Die Arglistanfechtung und der Rücktritt beim Kauf eines Gebrachwagens

In der Praxis kommt es vor, dass der Verkäufer Angaben zur Kaufsache macht, welche sich später als falsch herausstellen und die einen Mangel i.S.d. Gesetzes darstellen, was zur Anfechtung der Vertragserklärung oder gar zum Rücktritt vom Vertrag berechtigen kann. Ein schönes Besispiel hierfür ist eine aktuelle Entscheidung des BGH, Urteil v. 15.04.2015, Akz.: VIII ZR 80/14. Im zu entschidenden Fall hatte der gewerblich handelnde Verkäufer einem Verbracher einen Pkw verkauft und im Kaufvertrag aufgenommen "HU neu", wobei am Tag des Fahrzeugkaufs durch den TÜV die Hauptuntersuchung durchgeführt und im Ergebnis dessen die TÜV-Plakette angebracht wurde. Bereits kurze Zeit nach der Übergabe versagte der Motor und wurde letztendlich u.a. starke Korrissionen an Bremsleitungen, Längs- und Querlenker, den Achträgern, Unterboden sowie sämtlichen Zuleitungen zum Motor festgestellt, wobei wegen dem Rost an den Bremsleitungen dies bei der HU hätte beanstandet werden müssen und die sicherheitsrelevanten Mängel bei einer Sichtprüfung erkennbar gewesen wären. Der Kläger hat hierauf hin die Anfechtung seiner Willenserklärung wegen arglistiger Täuschung, hilfsweise den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Der Verkäufer behauptete, die Mängel nicht zu kennen und dass er sich auf das Ergebnis der Hauptuntersuchung verlassen habe.

Das Gericht stellte klar, dass auch dem gewerblichen Verkäufer keine generelle, anlassunabhängige Obliegenheit trifft, das Fahrzeug vor dem Verkauf umfassend zu untersuchen. Eine dahingehende Pflicht kann nur agenommen werden, wenn besondere für ihn (dem Verkäufer) erkennbare Umstände auf Mängel hinweisen. In diesem Fall kann er sich auch nicht einfach auf das Ergebnis einer Hauptuntersuchung durch den TÜV verlassen. Da der Käufer für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Anfechtung beweisbelastet ist und u.a. nicht beweisen konnte, dass der Verkäufer Kenntnis oder gar Veranlassung zur Untersuchung der Kaufsache vor Verkauf hatte, ging seine Anfechtung ins Leere. Dass Gericht hielt jedoch den Rücktritt des Käufers vom Vertrag für begründet, da die auszulegende Vereinbarung der Parteien im Kaufvertrag "HU neu" beinhaltet, dass sich das Fahrzeug im Zeitpunkt der Übergabe in einem für die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO geeigneten verkehrssicheren Zustand befinde und die Hauptuntersuchung durchgeführt sei, was auch bei Vereinbarungen mit dem Zusatz "TÜV neu" gelte.

Da das Fahrzeug aufgrund der Korrosion unter anderem an den Bremsleitungen nicht verkehrssicher gewesen ist, rechtfertigt dieser Mangel den Rücktritt vom Vertrag, wobei eine ansonsten zuvor erforderliche Aufforderung zur Nacherfüllung -durch zum Beispiel Beseitigung des Mangels- entbehrlich war, da dies dem Käufer vorliegend unzumutbar im Sinne des Gesetzes war.