Gewährleistung,

  • autokaufrecht-mangel-begriff-umfang-gebrauchtwagen-neuwagen

    Wann spricht man von einem Mangel beim Kauf eines Gebrauchtwagens oder Neuwagens  ?

    Ausgangspunkt für etwaige Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer ( Mängelhaftung)  beim Autokauf ist immer die Frage, ob ein Mangel an dem Neuwagen oder Gebrauchtwagen gegeben ist. Soweit vertraglich konkrete Eigenschaften vereinbart wurden, ist bereits jede Abweichung hiervon als Mangel anzusehen. Probleme entstehen in der Praxis immer dann, wenn keine Eigenschaften konkret zwischen den Parteien vereinbart wurden. Es ist dann gemäß § 434 Abs. 1 Nummer 1 BGB zu klären, ob sich die Kaufsache für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet. Sollte sich die Kaufsache für die vorausgesetzte Verwendung eignen, so ist sodann des weiteren ("...sonst...") zu prüfen, welche Beschaffenheit der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 Abs. 1 S. 1 Nummer 2 BGB).

    Für die Beantwortung dieser Frage ist auf die objektiv zu bestimmende berechtigte Käufererwartung eines Autokäufers abzustellen, die sich an der üblichen Beschaffenheit gleichartiger Sachen /Fahrzeuge orientiert.

    Weicht die Käufererwartung z.B. von dem Stand der Technik ab, so stellt dies einen Mangel dar. Im Umkehrschluss heißt dies, dass wenn die Kaufsache, also der Pkw dem Stand der Technik entspricht, nach der Rechtsprechung davon ausgegangen wird, dass eine weitergehende Vorstellung des Käufers keinen Mangel im Sinne des Gesetzes darstellt. Hintergrund dieser Rechtsprechung ist, dass ein Käufer als übliche Beschaffenheit in technischer Hinsicht nicht mehr erwarten kann, als dass die Kaufsache dem jeweiligen Stand der Technik entspricht.

    Beispielgebend für die Prüfungsreihenfolge ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 10. Oktober 2007 - VIII ZR 330/06FB), bei welcher ein Autoverkäufer gegenüber dem Verbraucher im Kaufvertrag keinerlei Angaben zur Beschaffenheit gemacht hat und ein späterer Unfallschaden (Karosserieschaden), deren Reparatur über 1000,00 € kosten würde, sich offenbarte. Der Käufer erklärt letztendlich den Rücktritt vom Vertrag.

    Da die Parteien keine konkrete Beschaffenheit vereinbart hatten, prüfte das Gericht als Nächstes, ob sich die Kaufsache zur vorausgesetzten Verwendung eignete, was vorliegend der Fall war. Letztendlich war daher nunmehr zu prüfen, inwieweit sich die Kaufsache für "die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann".Insoweit vertritt das Gericht die Auffassung, dass der Käufer eines gebrauchten Kraftfahrzeuges davon ausgehen kann und darf,  dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als "Bagatellschäden" gekommen ist. Von einem Bagatellschaden geht die Rechtsprechung  u.a. aus, wenn der Schaden einschließlich Instandsetzungskosten unter 700,00 € beträgt (BGH AZ: VI ZR 365/03). Da im vorliegenden Fall der Schaden einschließlich Reparaturkosten weit über 700,00 € lag, bejahte das Gericht die Mangelhaftigkeit der Kaufsache, als (eine) Voraussetzung für die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche.

    Entscheident kommt es daher immer auf den konkreten Vertragsgegenstand und die Vertragsabsprachen und Umstände an, wobei es sich entweder um den Kauf eines Gebrauchtwagen oder eines Neuwagens handelt, bei welchen die Annahme eines Mangels nicht immer leicht ist.

    Beim Neuwagenkauf ist die Einordnung, ob die sich nach Übergabe des Fahrzeuges zeigenden Mängelsymptome einen Mangel an der Kaufsache darstellen und Gewährleistungsrechte begründen, in der Regel einfacher, als bei dem Kauf eines Gebrauchtwagens. Hintergrund dessen ist, das beim Gebrauchtwagenkauf meistens zwischen den Vertragsparteien keine konkreten Eigenschaften der Kaufsache vereinbart wurden und demnach es darauf ankommt, ob sich das Gebrauchtfahrzeug für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

