Rücktritt vom Kaufvertrag und die Erheblichkeit des Sachmangels

Es ist allgemein bekannt, dass der Käufer im Falle der Mangelhaftigkeit der Kaufsache gegen den Verkäufer Gewährleistungsrechte auf z.B. Rücktritt, Schadensersatz oder gar Minderung hat. Voraussetzung hierfür ist u.a., dass die Kaufsache zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs, was i.d.R. die Übergabe der Kaufsache ist, einen Mangel i.S.d. Gesetzes hat. Ob dieser Mangel den Rücktritt vom Vertrag rechtfertigt ist manchmal streitig, da § 323 Abs. 5 S. 2 BGB insoweit u.a. regelt, dass das Recht zum Rücktritt nicht gegeben ist, wenn die Pflichtverletzung (der Sachmangel) unerheblich ist. Hierzu liegt nunmehr eine weitere Entscheidung des Bundesgerichtshofs vor (BGHZ, Urteil vom 28. Mai 2014 – VIII ZR 94/13), wonach bei einem behebbaren Sachmangel die Erheblichkeitsschwelle im Rahmen der auf der Grundlage der Einzelfallumstände vorzunehmenden Interessenabwägung in der Regel bereits dann erreicht ist, wenn der Mangelbeseitigungsaufwand einen Betrag von 5 % des Kaufpreises überschreitet, was mit dem Gesetzeswortlaut und durch die Gesetzesmaterialien klar zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers, dem Sinn und Zweck der vorgenannten Norm sowie der Systematik der Rechte des Käufers zu vereinbaren ist, wobei dies auch im Einklang mit den Vorgaben der EU-Verbrauchsgüterkaufrichtlinie steht. Da das Vorgericht die Klage des Käufers auf Rückzahlung des Kaufpreises unter Missachtung dieser Grundsätze abgewiesen hatte und der Mangelbeseitigungsaufwand einen Betrag von 5 % des Kaufpreises überstieg, jedoch noch Feststellungen über die Höhe der vom Kläger zu zahlenden Nutzungsentschädigung zu treffen waren, hat das Gericht unter Aufhebung des Urteils den Rechtsstreit an das Vorgericht zurückverwiesen. Vor der Geltendmachung von etwaigen bestehenden Ansprüchen auf Gewährleistung (z.B. Rücktritt, Schadensersatz, Minderung) sollte im Streitfall fachkundigen Rat in Anspruch genommen werden, um auch unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung zu seinem Recht zu gelangen.