Rücktrittsrecht bei Ausschreibung einer Kaufsache im Schengener Informationssystem (SIS)

Beim Kauf von Sachen hat der Käufer im Fall des Vorliegens u.a. eines Mangels i.S. d. Gesetzes einen Anspruch auf Gewährleistung gegen den Verkäufer. Als Mangel i.S.d. Gessetzes kommen auch Rechtsmängel in Betracht § 435 S. 1 BGB, wovon ausgegangen wird, wenn das Recht des Eigentümers, der Besitz oder der unbeschränkte Gebrauch der Kaufsache auf Grund eines privaten oder eines öffentlichen Rechts eines Dritten beeinträchtigt werden kann.

In einer aktuellen Entscheidung hat sich der Bundesgerichtshof ( BGH, Urteil v. 18. Januar 2017, Akz.: VIII ZR 234/15) mit der Frage befasst, ob dem Käufer eines gebrachten Pkw's ein Rücktrittsrecht gegenüber dem Verkäufer zusteht, wenn die Kaufsache im Schengener Informationssystem (SIS), einer Datenbank, die u.a. Informationen zu gestohlenen oder vermißten Fahrzeugen enthält und in welche zuständige nationale Behörden, wie Polizei und Grenzschutz, gestattet wird, Ausschreibungen zu Personen und Gegenständen einzugeben und abzufragen, als gestohlen eingetragen ist. Auf Grund dieser Eintragung wurde das Fahrzeug beim Versuch zum Verkehr im Juli 2013 anzumelden sichergestellt, Ende 2013 wieder freigegeben und vom Käufer zugelassen, wobei u.a. gegen den Käufer ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde. Da die SIS-Ausschreibung unverändert fortbestand, erklärte der Käufer im Mai 2014 letztendlich den Rücktritt vom Vertrag und forderte den Kaufpreis vom Verkäufer zurück. Der BGH bestätigte das Recht des Käufers zum Rücktritt, da die Eintragung im SIS Informationssystem ein Rechtsmangel begründet, was auf folgenden beruht:

Der Verkäufer muss dem Käufer nicht nur das Eigentum an der Sache verschaffen, sondern hat auch dafür zu sorgen, dass die Kaufsache vom Käufer unangefochten und frei von Rechten Dritter wie ein Eigentümer genutzt werden kann.

1.

Bereits dessen Eintragung in die Fahndungsliste aufgrund einer SIS-Ausschreibung ist ein Rechtsmangel, da eine solche Eintragung für den Käufer die konkrete Gefahr in sich birgt, dass er im gesamten Schengen-Raum bei der Zulassung des Fahrzeugs oder einer Halteränderung oder einer polizeilichen Kontrolle die Eintragung festgestellt und ihm das Fahrzeug daraufhin auf unbestimmte Zeit entzogen wird.

2.

Des weiteren war vorliegend zu berücksichtigen, dass dem Käufer die Kaufsache bereits deshalb schon für mehrere Monate beschlagnahmt wurde und insbesondere bei einem möglichen Entzug im Ausland, die Wiedererlangung des Fahrzeugbesitzes nur mit erheblichen Anstrengungen möglich ist sowie die (Weiter-) Verkäuflichkeit der Kaufsache durch den Fahndungseintrag, welchen der Kläger einem potenziellen Käufer mitzuteilen hätte, stark beeinträchtigt ist.