    Hierauf beruhend bestehen die meisten Probleme bei der Bestimmung der "üblichen Beschaffenheit" und insoweit des Vergleichsmaßstabes für Sachen gleicher Art im konkreten Fall, da, worüber man sich in Rechtsprechung und Literatur einig ist, der normale altersbedingte und auf Grund des vor dem Verkauf erfolgten normalen Gebrauchs auftretende Verschleiß der üblichen Beschaffenheit entspricht und demnach i.d.R. wenn nicht zusätzliche Umstände hinzutreten, auch keinen Mangel darstellen kann. Für die zu erfolgende Bestimmung dessen, stellt jedoch zum Beispiel nach der Rechtsprechung auch das Alter und die Laufleistung des gebrauchten Fahrzeuges einen maßgeblichen Anhaltspunkt für die Beantwortung der Frage dar, ob die Erneuerung von Teilen oder gar eine Neulackierung üblich ist oder nicht. Auch ist davon auszugehen, dass je älter das Fahrzeug ist, die Verschleißerscheinungen von Fahrzeugteilen größer wird und demnach auch bei der weiter zu prüfenden Frage, was der Käufer "nach der Art der Sache erwarten kann" zu berücksichtigen ist, wobei die Rechtsprechung hierbei unter anderem zusätzlich den vereinbarten Kaufpreis und den für den Käufer erkennbaren Pflegezustand des Fahrzeuges berücksichtigt. Da die Grenze zwischen der zu bestimmenden üblichen Beschaffenheit und zu erwartenden Beschaffenheit fließend ist, kommt es immer auf die konkreten Umstände im Einzelfall an, wobei im Rahmen dessen auch die vorvertraglichen Angaben und Anpreisungen des Verkäufers zu berücksichtigen sind, soweit diese nicht bereits eine Zusicherung von Eigenschaften darstellen, welche Gewährleistungsrechte begründen.

    Um etwaigen Problemen bei der Bestimmung des (sich später zeigenden) Mangels zu umgehen, sollte bereits beim Abschluss des Autokaufvertrages, welcher i.d.R. schriftlich erfolgt, darauf geachtet werden, dass die Kaufsache nicht nur konkret bestimmt wird durch Angabe der Fahrzeugdaten, sondern auch all die Eigenschaften vertraglich vereinbart werden, auf welche der Käufer besonderen Wert legt und mit welchen der Verkäufer in den meisten Fällen auch mündlich die Sache anpreist.

  • finanzierter Autokauf

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  • Geruchsbelästigung Rücktritt

    Gewährleistung beim Autokauf wegen Geruchsbelästigung

    Ein in der Praxis sehr streitbehaftetes Rechtsgebiet sind die Gewährleistungsansprüche des Käufers im Zusammenhang mit dem Kauf eines Fahrzeuges. Im Rahmen dessen können vielfältige rechtlich zu klärende Fragen auftreten, die im Ergebnis i.d.R. darauf beruhen, dass die Käufererwartung nicht den Angaben und Anpreisungen des Verkäufers entsprechen. Manchmal jedoch treten unabhängig davon aus der Sicht des Käufers nicht hinnehmbare Mängel auf, welche die Frage aufwerfen, ob diese Mängel im Einzelfall erheblich und letztendlich das vom Käufer begehrte Gewährleistungsrecht ( Schadensersatz,Rücktritt, Minderung ) begründen können.

    Mit einer besonderen Konstellation musste sich das Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 10.10.2012 - 1 U 475/11-141- beschäftigen. Im vorliegenden Fall kaufte der Kläger (Käufer) vom Beklagten (Verkäufer) einen gebrauchten PKW der gehobenen Preisklasse für 120.000,00 €. Bereits bei der Übergabe des Fahrzeuges bemängelte der Käufer Geruchsbelästigungen im Fahrerraum, welche selbst in der Folgezeit trotz Versuche des Verkäufers diese zu beseitigen, letztendlich abermals auftraten, so dass der Käufer den Rücktritt vom Vertrag erklärte und die Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeuges vom Beklagten forderte. Über die Geruchsbelästigung und dessen Ursache wurde ein gerichtliches Gutachten eingeholt, welches zu dem Ergebnis kam, dass eine Verschlusskappe im Kofferraum fehlte, wodurch Gerüche in den Fahrzeugraum eindringen können, was durch einen geringen Kostenaufwand durch Anbringen eines Filters beseitigt werden hätte können.

