Die Bedeutung einer Fahrzeugbeschreibung in einem veröffentlichten Inserat beim Autokauf

Beim Kauf von Sachen hat der Käufer im Fall des Vorliegens u.a. eines Mangels i.S.d. Gesetzes einen Anspruch auf Gewährleistung gegen den Verkäufer. Für die Frage, ob ein Mangel an der Kaufsache vorliegt, kommt es vorrangig auf die konkrete (Beschaffenheits-) Vereinbarung zwischen den Parteien an. Hierbei ist u.a. auch rechtlich von Bedeutung, was der Verkäufer in einem veröffentlichten Inserat zur Kaufsache schreibt. Ein schönes Beispiel hierfür ist eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm, Urteil vom 21.07.2016, Akz.: 28 U 2/16. In dem vom Gericht zu entscheidenden Fall, hatte der gewerblich handelnde Verkäufer (im weiteren Beklagte genannt) in einem Inserat über die Internetplattform www.mobile.de ein Fahrzeug zum Verkauf angeboten und als Ausstattungsmerkmal unter anderem eine „Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle“ angegeben. Aufgrund der Annonce hat der Käufer (im weiteren Kläger genannt) Kontakt mit dem Verkäufer aufgenommen und vor Besichtigung und Übergabe der Kaufsache einen Kaufvertrag mit diesem geschlossen. In dem Kaufvertrag wurden die in dem Inserat benannten Ausstattungsmerkmale nicht mit aufgenommen. Nach Übergabe des Fahrzeuges stellte der Kläger fest, dass das Fahrzeug keine Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle hatte, woraufhin er den Beklagten unter Fristsetzung aufforderte, diesen Mangel zu beseitigen. Der Beklagte verweigerte dies unter anderem mit der Begründung, dass er hierzu nicht verpflichtet sei, da Inhalt des Vertrages ausschließlich der Inhalt des schriftliche Kaufvertrages geworden sei, in welchem keine Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle vereinbart/aufgenommen wurde. Hieraufhin erklärte der Kläger den Rücktritt vom Vertrag und forderte unter anderem gegen Rückgabe des Fahrzeuges den gezahlten Kaufpreis zurück, was der Beklagte verweigerte, sodass der Kläger Klage gegen diesen eingereicht hat. Die Klage des Klägers gegen den Beklagten wurde in der 1. Instanz abgewiesen, da die Angabe im Inserat nicht rechtsverbindlich und Inhalt des Kaufvertrages geworden sei. Gegen dieses Urteil legte der Kläger Berufung beim Oberlandesgericht ein. Das Oberlandesgericht folgte der Ansicht der 1. Instanz nicht und verurteilte den Beklagten unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils u.a. zur Rückzahlung des Kaufpreises. Entgegen der Ansicht der 1. Instanz, nämlich dass die Angaben im Inserat nicht Vertragsbestandteil des späteren schriftlichen Kaufvertrags geworden seien, führt das Gericht hierzu aus:

Der Kläger hat ein gesetzliches Rücktrittsrecht, da die Kaufsache mangelhaft gewesen ist, was u.a. darauf beruht, dass das Fahrzeug keine Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle hat, obwohl dies als Sollbeschaffenheit positiv vereinbart wurde. Die Beschaffenheitsvereinbarung beruht vorliegend auf der Fahrzeugbeschreibung die der Beklagte im Internet freigeschaltet hat. Zwar stellt diese Beschreibung i.d.R. keine verbindliche Willenserklärung des Verkäufers dar, sondern lediglich eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (invitatio ad offerendum), jedoch kommt entsprechenden Angaben im Internet zumindest im Bereich des Kfz-Handels in dem Sinne eine Verbindlichkeit zu, als dass durch sie die Sollbeschaffenheit des Fahrzeuges durch den Verkäufer festgelegt wird, da aus der Sicht eines Kaufinteressenten solche „Vorfeldangaben“ Grundlage einer konkludenten Beschaffenheitsvereinbarung gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB werden, wobei wenn der Beklagte hiervon hätte abweichen wollen, er den Kläger hätte vor Kaufvertragsschluss hierauf hätte hinweisen müssen, was er nicht getan hat.

Im Streitfall sollte fachkundiger Rat durch eine Beratung in Anspruch genommen werden, um auch unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung zu seinem Recht zu gelangen.