Angaben des Verkäufers "laut Vorbesitzer"

Das der Käufer im Falle der Mangelhaftigkeit der Kaufsache gegen den Verkäufer Gewährleistungsrechte hat, ist allgemein bekannt.

In der Praxis wird vom Verkäufer meistens ein Kaufvertragsformular verwendet, welches für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen enthält, welche damit einer Überprüfung nach den verbraucherschützenden Regelungen in den §§ 305 ff BGB standhalten müssen. Ein häufiges Problem hierbei ist des weiteren, dass im Rahmen dessen vom Verkäufer auch Angaben zur Beschaffenheit der Kaufsache "laut Vorbesitzer" gemacht werden, was -wenn diese tatsächlich nicht der Wirklichkeit entsprechen- die rechtliche Frage aufwirft, inwieweit der Verkäufer dafür haftet bzw. der Käufer hieraus Gewährleistungsrechte ableiten kann. Bereits im Jahr 2008 (BGH, Urteil vom 12. März 2008 - VIII ZR 253/05) und nochmals im Jahre 2010 ( BGH, Beschluss vom 02.11.2010, Akz.: VIII ZR 287/09) musste sich der Bundesgerichtshof mit dieser Frage beschäftigen, im Ergebnis dessen gesagt werden kann, dass es sich bei der Beschaffenheitsangabe der Kaufsache unter der Einschränkung “laut Vorbesitzer" lediglich um eine Wissenserklärung oder Wissensmitteilung handelt, mit der der Verkäufer die Angaben des Vorbesitzers wiedergibt, ohne für dessen Richtigkeit (selber) Gewähr zu leisten und im Falle deren Nichtvorliegen er die Haftung nicht übernehmen will. Selbiges trifft für den Zusatz im Kaufvertragsformular "lt. Fz.-Brief" zu. Solche dahingehenden Wissensmitteilungen müssen (lediglich) die Angaben des Vorbesitzers richtig und vollständig wiedergeben, da anderenfalls der Verkäufer hieraus gemäß §280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB gegebenenfalls haftet.

Insoweit muss man jedoch wissen, dass selbst wenn der Verkäufer (nur) Angaben über Wissensmitteilungen zur Beschaffenheit gemacht hat, er -wenn die Gewährleistung nicht rechtswirksam eingeschränkt oder gar ausgeschlossen wurde- trotz alledem für Mängel i.S.d. Gesetzes haftet, wie z.B. bei einen später festgestellter Unfallschaden, welcher nicht lediglich ein Bagatellschaden ist, wie z.B. kleine Kratzer, Schrammen, Streifschäden, geringfügige Blechschäden die auf "Kleinstkollisionen" d.d. Herausfahren aus der Garage entstanden sind (OLG Karlsruhe, Urt.v. 29.08.2007, Akz.: 7 U 111/07 und Urt. v. 27.03.2001, Akz.: 3A U 2/01; OLG Düsseldorf, Urt.v. 03.12.2004, Akz.: 14 U 33/04).

Insoweit treffen den gewerblichen Verkäufer zudem sehr weitreichende Aufklärungspflichten, im Falle deren Verletzung ein Anspruch des Käufers auf Schadensersatz bestehen kann, so Beispielsweise, wenn der Verkäufer Angaben laut Vorbesitzer gemacht hat, welche nicht den Tatsachen entsprechen und er den Käufer nicht darüber informiert hat, dass er kurz zuvor von einem "fliegenden Händler", welcher nicht im Fahrzeugbrief eingetragen ist, den Pkw erworben hat (Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.12.2009, Aktenzeichen:VIII ZR 38/09 )