    Das Gericht entschied vorliegend zu Gunsten des Käufers, da auch nicht typische Geruchsbelästigungen im Fahrzeugraum einen Mangel eines gebrauchten Fahrzeuges darstellen können, was insbesondere gelten soll, wenn es sich um einen Gebrauchtwagen der gehobenen Preisklasse handelt, welcher wie im vorliegenden Fall noch kein Jahr zugelassen ist und eine Laufleistung von unter 100.000 km aufweist. Vordergründig stützte das Gericht u.a. seine Entscheidung auf die Erwartung eines durchschnittlichen Käufers und insoweit, ob dieser davon ausgehen kann, dass die vorliegenden Gerüche nicht wahrnehmbar sind, was es letztendlich unter Berücksichtigung der besonderen Umstände im Einzelfall zu Gunsten des Käufers bejahte.

    Das der Mangel nur mit geringem Kostenaufwand beseitigt werden hätte können, steht der Wirksamkeit des erklärten Rücktritts nicht entgegen, da zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung des Käufers die Mangelursache und deren Beseitigungskosten unbekannt gewesen sind. Weitergehende Informationen zur Erheblichkeit des Mangels im Falle des Rücktritts finden Sie unter nachfolgenden Link:

    " Rücktritt vom Autokaufvertrag sowie die Erheblichkeit des Mangels "

    Falls Sie im Streit mit Ihrem Vertragspartner über Mängel an der Kaufsache sind, sollte eine fachkundige Beratung durch einen Rechtsanwalt in Anspruch genommen werden, um auch unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung zu Ihrem Recht zu kommen. Als Rechtsanwalt in Oranienburg vertrete ich Sie im Kaufrecht (u.a. im Autorecht) bei der Durchsetzung Ihrer Gewährleistungsansprüche, sei es auf Nacherfüllung, Schadensersatz, Rücktritt oder gar Minderung, aber auch bei der Abwehr von unbegründeten Forderungen von Dritten gegen Sie.

  • Gewährleistungsausschluss in Kaufverträgen zwischen Verbrauchern / beim Privatverkauf

    Gewährleistungsausschluss in Musterkaufverträgen zwischen Verbrauchern / beim Privatverkauf

    Nicht selten werden Sachen zwischen Verbrauchern verkauft, wobei der Verkäufer sich i.d.R eines Vertragsmusters bedient, welches er gekauft oder aus dem Internet als frei erhältlich zur Verfügung ausgedruckt und verwendet hat. In diesen Vertragsmustern, welche lediglich nur noch in den entsprechenden Rubriken auf den konkreten Kauf bezogen auszufüllen sind, befinden sich umfassende Gewährleistungsausschlussklauseln, welche etwaige Rechte des Käufers wegen Mängeln an der Kaufsache ausschließen. Die Frage die sich sodann im Falle eines Mangels stellt ist die, ob diese Klauseln wirksam sind, da anderenfalls der Käufer Mängelgewährleistungsrechte auf Nacherfüllung, Rücktritt oder Minderung sowie Schadensersatz haben kann.

    In einer neueren Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH Urteil vom 17.02.2010, Akz.: VIII ZR 67/09) hatte ein Verbraucher als Verkäufer eines gebrauchten Pkw's ein Musterkaufvertrag einer Versicherung verwendet, welche diese Muster für eine Vielzahl von Verträgen entworfen und zur Verfügung gestellt hat. Hierin war vorformuliert: „Der Käufer hat das Fahrzeug überprüft und Probe gefahren. Die Rechte des Käufers bei Mängeln sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verkäufer hat einen Mangel arglistig verschwiegen und/oder der Verkäufer hat eine Garantie für die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes abgegeben, die den Mangel betrifft.“ sowie „ Der Verkäufer erklärt, das nach seiner Kenntnis das Fahrzeug in dem Zeitraum, in dem es sein Eigentum war, sowie in davor liegenden Zeiten unfallfrei … ist.“ Der Käufer, welcher ebenfalls Verbraucher gewesen ist, verklagte den Verkäufer wegen eines später festgestellten nicht unerheblichen Unfallschadens, welcher bereits vor Übergabe der Sache bestand und begehrte die Minderung des Kaufpreises konkret beziffert, was der Verkäufer unter Berufung auf den o.g. vereinbarten Gewährleistungsausschluss ablehnte. Nach Ansicht des Gerichts wäre der o.g. Gewährleistungsausschluss gemäß § 309 Nr. 7 BGB unwirksam, wenn es sich um Allgemeine Geschäftsbedingung handelt und diese von dem Verkäufer gestellt wurden.

