Privatverkauf von Kraftfahrzeugen unter Ausschluss der Gewährleistung

In der Praxis kommt es vor, dass der Verkäufer Angaben zur Kaufsache macht, welche sich später als falsch herausstellen und die einen Mangel i.S.d. Gesetzes darstellen, was den Käufer u.a. zum Rücktritt vom Vertrag berechtigen kann. In diesem Zusammenhang ist es üblich, dass der private Verkäufer Musterkaufverträge verwendet, in welchen er die Gewährleistung ausschließt, was unter gewissen Voraussetzungen, anders als beim Verkauf eines Fahrzeuges durch einen Händler an einen Verbraucher, auch möglich ist. Problematisch wird es jedoch in all den Fällen, in welchen die Parteien im Kaufvertrag eine konkrete Beschaffenheit vereinbaren oder gar der Verkäufer eine Garantie für das Vorliegen einer konkreten Eigenschaft der Kaufsache übernimmt, da dann i.d.R. der Gewährleistungsausschluss hierfür nicht greift.

Ein schönes Beispiel hierfür ist eine Entscheidung des Oberlandesgericht Düsseldorf vom 30.10.2014, Akz.: I-3 U 10/13. In den entschiedenen Fall hatte ein privater Verkäufer an einen privaten Käufer ein PKW unter Verwendung eines Musterkaufvertrages, in welchem ein  Gewährleistungsausschluss vereinbart wurde, verkauft, wobei unter der Rubrik „Sondervereinbarung“ im Kaufvertrag aufgenommen wurde, „Reparierter Blechschaden rechts“. Nach Übergabe des Fahrzeuges stellte der Käufer fest, dass der Blechschaden nicht fachgerecht repariert wurde und nicht nur das Blech oberflächlich, sondern starke Restverformungsspuren im Karosserieblechbereich und faltige Verwerfungen und Einbäulungen im Radhaus des Pkw's vorhanden waren, woraufhin er gegenüber dem Verkäufer den Rücktritt vom Vertrag und insoweit Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Pkw's abzüglich gezogener Nutzungen begehrte, was der Verkäufer unter Berufung auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss verweigerte.

Das Gericht gab nach erfolgter Beweiserhebung dem Käufer recht, da es sich anders als vereinbart, nicht nur um einen oberflächlichen Blechschaden handelte und die Reparatur nicht fachgerecht erfolgt ist, wovon der Käufer jedoch unter Zugrundelegung der konkreten „Sondervereinbarung“ ausgehen konnte. Der vereinbarte Gewährleistungsausschluss stand dem Anspruch nicht entgegen, da die Parteien mit der o.g. Sondervereinbarung eine Beschaffenheit vereinbart haben, welche hiervon nicht erfasst wird.