Abs. 2 BGB ein Vorschussanspruch hinsichtlich dieser Kosten in Betracht kommt, da der Verkäufer die Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes des Verbrauchsgutes unentgeltlich zu bewirken hat und der Verbraucher vor drohenden finanziellen Belastungen geschützt werden soll. Die Pflicht zum Vorschuss dieser Kosten könnte den Verbraucher davon abhalten, seine Ansprüche geltend zu machen, so dass dieser Hinderungsgrund einen Vorschussanspruch rechtfertigen kann.

Es bleibt nunmehr abzuwarten, inwieweit die Rechtsprechung die Voraussetzungen für einen solchen Vorschussanspruch modifiziert und insbesondere Klarheit darüber schafft, unter welchen Voraussetzungen von einem solchen im Gesetz nicht ausdrücklich benannten (Vorschuss-) Anspruch auszugehen ist, oder ob dieser vielleicht gar grundsätzlich bei Verbraucherverträgen besteht.

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" Nacherfüllungsort bei Mängeln an der Kaufsache "