    Da u.a. die o.g. Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert wurden und es ausreicht, dass ein Dritter diese zu diesem Zweck zur Verwendung zur Verfügung stellt, kam es als weitere Voraussetzung demnach lediglich darauf an, ob der Verkäufer diese im Sinn des Gesetzes gestellt hat. Hiervon kann nur ausgegangen werden, wenn der Verkäufer sich die von einem Dritten erstellten Vertragsbedingungen als von ihm gestellt zurechnen lassen muss.

    Im vorliegenden Fall wies das Gericht die Klage des Käufers ab, da die Parteien sich vor Vertragsschluss konkret über das zu verwendende Formular geeinigt hatten und zudem (tatsächlich) die Möglichkeit für den Kläger (Käufer) bestand, ein eigenes Kaufvertragsmuster zu verwenden, wovon er kein Gebrauch gemacht hat und weshalb nicht davon ausgegangen werden konnte, dass es sich um vom Verkäufer "gestellte" Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.d. Gesetzes handelt, wobei der BGH ausdrücklich die vertertene Ansicht abgelehnt hat, dass im Zweifel von einem für eine Partei günstigeren Regelungsinhalt auf die Verwendereigenschaft dieser Partei rückgeschlossen werden könne.

    Im Falle von Streitigkeiten wegen Mängeln an der Kaufsachesollte bei etwaigen verwendeten Vertragsmustern daher fachkundiger Rat in Anspruch genommen werden, Gerne stehe ich Ihnen als Rechtsanwalt in Oranienburg im Kaufrecht bei der Prüfung von Kaufverträgen zur Verfügung und setze Ihre Ansprüche auf  Nacherfüllung, Schadensersatz, Rücktritt oder gar auf Minderung des Kaufpreises außergericht aber auch vor Gericht zielgerichtet für Sie durch.

  • lange Standzeit

    Kann die lange Standzeit eines Fahrzeuges einen Mangel und damit Gewährleistungsrechte begründen ?

    Der Kauf eines Neufahrzeuges ist genau wie der Kauf eines gebrauchten Fahrzeuges nicht immer leicht, da neben der Entscheidung was für ein Fahrzeug man erwerben will, die Erwartungen an deren Ausstattung/Beschaffenheit beim Käufer oftmals schon genau bestimmt ist. Sodann wird sich auf die Suche begeben und auf deren Grundlage nach einem geeigneten Fahrzeug gesucht, welches natürlich auch preislich in das Haushaltsbudget passen muss.

    Beim Kauf können Probleme auftreten, welche z.B. dem Umstand geschuldet sind, dass die erworbene Sache hinter der Käufererwartung zurück bleibt und man letztendlich darüber streitet, ob der Käufer (deswegen) die Möglichkeit hat, (Gewährleistungs-) Ansprüche gegen den Verkäufer geltend zu machen.

    Beispielgebend hierfür ist die Käufererwartung bei der Anpreisung der Kaufsache als "Neuwagen" oder gar „Vorführwagen“. Zu diesem Problemkreis gibt es nunmehr neuere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH), welche Rechtssicherheit schaffen.

    Im Urteil des BGH vom 10.03.2009 Akz.: VIII ZR 34/08 begehrte der Kläger (Käufer) von dem Beklagten (Verkäufer) Schadensersatz nach erfolgten Rücktritt vom Vertrag über einen gebrauchten Pkw, welcher mangelhaft gewesen sei, da er über 19 Monate zuvor nicht zum Straßenverkehr zugelassen gewesen ist und daher wegen dieser langen Standzeit bereits mangelhaft sei. Da keine konkrete Beschaffenheit zwischen den Parteien vereinbart wurde, musste dass Gericht letztendlich darüber entscheiden, ob das Fahrzeug sich für die gewöhnliche Verwendung trotz der langen Standzeit eignete, was es bejahte und sodann die Frage klären, ob das Fahrzeug eine Beschaffenheit aufweist, welche bei Sachen der gleichen Art nicht üblich ist. Die lange Standzeit als solches stellt nach Ansicht des Gerichts bei Gebrauchtwagen keinen Mangel dar, solange hierdurch kein Mangel am Fahrzeug entstanden ist, welcher auf die Standzeit zurückzuführen ist. Erst wenn durch die lange Standzeit Mängel entstanden sind, welche gleichartige Fahrzeuge ohne entsprechende Standzeiten üblicherweise nicht aufweisen, kann von einem Mangel ausgegangen werden, was im vorliegen Fall nicht gegeben gewesen ist.

