Kaufrecht- Die Erheblichkeit des Mangels beim Rücktritt vom Autokaufvertrag im Falle einer Beschaffenheitsvereinbarung

Beim Autokauf hat der Käufer im Fall des Vorliegens eines Mangels einen Anspruch auf Gewährleistung gegen den Verkäufer. Wählt der Käufer nach erfolgloser oder entbehrlicher Nacherfüllung den Rücktritt vom Kaufvertrag, muß jedoch der Mangel auch erheblich sein. Wann ein Mangel im Rahmen dessen als erheblich anzusehen ist, hängt von unterschiedlichen zu prüfenden Voraussetzungen ab, wofür beispielgebend ein Urteil des Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 09.06.2015, Akz.: 28 U 60/14, ist. Im vorliegenden Fall hatte der Käufer/Kläger ein Neufahrzeug mit Sonderausstattungen, nämlich Rückfahrkamera, Aktiver Park-Assistent incl. Parktronic und Comand APS gekauft, um mit dem Fahrzeug, welches durch den Aufbau im Heckbereich die Sicht beim Rückwärtseinparken erschwert, sicher einparken zu können. Im Prospekt des Herstellers und der Preisliste ist zur Rückfahrkamera angegeben, dass beim Rückwärtsfahren u.a. beim Längs- und Quereinparken statische und dynamische Hilfslinien dem Fahrer Lenkwinkel und Abstand anzeigen. Als der Käufer nach Kauf-und Übergabe des Pkw's feststellte, dass diese Beschaffenheit nicht gegeben ist, nahm er Kontakt mit dem Verkäufer auf, welcher mitteilte, dass die Anzeige der Hilfslinien bei dem Fahrzeugmodell nicht vorgesehen ist, wobei später im Prozess sich konkret damit verteidigt wurde, dass die Mängelbeseitigungskosten unverhältnismäßig hoch seien, die Angabe im Prospekt und der Preisliste nicht Vertragsbestandteil geworden seien und das Fehlen der Hilfslinien nur eine geringfügige Funktionseinschränkung der Rückfahrkamaera darstelle, was den letztendlich begehrten Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag nicht rechtfertige. Das Gericht gab dem Käufer recht und verurteilte den Verkäufer u.a. zur Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich der gezogenen Nutzungen gegen Rückgabe des Fahrzeuges mit folgenden Argumenten: Die Parteien haben eine konkrete Beschaffenheit der u.a. Rückfahrkamera vereinbart, wobei hierfür die Anagben im Prospekt, der Beschreibung in der Preisliste und die Gesamtumstände sprechen. Der Mangel ist in einer Gesamtschau aller Umstände im vorliegenden Fall auch erheblich, so dass er den begehrten Rücktritt rechtfertigt, da die bestellten sehr teuren Zusatzausstattungen gerade auf Grund des Aufbaus des Fahrzeug im Heckbereich die Sichtprobleme beim Rückwärtsparken vermeiden sollten und das Fehlen zu einer für den Käufer nicht hinnehmbaren erheblichen Funktionsbeeinträchtigung führt, wobei für die Erheblichkeit des Mangels zuden als Indiz spricht, dass insbesondere die Anzeige der Hilfslinien und demnach die dahingehende konkrete Beschaffenheit (ja) vereinbart wurde.