    Anders ist jedoch zu entscheiden, wenn ein Neuwagen („fabrikneu“) verkauft wird, dann stellt bereits die lange Standzeit als Solches von mehr als 12 Monaten seit seiner Erstzulassung einen Mangel dar, ohne dass es auf konkrete auf die Standzeit beruhende Schäden am Fahrzeug ankommt (BGH VIII ZR 227/02).

    Soweit ein (gebrauchtes) Fahrzeug als „Vorführwagen“ verkauft wird und sich im Nachhinein herausstellt, dass es schon mehrere Jahre alt ist, hat der BGH nunmehr in einer aktuellen Entscheidung vom 15.09.2010, Akz.: VIII ZR 61/09, entschieden, dass dieser Umstand allein kein Mangel darstellt, soweit nicht besondere Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen.

    Aufgrund der vielfältig auftretenden Probleme im Zusammenhang mit dem Abschluss von Kaufverträgen, bei welchen aufgrund der Mangelhaftigkeit der Kaufsache Rechte gegen den Verkäufer bestehen, sollte bei Streitigkeiten mit seinem Vertragspartner fachkundiger Rat in Anspruch genommen werden, um letztendlich auch unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung zu seinem Recht zu gelangen.

  • Minderung

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  • Oldtimer

    Kostenersatz für die Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes wegen fehlender vertraglich vereinbarter Beschaffenheit der Kaufsache

    Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung (BGH, Urteil vom 13.03.2013, Akz.: VIII ZR 172/12 ) dazu Stellung genommen, ob ein Käufer beim Odtimerkauf bei Verwendung der Klausel im Kaufvertrag "positive Begutachtung nach § 21c StVZO (Oldtimer) im Original" einen Anspruch auf Kostenersatz der für die Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes hat.

    Im vorliegenden Fall kaufte der Autokäufer (Kläger) vom Beklagten (Autoverkäufer) einen Oldtimer unter Verwendung der oben genannten Klausel. Der Verkäufer übergab dem Kläger eine auf den 14.10.2004 die Hauptuntersuchung ersetzende positive Begutachtung nach § 21 c StVZO a.F. (" Oldtimerzulassung"). Nach Übergabe des Fahrzeuges stellte der Kläger gutachterlich erhebliche (vertuschte) Mängel am Fahrzeug fest, welcher einer positiven Begutachtung nach § 21 c StVO entgegenstehen würden und begehrte nach der erfolglosen Aufforderung zur Nacherfüllung durch Beseitigung der Mängel vom Verkäufer die Kosten für die Reparatur in Höhe von 33.300,00 €, was dieser mit der Begründung ablehnte, dass nicht vereinbart worden sei, dass über die oben genannte bereits erhaltene Begutachtungsbescheinigung hinaus, er dafür einzustehen habe, dass das Fahrzeug auch bei Übergabe die für die vorbezeichnete Bescheinigung erforderliche Beschaffenheit hat.

    Für die Frage des Bestehens eines Gewährleistungsrechts des Käufers war daher wie so oft im Kaufrecht entscheidend, ob die Vertragsparteien eine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen haben, vorliegend in Form einer positiven Begutachtungsbescheinigung (Oldtimerzulassung).

    Der BGH entschied dem Grunde nach zu Gunsten des Käufers, da es dem dem Verkäufer erkennbaren Interesse des Käufers bei Kaufvertragsschluss entsprach, dass diese amtliche Bescheinigung zurecht erteilt wurde und der Zustand der Kaufsache der Verkehrssicherheit und der Beschaffenheit für die Oldtimerzulassung entspricht. Da die Kaufsache aufgrund der erheblichen Mängel nicht fahrbereit war und die TÜV-Prüfung daher auch nicht zu einer Erteilung der Bescheinigung hätte führen dürfen, entsprach das Fahrzeug nicht der vereinbarten Beschaffenheit, so dass der Kläger einen Anspruch auf Gewährleistung dem Grunde nach hat. Im Streitfall sollte fachkundiger Rat durch einen Rechtsanwalt in Anspruch genommen werden, um auch unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung zu seinem Recht zu gelangen.

  • schadensersatz

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  • Überblick der Rechte des Käufers beim Autokauf

    Die Rechte des Autokäufers / Verbrauchers bei Mängeln an der Kaufsache (Neuwagen und Gebrauchtwagen)

    Zu den Rechten des Käufers beim Kauf mangelbehafteter Sachen (Mängelhaftung), haben sich aufgrund u.a. einer Gesetzesänderung im Kaufrecht einige Besonderheiten ergeben, welche für den Käufer/Verbraucher auch im Autokaufrecht Erleichterungen mit sich bringen bzw. dessen Rechte gegenüber dem Auto-Verkäufer/Unternehmer stärken. Die neuen gesetzlichen Regelungen des Kaufrechts finden auf alle Kaufverträge und demnach auch auf Autokaufverträge Anwendung, welche ab dem 01.01.2002 geschlossen wurden.

    Hat die Kaufsache zur Zeit der Übergabe/Ablieferung einen Mangel, von welchem der Käufer keine Kenntnis hatte und welcher sich z.B. in der Verarbeitung bzw. Beschaffenheit der Sache zeigen kann, gilt nunmehr folgendes: Zeigt sich ein Mangel innerhalb von 6 Monaten nach der Übergabe/Ablieferung der gekauften Sache, wird vermutet (gesetzliche Vermutungsfiktion), dass dieser Mangel nicht erst nach der Übergabe/Ablieferung entstanden ist, sondern von Anfang an bestand. Vertritt der Autoverkäufer/Unternehmer die gegenteilige Ansicht, muss er diese nunmehr auch beweisen.

    Bei eigenschaftsbegründenden Werbeaussagen des Verkäufers, Herstellers oder deren Gehilfen zu der vom Käufer erworbenen Kaufsache in der Öffentlichkeit, ist ein Mangel der Kaufsache anzunehmen, wenn die angepreisten Eigenschaften fehlen, z.B. die öffentliche Werbung, dass ein später vom Käufer erworbener Pkw nur 3 Liter /100 Km verbraucht, was dem tatsächlichen Verbrauch des Pkw’s jedoch nicht entspricht. Dieser gesetzlichen Fiktion des Vorliegens eines Mangels aufgrund der erfolgten Werbung, kann der Verkäufer nur entgegentreten, indem er beweist, dass er über die dahingehende Werbung in Unkenntnis war bzw. diese nicht kennen mußte; bei Vertragsschluß diese Falschangaben berichtigt hat oder beweist, daß diese Falschangaben über die Kaufsache nicht ausschlaggebend waren für den Abschluß des Kaufvertrages.

    Da der Autoverkäufer seine Verpflichtung aus dem Kaufvertrag mit dem Käufer erst erfüllt, wenn er eine mangelfreie Sache liefert, kann der Käufer nach seiner Wahl Nacherfüllung entweder durch Mangelbeseitigung oder die Nachlieferung einer mangelfreien Sache innerhalb einer angemessen Frist fordern. Ist dem Verkäufer die Mängelbeseitigung oder Nachlieferung zuzumuten und möglich, kann der Käufer, falls der Verkäufer seinem Begehren nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommt, vom Vertrag zurücktreten (den Kaufpreis gegen Rückgabe der Kaufsache zurück verlangen) oder die Minderung des Kaufpreises verlangen. Hat der Käufer gegenüber dem Verkäufer eines der beiden Rechte geltend gemacht, ist er hieran gebunden, dass heißt, wenn er z.B. den Rücktritt vom Vertrag erklärt hat, kann er später nicht mehr geltend machen, dass er nunmehr doch lieber die Minderung des Kaufpreises für etwaige Mängel an dem Fahrzeug will.

    Neben dem Recht auf Minderung des Kaufpreises oder dem Rücktritt vom Autokaufvertrag, hat der Käufer einen Anspruch auf Schadensersatz, insbesondere den Ersatz der Kosten die durch die nicht ordnungsgemäße (Nach-) Erfüllung des Vertrages durch den Verkäufer entstanden sind, z.B. die anfallenden Rechtsverfolgungskosten – verauslagte Rechtsanwaltskosten, Gerichskosten, u.s.w.- oder etwaige Vertragsabschlußkosten.

    Der Käufer kann nach dem Ablauf der erfolgten Nachfristsetzung zur (mangelfreien) Nachlieferung/Erfüllung des Vertrages von dem Autoverkäufer jedoch auch ausschließlich Schadensersatz begehren, wenn der Verkäufer nicht beweisen kann, daß er den Mangel an der Kaufsache nicht zu vertreten hat. Dieser Beweis ist ihm „abgeschnitten“, wenn er vorsätzlich ein mangelhaftes Fahrzeug verkauft hat, eine tatsächlich nicht vorhandene Eigenschaft des Fahrzeuges zugesichert hat = eine Garantie für die Mangelfreiheit übernommen hat oder es fahrlässig unterlassen hat, unter Berücksichtigung der Verkehrssitte sowie seiner Kenntnisse, der Art des Produkts und der Möglichkeit der Feststellbarkeit des Mangels, sich über die Mangelfreiheit Gewißheit zu verschaffen. Begehrt der Käufer ausschließlich Schadensersatz, kann er entscheiden, ob er die Sache behält und alle ihm (tatsächlich) aufgrund der Schlechterfüllung des Vertrages durch den Verkäufer entstandenen Schäden gelten macht (sog. „kleinen Schadensersatz“) oder die Kaufsache zurückgibt und neben dem gezahlten Kaufpreis alle anderen Schäden ersetzt verlangt ( sog. „großer Schadensersatz“).

    Wichtig ist insoweit zu wissen, dass der in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit handelnde Autoverkäufer (Unternehmer) gegenüber dem nicht in Ausübung seiner gewerblich oder selbständig Tätigkeit handelnden Autokäufer (Verbraucher) die oben dargelegten Gewährleistungsrechte vor Mitteilung des Mangels gegenüber dem Käufer, also i.d.R. schon beim Kaufvertragsabschluß (z.B. in Allgemeinen Geschäftsbedingungen), für neue und gebrauchte Sachen nicht wirksam ausschließen kann. Gleiches gilt für die Verkürzung der Verjährung der Gewährleistungsrechte, welche bei neuen Sachen mindestens 2 Jahre und bei gebrauchten Sachen mindestens ein Jahr betragen muss.

     

  • Umweltplakette

    Gewährleistunganspruch beim Autokauf bei fehlender Umweltplakette

    Dass ein Verkäufer auch bereits vor dem Abschluss eines späteren Kaufvertrages seinen Vertragspartner nicht über wesentliche Umstände im Zusammenhang mit der Kaufsache im Unklaren lassen darf, ist allseits bekannt. Hierzu kann unter gewissen Umständen auch beim Autokauf die für die Nutzbarkeit der Kaufsache von Bedeutung erlangende Erteilung der grünen Plakette sein.

    In einem Fall des Oberlandesgerichts Düsseldorf, Urteil vom 22.12.2011, Akz.: I-22 U 103/11, konnte sich ein Käufer in der Rechtsmittelinstanz gegen den als Verbraucher handelnden Verkäufer trotz eines vereinbarten Gewährleistungsausschlusses durchsetzen. Im vorliegenden Fall kaufte der Kläger einen PKW, bei welchem die grüne Umweltplakette angebracht war, unter Ausschluss der Gewährleistung. Nach Kaufvertragsschluss stellte sich heraus, dass das Fahrzeug keine grüne Plakette erhalten wird und dies auch technisch nicht im Nachhinein möglich ist. Daraufhin erklärte der Käufer den Rücktritt vom Vertrag und forderte den Kaufpreis gegen Rückgabe des PKWs zurück. Das Oberlandesgericht teilte die Auffassung der Vorinstanz nicht und verurteilte den beklagten Verkäufer zur Rückzahlung des Kaufpreises im Wesentlichen mit folgender Begründung:

    Aufgrund der Tatsache, dass die Plakette sich zum Zeitpunkt der Besichtigung sowie des Kaufvertragsschluss und deren Übergabe am Fahrzeug befunden habe, als auch aufgrund dessen, dass der Käufer bei den Vertragsverhandlungen zu erkennen gegeben hat, dass er ein Fahrzeug mit der grünen Plakette kaufen wolle, ist zwischen den Parteien eine Beschaffenheit (konkludent) vereinbart worden, welche von dem Gewährleistungsausschluss nicht erfasst wird.

    In einem anderen Fall entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 06.06.2012, Akz.: I 3 U 63/11, beim Kauf eines gebrauchten Wohnmobils gegen den Käufer und wies dessen Klage auf Rückabwicklung des Kaufvertrages ab. Im vorliegenden Fall befand sich ebenfalls an der Windschutzscheibe eine gelbe Plakette, wobei sich im Nachhinein herausstellte, dass das Fahrzeug keine Umweltplakette (Feinstaubplakette) aufgrund der schlechten Abgaswerte erhalten wird, wobei ebenfalls zwischen den Parteien ein Gewährleistungsausschluss vereinbart wurde.

    Die Klage des Käufers wurde im Wesentlichen deshalb abgewiesen, weil der Käufer eine Beschaffenheitsvereinbarung in Bezug auf das Vorhandensein der Umweltplakette nicht beweisen konnte und im Übrigen unstreitig zwischen den Parteien war, dass der Verkäufer lediglich auf Nachfrage zu der Plakette mitgeteilt habe, dass diese, als er dass Wohnmobil gekauft habe, schon dran gewesen ist. Unter Zugrundelegung dessen könne nicht von einer Beschaffenheitsvereinbarung ausgegangen werden, so dass dem Anspruch der vereinbarte Gewährleistungsausschluss entgegensteht.

    Im Ergebnis dieser beiden Entscheidung kann demnach gesagt werden, dass beim Autokauf darauf geachtet werden sollte, dass alle den Kaufentschluss bestimmenden Beschaffenheiten der Kaufsache als Zusicherung des Verkäufers im Kaufvertrag aufgenommen werden sollten.

    Falls Sie im Streit mit Ihrem Vertragspartner über Mängel an der Kaufsache sind, sollte fachkundiger Rat in Anspruch genommen werden, um auch unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung zu Ihrem Recht zu kommen. Als Rechtsanwalt / Anwalt in Oranienburg vertrete ich Ihre Interessen im Autokaufrecht, sei es auf Schadensersatz, Rücktritt oder gar Minderung, aber auch bei der Abwehr von unberechtigten Forderungen gegen Sie im Kaufrecht. 

  • Verbraucherschutz Umgehung

    Umgehung des Verbraucherschutzes

    In der Praxis kommt es gelegentlich vor, dass ein gewerblicher (Auto) Verkäufer, welcher als Unternehmer im Sinne des Gesetzes die Gewährleistung wegen Sachmängeln nicht vollständig ausschließen kann, eine 3. Person als “Strohmann“ vorschiebt, welche als Verbraucher (nicht gewerblich) das Fahrzeug/die Kaufsache sodann unter Ausschluss der Gewährleistung, was rechtlich möglich ist, weiterveräußert. Durch diese Vorgehensweise wird der Verbraucherschutz, nämlich u.a. das Recht des Verbrauchers auf Gewährleistung (Nacherfüllung, Rücktritt, Schadensersatz, Minderung), umgangen. Fraglich ist in diesen Fällen, welche Rechte der Käufer als Verbraucher einerseits gegen den Strohmann und andererseits gegen den dahinterstehenden Händler hat. Der Bundesgerichtshof hat insoweit mit Urteil vom 12.12.2012, Akz.: VII ZR 89/12 lediglich u.a. im Ergebnis ein auf der Umgehung beruhenden (Gewährleistungs-) Anspruch gegen den "Strohmann" abgelehnt, da dieses Rechtsgeschäft weder ein/als Scheingeschäft i.S. v. § 117 BGB unwirksam sei, noch ein hierauf beruhendes Anfechtungsrecht bestehe, so dass der Vertrag mit dem Strohmann und der vereinbarte Gewährleistungsausschluss wirksam ist. Zu der Frage, wie Ansprüche gegen den Händler dogmatisch begründbar sind, mit welchen kein Vertrag geschlossen wurde, gibt es derzeit noch keine Entscheidung des Bundesgerichtshof, so dass man in Kenntnis dessen beim Kauf genau überlegen sollte, ob man ein Gewährleistungsausschluss beim Vertragsschluss unter Verbrauchern (Privatkauf/Verkauf) vereinbart, wovon abzuraten ist. Selbst wenn man jedoch ein Gewährleistungsausschluss vereinbart, sollten zumindest die vom Verkäufer zugesicherten Eigenschaften konkret aufgenommen werden, da für diese ein vereinbarter Gewährleistungsausschluss nicht greift ( § 444 BGB). Im Streitfall sollte ein Rechtsanwalt im Vertragsrecht in Anspruch genommen werden, um etwaige Ansprüche auf Gewährleistung z.B. auf Rücktritt, Schadensersatz oder gar Minderung prüfen zu lassen.

  • Verjährung

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  • Verjährung Gewährleistung

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